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6.3 Instrumente<br />
Im Hinblick auf die Instrumente des Umweltschutzes gibt es unterschiedliche<br />
Möglichkeiten der Kategorisierung. Stellt man, wie es in unserem Zusammenhang <strong>als</strong><br />
nützlich erscheint, auf die unterschiedlichen Wirkungsmechanismen ab, so lassen sich<br />
mit Rehbinder (2007) sechs Gruppen unterscheiden:<br />
- direkte Verhaltenssteuerung durch Grenzwerte, Gebote, Verbote,<br />
Erlaubnisvorbehalte etc.<br />
- indirekte Verhaltenssteuerung durch Lenkungsabgaben, handelbare<br />
Emissionsberechtigungen, etc.<br />
- weiche Instrumente wie Selbstverpflichtungen, informelle Absprachen, Pflichten zur<br />
Selbstüberwachung, organisatorische Vorkehrungen<br />
- Umweltnutzungsentgelte wie Abwasserabgaben, Ausgleichsabgaben im Naturschutz<br />
- Planerische Maßnahmen in Gestalt von integrierter Planung, Sektorplanung und<br />
Projektplanung<br />
- staatliche Eigenvornahme wie Kläranlagen, Abfalldeponien etc.<br />
Wie oben gesagt, dominiert im Klimaschutzrecht der Instrumentenmix. Zum Teil sind<br />
auch sehr innovative Instrumente ausprobiert worden. Im Folgenden soll nur ein<br />
Überblick über ausgewählte Instrumente gegeben werden, und zwar zum einen unter<br />
dem Gesichtspunkt ihrer Effektivität und Effizienz, zum anderen unter dem<br />
Gesichtspunkt der Vermeidung von Konflikten mit konkurrierenden legitimen Zielen.<br />
Weitere Bewertungskriterien, die hier nicht weiterverfolgt werden können, sind die<br />
Klimaeffizienz, dh das Postulat, dass das gewählte Mittel nicht mehr Klimaschäden<br />
anrichtet <strong>als</strong> es vermeidet, und die Umweltverträglichkeit (dh dass das gewählte Mittel<br />
nicht erhebliche Luft-, Boden- oder Gewässerverschmutzung verursacht).<br />
a) Instrumente und ihre Effektivität und Effizienz<br />
Zum Beispiel wird Energieeffizienz und - einsparung mit einer traditionellen Mischung<br />
von direkter Verhaltenssteuerung (zB Standards für Wärmedämmung, Anschluss- und<br />
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