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Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

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47<br />

160 Soziales Entschädigungsrecht<br />

Beispiele: aa) Vorschaden: Verlust des rechten Unterschenkels; MdE 50 v.H.<br />

Schädigungsfolge: Verlust des rechten Beines im<br />

Oberschenkel.<br />

MdE nunmehr 70 v.H.<br />

MdE durch Schädigungsfolge 40 v.H.<br />

bb) Vorschaden: Rippenfellschwarte mit einer MdE um 20 v.H.<br />

Schädigungsfolge: Ausgedehnte kavernöse Lungentuberkulose<br />

mit einer MdE um 100 v.H.<br />

Der Vorschaden ist nach Art und Umfang in der Relation zur<br />

Schädigungsfolge ohne wesentliche Bedeutung;<br />

MdE durch Schädigungsfolge 100 v.H.<br />

c) Sind durch Vorschaden und Schädigungsfolge verschiedene Organe oder<br />

Gliedmaßen oder paarige Organe betroffen und verstärkt der Vorschaden<br />

<strong>die</strong> schädigungsbedingte Funktionsstörung, so ist <strong>die</strong> schädigungsbedingte<br />

MdE unter Umständen höher zu bewerten, als es bei isolierter Betrachtung<br />

der Schädigungsfolge zu geschehen hätte.<br />

Beispiele: aa) Vorschaden: Versteifung des rechten Ellenbogengelenkes;<br />

MdE 40 v.H.<br />

Schädigungsfolge: Verlust der linken Hand.<br />

MdE <strong>für</strong> den Verlust der Hand an sich 50 v.H.; wegen des Vorschadens<br />

MdE durch Schädigungsfolge 60 v.H.<br />

bb) Vorschaden: Mittelgradige Schwerhörigkeit links; MdE 10 v.H.<br />

Schädigungsfolge: Taubheit rechts<br />

MdE <strong>für</strong> <strong>die</strong> Taubheit rechts an sich 20 v.H.; wegen des Vorschadens<br />

MdE durch Schädigungsfolge 30 v.H.<br />

(2) Ein Nachschaden ist eine Gesundheitsstörung, <strong>die</strong> zeitlich nach der<br />

Schädigung eingetreten ist und nicht in ursächlichem Zusammenhang mit<br />

der Schädigung steht. Eine solche Gesundheitsstörung kann bei der Feststellung<br />

der MdE nach § 30 Absatz 1 BVG – anders als bei der Beurteilung<br />

des besonderen beruflichen Betroffenseins (siehe Nr. 48, Absatz 1) und der<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Pflegezulage (siehe Nummer 50 Absatz 3) – nicht<br />

berücksichtigt werden, auch dann nicht, wenn sie zusammen mit<br />

Schädigungsfolgen zu besonderen Auswirkungen führt, bei denen <strong>die</strong><br />

Schädigungsfolgen eine gleichwertige oder überwiegende Bedeutung<br />

haben.<br />

Beispiel: Verlust des rechten Auges durch Verwundung; Verlust des linken<br />

Auges später schädigungsunabhängig.

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