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Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

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Begriffe · Rechtsgrundlagen 165<br />

Maßgebend ist jedoch nur <strong>die</strong> Stufe der Pflegezulage, <strong>die</strong> ohne Berücksichtigung<br />

besonderer wirtschaftlicher Mehraufwendungen oder ohne das<br />

Zusammentreffen von Schädigungsfolgen mit Nichtschädigungsfolgen zu<br />

bewilligen wäre.<br />

(9) Bei Blinden sind folgende Besonderheiten zu beachten: Beschädigte, bei<br />

denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets <strong>die</strong><br />

Schwerstbeschädigtenzulage mindestens nach Stufe I (Anspruch auf Pflegezulage<br />

mindestens nach Stufe III). Wenn weitere bei der Schwerstbeschädigtenzulage<br />

zu berücksichtigende Schädigungsfolgen vorliegen, ist bei der<br />

Punktebewertung von 100 Punkten plus 30 Zusatzpunkten auszugehen (siehe<br />

Absatz 6). Diese Punkte schließen <strong>die</strong> im allgemeinen aus der Blindheit<br />

sich ergebenden besonderen seelischen Begleiterscheinungen und zentralvegetativen<br />

Regulationsstörungen mit ein. Entstellungen des Gesichtes sind<br />

gesondert zu bewerten; dabei ist auch beim Verlust beider Augen und bei<br />

gleichzuachtenden Veränderungen der Augen mit Erblindung – auch im<br />

Hinblick auf <strong>die</strong> fehlende Möglichkeit, mit dem Mitmenschen einen Blickkontakt<br />

herzustellen – eine Entstellung anzunehmen (MdE um 30 v.H.).<br />

Ebenso bedürfen außergewöhnliche und als eigenes Krankheitsbild umschreibbare<br />

psychische, vegetative oder endokrine Störungen einer getrennten<br />

Beurteilung, bei der entsprechende Fachgutachter zu beteiligen sind.<br />

50 Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Pflegezulage, Pflegezulagestufen<br />

(1) Pflegezulage wird bewilligt, solange ein Beschädigter infolge der Schädigung<br />

so hilflos ist, dass er <strong>für</strong> eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden<br />

Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im<br />

Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen<br />

sind auch erfüllt, wenn <strong>die</strong> Hilfe in Form einer Überwachung oder<br />

Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn <strong>die</strong><br />

Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft<br />

zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVG).<br />

(2) Die Grundvoraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Annahme einer Hilflosigkeit ergeben<br />

sich aus Nummer 21, Absätze 2 bis 5.<br />

(3) Die Hilflosigkeit muss durch <strong>die</strong> Folgen der Schädigung verursacht sein.<br />

Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf<br />

eine Schädigungsfolge zurückzuführen ist. Es genügt, dass <strong>für</strong> den Eintritt<br />

der Hilflosigkeit – oder auch <strong>für</strong> eine Erhöhung des Pflegebedürfnisses – <strong>die</strong><br />

Schädigungsfolge eine annähernd gleichwertige Bedeutung gegenüber<br />

anderen Gesundheitsstörungen hat (siehe Nummer 36, Absatz 2).<br />

50

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