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6.3 Instrumente<br />

Im Hinblick auf die Instrumente des Umweltschutzes gibt es unterschiedliche<br />

Möglichkeiten der Kategorisierung. Stellt man, wie es in unserem Zusammenhang <strong>als</strong><br />

nützlich erscheint, auf die unterschiedlichen Wirkungsmechanismen ab, so lassen sich<br />

mit Rehbinder (2007) sechs Gruppen unterscheiden:<br />

- direkte Verhaltenssteuerung durch Grenzwerte, Gebote, Verbote,<br />

Erlaubnisvorbehalte etc.<br />

- indirekte Verhaltenssteuerung durch Lenkungsabgaben, handelbare<br />

Emissionsberechtigungen, etc.<br />

- weiche Instrumente wie Selbstverpflichtungen, informelle Absprachen, Pflichten zur<br />

Selbstüberwachung, organisatorische Vorkehrungen<br />

- Umweltnutzungsentgelte wie Abwasserabgaben, Ausgleichsabgaben im Naturschutz<br />

- Planerische Maßnahmen in Gestalt von integrierter Planung, Sektorplanung und<br />

Projektplanung<br />

- staatliche Eigenvornahme wie Kläranlagen, Abfalldeponien etc.<br />

Wie oben gesagt, dominiert im Klimaschutzrecht der Instrumentenmix. Zum Teil sind<br />

auch sehr innovative Instrumente ausprobiert worden. Im Folgenden soll nur ein<br />

Überblick über ausgewählte Instrumente gegeben werden, und zwar zum einen unter<br />

dem Gesichtspunkt ihrer Effektivität und Effizienz, zum anderen unter dem<br />

Gesichtspunkt der Vermeidung von Konflikten mit konkurrierenden legitimen Zielen.<br />

Weitere Bewertungskriterien, die hier nicht weiterverfolgt werden können, sind die<br />

Klimaeffizienz, dh das Postulat, dass das gewählte Mittel nicht mehr Klimaschäden<br />

anrichtet <strong>als</strong> es vermeidet, und die Umweltverträglichkeit (dh dass das gewählte Mittel<br />

nicht erhebliche Luft-, Boden- oder Gewässerverschmutzung verursacht).<br />

a) Instrumente und ihre Effektivität und Effizienz<br />

Zum Beispiel wird Energieeffizienz und - einsparung mit einer traditionellen Mischung<br />

von direkter Verhaltenssteuerung (zB Standards für Wärmedämmung, Anschluss- und<br />

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