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Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

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Begriffe · Rechtsgrundlagen 147<br />

(9) Entsprechendes gilt nach § 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes<br />

(VwRehaG = Artikel 1 des 2. SED-UnberG) <strong>für</strong> Betroffene, <strong>die</strong><br />

infolge einer Maßnahme nach § 1 (hoheitliche Maßnahme einer deutschen<br />

behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles im Beitrittsgebiet aus<br />

der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 [Verwaltungsentscheidung])<br />

eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.<br />

(10) Nach § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erhält, wer durch eine<br />

Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,<br />

<strong>die</strong><br />

1. gesetzlich vorgeschrieben war oder<br />

2. auf Grund <strong>die</strong>ses Gesetzes angeordnet wurde oder<br />

3. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in<br />

ihrem Bereich vorgenommen wurde oder<br />

4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen<br />

Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,<br />

einen Impfschaden erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen<br />

Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender<br />

Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, so<br />

weit das IfSG nichts Abweichendes bestimmt.<br />

(11) Nach § 1 Abs. 1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) erhält, wer im<br />

Geltungsbereich <strong>die</strong>ses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug<br />

infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs<br />

gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr<br />

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen<br />

und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender<br />

Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.<br />

(12) Aus Gründen der Vereinfachung werden in den <strong>Anhaltspunkte</strong>n an<br />

Stelle der in den genannten Gesetzen verwandten Begriffe in der Regel<br />

Begriffe des BVG oder allgemeine Bezeichnungen, wie „Dienst“, „<strong>die</strong>nstlich“,<br />

gebraucht.<br />

36 Ursachenbegriff<br />

(1) Der versorgungsrechtliche Ursachenbegriff ist nicht identisch mit dem<br />

medizinischen. Der Gutachter muss <strong>die</strong> unterschiedliche Begriffsbestimmung<br />

kennen und beachten, damit er sein Gutachten entsprechend<br />

formuliert und eine unrichtige Auslegung verhindert.<br />

36

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