Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
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Begriffe · Rechtsgrundlagen 149<br />
(2) Der schädigende Vorgang ist das Ereignis, das zu einer Gesundheitsschädigung<br />
führt, wie z.B. <strong>die</strong> Detonation eines Sprengkörpers, ein Kraftfahrzeugunfall,<br />
<strong>die</strong> Übertragung von Krankheitserregern oder eine Vergewaltigung.<br />
Auch besondere Belastungen, wie sie z.B. im Fronteinsatz, in<br />
Kriegsgefangenschaft, bei Dienstverrichtungen in bestimmten Ausbildungsstufen<br />
der Bundeswehr oder in rechtsstaatswidriger Haft in der<br />
ehemaligen DDR gegeben sein können, sind hierzu zu rechnen. Relativ<br />
selten sind daneben Auswirkungen von außerhalb der Dienstverrichtungen<br />
liegenden <strong>die</strong>nsteigentümlichen Verhältnissen in Betracht zu ziehen;<br />
<strong>die</strong>nsteigentümliche Verhältnisse sind <strong>die</strong> besonderen, von den Verhältnissen<br />
des zivilen Lebens abweichenden und <strong>die</strong>sen in der Regel fremden<br />
Verhältnisse des Dienstes (z.B. das enge Zusammenleben in einer Kaserne).<br />
Unfall ist ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes plötzliches, örtlich und<br />
zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis.<br />
(3) Die gesundheitliche Schädigung ist <strong>die</strong> primäre Beeinträchtigung der Gesundheit<br />
durch den schädigenden Vorgang, wie z.B. <strong>die</strong> Verwundung, <strong>die</strong> Verletzung<br />
durch Unfall, <strong>die</strong> Resistenzminderung durch Belastung. Die verbleibende<br />
Gesundheitsstörung ist <strong>die</strong> Schädigungsfolge (WDB-Folge, ZDB-Folge usw.).<br />
(4) Zwischen dem schädigenden Vorgang und der Gesundheitsstörung muss<br />
eine nicht unterbrochene Kausalkette bestehen, <strong>die</strong> mit den Erkenntnissen<br />
der medizinischen Wissenschaft und den <strong>ärztliche</strong>n Erfahrungen im Einklang<br />
steht. Dabei sind Brückensymptome oft notwendige Bindeglieder.<br />
Fehlen Brückensymptome, so ist <strong>die</strong> Zusammenhangsfrage besonders sorgfältig<br />
zu prüfen und <strong>die</strong> Stellungnahme anhand eindeutiger objektiver<br />
Befunde überzeugend wissenschaftlich zu begründen.<br />
(5) Für eine Reihe von Erkrankungen, <strong>für</strong> <strong>die</strong> eine traumatische Entstehung<br />
in Betracht kommt, muss auch eine lokale Beziehung zwischen dem Ort der<br />
traumatischen Einwirkung und dem Krankheitsherd vorliegen, z.B. bei<br />
Geschwülsten, Osteomyelitis.<br />
(6) Die Fakten, auf <strong>die</strong> sich <strong>die</strong> Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs<br />
gründet, müssen voll bewiesen sein. Das bedeutet, dass sie belegt<br />
sein müssen oder dass – wenn Belege nicht zu beschaffen sind – zumindest<br />
nach den gegebenen Umständen (z.B. auch aufgrund Glaubhaftmachung)<br />
<strong>die</strong> Überzeugung zu gewinnen ist, dass es so und nicht anders gewesen ist.<br />
38 Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs<br />
(1) Für <strong>die</strong> Annahme, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung<br />
ist, genügt versorgungsrechtlich <strong>die</strong> Wahrscheinlichkeit des ursächlichen<br />
Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-<br />
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