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Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

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146 Soziales Entschädigungsrecht<br />

(4) Die vorgenannten Gesetze wurden durch das Bundesversorgungsgesetz<br />

(BVG) vom 2O. Dezember 1950 abgelöst. Im Saarland wurde das BVG mit<br />

Wirkung vom 1. Juni 1960 in Kraft gesetzt.<br />

§ 1 Abs. 1 BVG:<br />

„Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder<br />

durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen<br />

Dienstes oder durch <strong>die</strong> <strong>die</strong>sem Dienst eigentümlichen Verhältnisse<br />

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen<br />

und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag<br />

Versorgung.“<br />

(5) Beschädigte Soldaten der Bundeswehr werden nach dem Soldatenversorgungsgesetz<br />

(SVG) versorgt.<br />

§ 80 SVG:<br />

„Ein Soldat, der eine Wehr<strong>die</strong>nstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung<br />

des Wehr<strong>die</strong>nstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und<br />

wirtschaftlichen Folgen der Wehr<strong>die</strong>nstbeschädigung auf Antrag Versorgung<br />

in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, so weit in<br />

<strong>die</strong>sem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist ...“<br />

Wehr<strong>die</strong>nstbeschädigung (WDB) ist gem. § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche<br />

Schädigung, <strong>die</strong> durch eine Wehr<strong>die</strong>nstverrichtung, durch einen<br />

während der Ausübung des Wehr<strong>die</strong>nstes erlittenen Unfall oder durch<br />

<strong>die</strong> dem Wehr<strong>die</strong>nst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden<br />

ist.<br />

(6) Eine entsprechende Regelung <strong>für</strong> beschädigte Zivil<strong>die</strong>nstpflichtige enthält<br />

§ 47 des Zivil<strong>die</strong>nstgesetzes (ZDG). Der analoge Begriff <strong>für</strong> WDB ist <strong>die</strong><br />

Zivil<strong>die</strong>nstbeschädigung (ZDB).<br />

(7) Nach § 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) erhalten Personen, <strong>die</strong> infolge<br />

des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen<br />

der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen <strong>die</strong>ser Schädigung auf<br />

Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des<br />

Bundesversorgungsgesetzes.<br />

(8) Nach § 21 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG =<br />

Artikel 1 des 1. SED-UnberG) erhalten Betroffene, <strong>die</strong> infolge der Freiheitsentziehung<br />

eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der<br />

gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen <strong>die</strong>ser Schädigung auf<br />

Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes.

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