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Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

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Rechtsgrundlagen · Besonderheiten 131<br />

Rechtsgrundlagen<br />

Besondere Begriffe<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> Nachteilsausgleiche<br />

27 Rechtsgrundlagen zur Begutachtung nach Teil 2<br />

SGB IX<br />

Neben den Vorschriften des Teil 2 SGB IX werden im folgenden auch Vorschriften<br />

und Bestimmungen auszugsweise wiedergegeben, <strong>die</strong> Nachteilsausgleiche<br />

<strong>für</strong> Behinderte vorsehen. Die Aufzählung erfasst im<br />

wesentlichen Vorschriften des Bundes; landesrechtliche Vorschriften sowie<br />

sonstige Nachteilsausgleiche betreffende Bestimmungen und Regelungen<br />

sind im allgemeinen unberücksichtigt geblieben.<br />

Die zitierten Vorschriften und Bestimmungen entsprechen den zur Zeit des<br />

Erscheinens <strong>die</strong>ser <strong>Anhaltspunkte</strong> geltenden Fassungen.<br />

(1) Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Teil 1 (Regelungen <strong>für</strong> behinderte<br />

und von Behinderung bedrohte Menschen)<br />

SGB IX § 2 Abs. 2 definiert den Begriff Schwerbehinderung:<br />

„Menschen sind im Sinne des Teils 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei<br />

ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren<br />

Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf<br />

einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich <strong>die</strong>ses<br />

Gesetzbuchs haben.”<br />

SGB IX § 2 Abs. 3 regelt <strong>die</strong> Gleichstellung:<br />

„Schwerbehinderten Menschen gleich gestellt werden sollen behinderte<br />

Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber<br />

wenigstens 30, bei denen <strong>die</strong> übrigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen,<br />

wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne <strong>die</strong> Gleichstellung einen<br />

geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten<br />

können (gleichgestellte behinderte Menschen).“<br />

SGB IX § 2 Abs. 1 definiert den Begriff Behinderung<br />

„Menschen sind behindert, wenn <strong>die</strong> körperliche Funktion, geistige Fähigkeit<br />

oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als<br />

sechs Monate von dem <strong>für</strong> das Lebensalter typischen Zustand abweichen<br />

und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.<br />

27

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