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Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

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32<br />

140 Schwerbehindertenrecht<br />

ne muss vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich<br />

sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen<br />

kann.<br />

Als Erkrankungen der inneren Organe, <strong>die</strong> eine solche Gleichstellung rechtfertigen,<br />

sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen<br />

oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane<br />

mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades (siehe<br />

Nummer 26.8) anzusehen.<br />

32 Notwendigkeit ständiger Begleitung<br />

(1) Für <strong>die</strong> unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson nach § 145 Abs.<br />

2 Nummer 1 SGB IX ist in Verbindung mit § 146 Abs. 2 SGB IX <strong>die</strong> Notwendigkeit<br />

ständiger Begleitung (siehe Nummer 27) zu beurteilen.<br />

Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist <strong>die</strong> gutachtliche Beurteilung der<br />

Notwendigkeit ständiger Begleitung erforderlich. Für <strong>die</strong> Beurteilung sind<br />

<strong>die</strong>selben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen<br />

maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich <strong>die</strong>sbezügliche<br />

behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte<br />

Mehraufwendungen entstehen.<br />

(2) Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen <strong>die</strong><br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Merkzeichen „G” oder „H” vorliegen) notwendig,<br />

<strong>die</strong> infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren <strong>für</strong> sich oder<br />

andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf<br />

fremde Hilfe angewiesen sind.<br />

Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher<br />

Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder<br />

während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss<br />

oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung,<br />

geistiger Behinderung) erforderlich sind.<br />

(3) Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist anzunehmen bei<br />

Querschnittsgelähmten,<br />

Ohnhändern,<br />

Blinden und<br />

den in Nummer 30 Absätze 4 und 5 genannten Sehbehinderten,<br />

Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken,<br />

bei denen <strong>die</strong> Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der<br />

Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.

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