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Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

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Kausalitätsbeurteilung 267<br />

Dies trifft zu<br />

a) bei Personen, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong>nstliche Verhältnisse in vermehrtem Maße<br />

der Einwirkung von <strong>für</strong> den entsprechenden Tumor bekannten karzinogenen<br />

Substanzen ausgesetzt waren, wobei aber <strong>die</strong> Exposition nicht<br />

so massiv war, dass man <strong>die</strong> Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs<br />

annehmen könnte, andererseits aber auch nicht so<br />

gering war, dass man <strong>die</strong>ser Exposition im Verhältnis zu der Menge im<br />

täglichen Leben aufgenommener, gleichartig wirkender karzinogener<br />

Substanzen keine wesentliche Bedeutung zumessen könnte;<br />

b) bei Personen mit chronischen Entzündungen, <strong>die</strong> mit schädigenden Einwirkungen<br />

in ursächlichem Zusammenhang stehen, sofern <strong>die</strong> chronische<br />

Entzündung über mindestens 5 Jahre bestanden und der Krebs<br />

sich in dem Gebiet der chronischen Entzündung entwickelt hat.<br />

Besteht lediglich ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der Verschlimmerung<br />

zwischen einer Schädigung und einer chronischen Entzündung,<br />

muss der auf <strong>die</strong> Schädigung zurückzuführende Anteil den Verlauf der<br />

Entzündung wesentlich, also mindestens annähernd gleichwertig, mitbestimmt<br />

haben.<br />

(5) Gutartige Geschwülste werden im allgemeinen nicht durch äußere<br />

Einwirkungen verursacht. Demgegenüber können geschwulstähnliche<br />

Wucherungen in Narben, in Blutungs- und Quetschungsherden und bei<br />

ähnlichen Verletzungen Schädigungsfolge sein, wenn <strong>die</strong> Narben usw.<br />

Schädigungsfolge sind.<br />

143 Erkrankungen durch physikalische und chemische<br />

Noxen<br />

Wenn als Schädigung physikalische oder chemische Noxen bei Erkrankungen<br />

geltend gemacht werden, <strong>die</strong> in der Liste der Berufskrankheiten genannt<br />

sind, erfolgen <strong>die</strong> Beurteilungen nach den in den Merkblättern zu<br />

den entsprechenden Berufskrankheiten aufgeführten Grundsätzen.<br />

a) Schädigung durch Strahlen<br />

An der Begutachtung von Strahlenschäden sollte in Zweifelsfällen ein strahlenbiologisch<br />

erfahrener Sachverständiger beteiligt werden.<br />

(1) Als ionisierende Strahlen werden Röntgenstrahlen und andere ionisierende<br />

Teilchen bezeichnet, <strong>die</strong> u.a. durch den Zerfall natürlicher oder künstlicher<br />

radioaktiver Stoffe entstehen. Sie sind energiereich und können im lebenden<br />

Gewebe zu Störungen der Zelltätigkeit, zum Zelluntergang und damit zu<br />

funktionellen, morphologischen und genetischen Veränderungen führen.<br />

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