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Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

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26 Gemeinsame Grundbegriffe<br />

einem Fuß vor. Die Gehfähigkeit und gesamte Leistungsfähigkeit wird<br />

schon durch den Herzschaden sehr eingeschränkt, sodass sich <strong>die</strong> anderen<br />

beiden Gesundheitsschäden nur noch wenig auswirken können.<br />

Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine<br />

hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt.<br />

Beispiel: Peronäuslähmung und Versteifung des Fußgelenks in günstiger<br />

Stellung an demselben Bein.<br />

(4) Von Ausnahmefällen (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei<br />

schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen<br />

zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, <strong>die</strong> nur einen GdB/MdE-Grad von<br />

10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung,<br />

<strong>die</strong> bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch<br />

dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander<br />

bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit<br />

einem GdB/MdEGrad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine<br />

wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.<br />

20 Erwerbsunfähigkeit, Erwerbsminderung<br />

(1) Die Begriffe der „Erwerbsunfähigkeit“ und der „Erwerbsminderung“<br />

gibt es mit unterschiedlichem Inhalt in mehreren Gesetzen, wobei <strong>für</strong> den<br />

Gutachter vor allem <strong>die</strong> Definitionen im sozialen Entschädigungsrecht<br />

einerseits und in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits von<br />

Bedeutung sind.<br />

(2) Im sozialen Entschädigungsrecht ist Erwerbsunfähigkeit anzunehmen,<br />

wenn eine MdE von mehr als 90 v.H. vorliegt (§ 31 Abs. 3 BVG).<br />

(3) Die Erwerbsminderung (teilweise oder voll) in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

ist demgegenüber vom GdB/MdE-Grad unabhängig. Hier ist<br />

der Begriff der Erwerbsminderung allein auf <strong>die</strong> Einschränkung der Möglichkeit,<br />

eine Erwerbstätigkeit in bestimmtem zeitlichen Umfang auszuüben,<br />

bezogen: Die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Bezug einer Erwerbsminderungsrente<br />

sind in § 43 SGB VI geregelt.<br />

(4) Hinsichtlich Einkommensteuerrecht siehe Nummer 27.<br />

21 Hilflosigkeit<br />

(1) Für <strong>die</strong> Gewährung einer Pflegezulage im sozialen Entschädigungsrecht<br />

(§ 35 Abs. 1 BVG) ist Grundvoraussetzung, dass der Beschädigte (infolge der<br />

Schädigung) „hilflos“ ist. Derselbe Begriff findet sich im Schwerbehindertenrecht<br />

(§ 145 Absatz 1 SGB IX) und im Einkommensteuergesetz (§§ 33a

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