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Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

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218 Soziales Entschädigungsrecht<br />

82 Sehnervenerkrankungen<br />

(1) Sehnervenerkrankungen können traumatischer, toxischer (auch durch<br />

bestimmte Medikamente), entzündlicher oder degenerativer Art sein.<br />

(2) Die Sehnervenentzündungen (meist retrobulbär) können Begleiterscheinungen<br />

von anderen entzündlichen Erkrankungen im Körper oder Symptome<br />

einer Systemerkrankung des Zentralnervensystems sein; sie wurden<br />

auch bei der alimentären Dystrophie beobachtet. Die Beurteilung richtet<br />

sich nach dem Grundleiden.<br />

(3) Die primär degenerativen Sehnervenerkrankungen sind nicht Schädigungsfolge.<br />

83 Störungen des Licht- und Farbensinns<br />

Die Störungen des Lichtsinns (Nachtblindheit u.a.) und des Farbensinns sind<br />

im allgemeinen keine Schädigungsfolge. Erworbene Störungen können<br />

nach Traumen oder Erkrankungen und ihren Folgen vorkommen. Die Beurteilung<br />

richtet sich nach dem Grundleiden.<br />

HALS, NASE, OHREN<br />

84 Schäden des äußeren Ohres<br />

Erkrankungen des äußeren Ohres als Schädigungsfolgen sind selten. Häufiger<br />

findet man Folgen von Verletzungen, Erfrierungen oder Verbrennungen<br />

(Verlust, Gewebsdefekte, Verunstaltungen, Gehörgangsverengungen).<br />

85 Mittelohrerkrankungen<br />

(1) Äußere Einflüsse, z.B. des Wehr<strong>die</strong>nstes oder der Gefangenschaft, können<br />

Ursache einer akuten Mittelohrentzündung sein.<br />

(2) Bei rezidivierenden oder chronischen Mittelohrentzündungen muss<br />

durch Beiziehung von Musterungsunterlagen, Krankenkassenauszügen und<br />

Krankengeschichten ermittelt werden, ob frühere Erkrankungen oder<br />

Defekte des Trommelfells (dem Betroffenen vielfach unbekannt) vorgelegen<br />

haben. Die Nachforschungen müssen auch auf <strong>die</strong> Zeit nach der in Betracht<br />

zu ziehenden Schädigung ausgedehnt werden, um Rückfälle und Neuerkrankungen<br />

richtig beurteilen zu können.

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