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Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

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Begriffe · Rechtsgrundlagen 149<br />

(2) Der schädigende Vorgang ist das Ereignis, das zu einer Gesundheitsschädigung<br />

führt, wie z.B. <strong>die</strong> Detonation eines Sprengkörpers, ein Kraftfahrzeugunfall,<br />

<strong>die</strong> Übertragung von Krankheitserregern oder eine Vergewaltigung.<br />

Auch besondere Belastungen, wie sie z.B. im Fronteinsatz, in<br />

Kriegsgefangenschaft, bei Dienstverrichtungen in bestimmten Ausbildungsstufen<br />

der Bundeswehr oder in rechtsstaatswidriger Haft in der<br />

ehemaligen DDR gegeben sein können, sind hierzu zu rechnen. Relativ<br />

selten sind daneben Auswirkungen von außerhalb der Dienstverrichtungen<br />

liegenden <strong>die</strong>nsteigentümlichen Verhältnissen in Betracht zu ziehen;<br />

<strong>die</strong>nsteigentümliche Verhältnisse sind <strong>die</strong> besonderen, von den Verhältnissen<br />

des zivilen Lebens abweichenden und <strong>die</strong>sen in der Regel fremden<br />

Verhältnisse des Dienstes (z.B. das enge Zusammenleben in einer Kaserne).<br />

Unfall ist ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes plötzliches, örtlich und<br />

zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis.<br />

(3) Die gesundheitliche Schädigung ist <strong>die</strong> primäre Beeinträchtigung der Gesundheit<br />

durch den schädigenden Vorgang, wie z.B. <strong>die</strong> Verwundung, <strong>die</strong> Verletzung<br />

durch Unfall, <strong>die</strong> Resistenzminderung durch Belastung. Die verbleibende<br />

Gesundheitsstörung ist <strong>die</strong> Schädigungsfolge (WDB-Folge, ZDB-Folge usw.).<br />

(4) Zwischen dem schädigenden Vorgang und der Gesundheitsstörung muss<br />

eine nicht unterbrochene Kausalkette bestehen, <strong>die</strong> mit den Erkenntnissen<br />

der medizinischen Wissenschaft und den <strong>ärztliche</strong>n Erfahrungen im Einklang<br />

steht. Dabei sind Brückensymptome oft notwendige Bindeglieder.<br />

Fehlen Brückensymptome, so ist <strong>die</strong> Zusammenhangsfrage besonders sorgfältig<br />

zu prüfen und <strong>die</strong> Stellungnahme anhand eindeutiger objektiver<br />

Befunde überzeugend wissenschaftlich zu begründen.<br />

(5) Für eine Reihe von Erkrankungen, <strong>für</strong> <strong>die</strong> eine traumatische Entstehung<br />

in Betracht kommt, muss auch eine lokale Beziehung zwischen dem Ort der<br />

traumatischen Einwirkung und dem Krankheitsherd vorliegen, z.B. bei<br />

Geschwülsten, Osteomyelitis.<br />

(6) Die Fakten, auf <strong>die</strong> sich <strong>die</strong> Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs<br />

gründet, müssen voll bewiesen sein. Das bedeutet, dass sie belegt<br />

sein müssen oder dass – wenn Belege nicht zu beschaffen sind – zumindest<br />

nach den gegebenen Umständen (z.B. auch aufgrund Glaubhaftmachung)<br />

<strong>die</strong> Überzeugung zu gewinnen ist, dass es so und nicht anders gewesen ist.<br />

38 Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs<br />

(1) Für <strong>die</strong> Annahme, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung<br />

ist, genügt versorgungsrechtlich <strong>die</strong> Wahrscheinlichkeit des ursächlichen<br />

Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-<br />

38

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