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Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

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39<br />

150 Soziales Entschädigungsrecht<br />

wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr <strong>für</strong> als gegen einen ursächlichen<br />

Zusammenhang spricht.<br />

Mit besonderer Sorgfalt ist das Für und Wider abzuwägen. Auch bei<br />

schwierigen Zusammenhangsfragen soll sich der Gutachter bemühen, zu<br />

einer verwertbaren Beurteilung zu kommen.<br />

(2) Grundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> medizinische Beurteilung sind <strong>die</strong> von der herrschenden<br />

wissenschaftlichen Lehrmeinung vertretenen Erkenntnisse über<br />

Ätiologie und Pathogenese. Es genügt nicht, dass ein einzelner Wissenschaftler<br />

eine Arbeitshypothese aufgestellt oder einen Erklärungsversuch<br />

unternommen hat. Es kommt auch nicht allein auf <strong>die</strong> subjektive Auffassung<br />

des beurteilenden Arztes an.<br />

(3) Vielfach lässt allein der große zeitliche Abstand ohne Brückensymptome<br />

den ursächlichen Zusammenhang unwahrscheinlich erscheinen.<br />

Die angemessene zeitliche Verbindung bildet in der Regel eine Voraussetzung<br />

der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Andererseits<br />

kann <strong>die</strong> zeitliche Verbindung zwischen einer Gesundheitsstörung und<br />

dem geleisteten Dienst <strong>für</strong> sich allein <strong>die</strong> Wahrscheinlichkeit des ursächlichen<br />

Zusammenhangs nicht begründen. Die Tatsache, dass z.B. ein Soldat<br />

beim Eintritt in den Dienst gesund gewesen, dass er den Einflüssen des<br />

Dienstes ausgesetzt gewesen, dass eine Krankheit während der Dienstzeit<br />

entstanden oder hervorgetreten ist, reicht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Annahme einer Schädigungsfolge<br />

nicht aus. Es muss vielmehr der ungünstige Einfluss einer bestimmten<br />

Dienstverrichtung oder allgemeiner <strong>die</strong>nstlicher Verhältnisse auf<br />

<strong>die</strong> Entstehung oder Verschlimmerung der Krankheit dargetan werden, da<br />

Krankheiten aller Art, insbesondere innere Leiden, zu jeder Zeit auch ohne<br />

wesentliche Mitwirkung eines schädigenden Vorgangs entstehen können.<br />

(4) Aus dem Umstand, dass der Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit<br />

einem schädigenden Vorgang nach wissenschaftlicher Erkenntnis nicht ausgeschlossen<br />

werden kann, lässt sich nicht folgern, dass er darum wahrscheinlich<br />

sei.<br />

Ebenso wenig kann das Vorliegen einer Schädigungsfolge bejaht werden,<br />

wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur möglich ist. Ein Grundsatz „in<br />

dubio pro aegroto“ kann im Gutachten des <strong>ärztliche</strong>n Sachverständigen keine<br />

Anwendung finden (siehe auch Nummer 10 Absatz 2).<br />

39 Kannversorgung<br />

(1) Abweichend von den in Nr. 37 erläuterten Grundsätzen kann nach § 1<br />

Abs. 3 Satz 2 BVG eine Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt

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