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Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

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200 Soziales Entschädigungsrecht<br />

NERVENSYSTEM UND PSYCHE<br />

58 Gehirnerschütterung<br />

Bei der Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) handelt es sich um eine<br />

reversible und morphologisch nicht nachweisbare Funktionsstörung des<br />

Gesamthirns, wobei quantitative Unterschiede durch den Verlauf der Hauptstoßwelle<br />

bestimmt werden. Die Gehirnerschütterung ist also nicht in erster<br />

Linie eine selektive Störung des durch seine Lage besonders geschützten<br />

Hirnstammes. Unerlässlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Annahme einer Gehirnerschütterung ist<br />

der Nachweis einer initialen Bewusstseinsstörung – nicht notwendigerweise<br />

Bewusstlosigkeit. Häufig ist eine retrograde Amnesie. Erbrechen, Atemstörungen,<br />

Kreislaufstörungen, Veränderungen des Blutdrucks usw. können<br />

unspezifische, rasch reversible zentrale Reaktionen sein. Die Gehirnerschütterung<br />

geht nicht mit neurologischen Herdsymptomen einher. Die<br />

postkommotionellen Störungen, auch solche vegetativer Art, klingen meist<br />

in wenigen Wochen, seltener innerhalb von Monaten ab. Bei anhaltenden<br />

Störungen ist eine „Verschiebung der Wesensgrundlage“ (siehe Nummer 24<br />

Absatz 6) – z.B. infolge schädigungsfremder psychosozialer Faktoren – in<br />

Betracht zu ziehen.<br />

59 Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule<br />

Nach Beschleunigungsverletzungen der Halswirbelsäule kommen nicht nur<br />

radikuläre Reiz- und Ausfallserscheinungen vor, sondern durch gleichzeitige<br />

Beschleunigung des Kopfes auch reversible Hirnfunktionsstörungen wie bei<br />

Gehirnerschütterungen und selten irreversible Hirnschädigungen im Hirnstamm-<br />

und Großhirnbereich (letztgenannte Verletzungsfolgen können sich<br />

z.B. auch nach Schütteltraumen bei Säuglingen und Kleinkindern ergeben).<br />

Länger anhaltende vegetative Störungen sind nach Beschleunigungsverletzungen<br />

häufig; wenn solche Störungen nicht abklingen, ist wie nach<br />

Gehirnerschütterung eine „Verschiebung der Wesensgrundlage“ zu erörtern.<br />

60 Hirnverletzungen<br />

(1) Die Hirnverletzung kann offen sein oder in Prellungen und Quetschungen<br />

des Gehirns bei intakten Schädelknochen (gedeckte Hirnverletzung)<br />

bestehen.<br />

(2) Im Gegensatz zur Gehirnerschütterung beruht das klinische Bild der<br />

Contusio cerebri auf umschriebenen, anatomisch sichtbaren Schädigungen

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