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Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

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164 Soziales Entschädigungsrecht<br />

4. wenn Schädigungsfolgen an zwei oder mehreren<br />

inneren Organsystemen zusammentreffen, 20 Punkte,<br />

5. wenn Blindheit mit weiteren Schädigungsfolgen<br />

zusammentrifft, 30 Punkte,<br />

6. wenn Blindheit mit Ausfall oder nahezu völligem<br />

Ausfall eines oder mehrerer weiterer<br />

Sinnesorgane zusammentrifft, 30 Punkte.<br />

(Als Sinnesorgan in <strong>die</strong>sem Sinne gilt auch der Tastsinn).<br />

Zusatzpunkte können mit Ausnahme der Nummer 6 jedoch nur in Ansatz<br />

gebracht werden, wenn jede der zusammentreffenden Schädigungsfolgen<br />

eine MdE um mindestens 25 v.H. bedingt.<br />

Als inneres Organsystem gemäß Nummer 4 gelten: Atmung, Herz-Kreislauf,<br />

Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsorgane, Blut einschließlich blutbildendem<br />

Gewebe (und Immunsystem), <strong>die</strong> innere Sekretion sowie das Gehirn in<br />

seiner gesamten Funktion (ohne Aufteilung in Funktionsbereiche).<br />

Eine Gebrauchsunfähigkeit einer Hand oder eines Fußes nach Nummern 1<br />

bis 3 liegt dann vor, wenn <strong>die</strong> Gliedmaße ihre Funktion als Greif- und Haltewerkzeug<br />

bzw. als Geh- und Stehwerkzeug verloren hat. Die schädigungsbedingte<br />

Funktionseinbuße an einer Gliedmaße muss also nach ihrer Art<br />

und Schwere dem Verlust einer ganzen Hand oder eines ganzen Fußes<br />

gleichzuachten sein. Daraus folgt, dass an der betroffenen Gliedmaße allein<br />

auf Grund einer solchen Funktionseinbuße der Greif- und Haltefähigkeit<br />

bzw. des Geh- und Stehvermögens eine MdE um mindestens 50 v.H. nach<br />

§ 30 Abs. 1 BVG vorliegen muss.<br />

(7) Diese Punktberechnung wird der Vielfalt der Kombinationen von Gesundheitsstörungen<br />

und ihrer Auswirkungen gerecht, auch wenn sie den Menschen<br />

in einer wissenschaftlichen Gesichtspunkten fremden Weise aufgliedert.<br />

(8) Schwerstbeschädigtenzulage wird bei einer Gesamtzahl<br />

von mindestens 130 Punkten nach Stufe I,<br />

von mindestens 160 Punkten nach Stufe II,<br />

von mindestens 190 Punkten nach Stufe III,<br />

von mindestens 220 Punkten nach Stufe IV,<br />

von mindestens 250 Punkten nach Stufe V,<br />

von mindestens 280 Punkten nach Stufe VI<br />

gewährt.<br />

Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage nach Stufe III erhalten<br />

mindestens <strong>die</strong> Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe I, mit Anspruch auf<br />

eine Pflegezulage nach Stufe IV mindestens nach Stufe II, mit Anspruch auf<br />

eine Pflegezulage nach Stufe V mindestens nach Stufe III.

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