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Notsituationen erlauben. Diese Derogation erstreckt sich aber nicht auf einen<br />
Kernbestand an fundamentalen Menschenrechten (Recht auf Leben, Folterverbot,<br />
Sklavereiverbot, Verbot rückwirkender Strafgesetze). Die differierenden juristischen<br />
Interpretationen dieser Derogationsnormen können hier nicht Gegenstand des<br />
Gutachtens sein (vgl. Ashauer 2007). Zentral ist nur, dass derartige Fragen bisher vor<br />
allem mit Bezug auf die staatlichen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung nach dem<br />
11. September 2001 diskutiert und vor Gericht verhandelt worden sind.<br />
3.2 Schnelligkeit und Wirksamkeit<br />
Ein zentrales Argument für die Notwendigkeit und Anwendung von Notstandsgesetzen<br />
liegt in der Beschleunigung staatlichen Handelns in krisenhaften Situationen. Nur<br />
dadurch scheint Wirksamkeit erreicht werden zu können, dass auf<br />
Gesetzgebungsprozesse und individuelle Rechtspositionen nicht mehr Rücksicht<br />
genommen werden muss. Gegen ein derartiges Verständnis ist für den Fall der<br />
Anwendung von Notstandsgesetzen zur Ausschaltung der Legislative <strong>als</strong> Zeitfaktor<br />
darauf hinzuweisen, dass bei allseitigem Konsens in einer Krisensituation Demokratien<br />
zu extrem schnellen Gesetzgebungsverfahren in der Lage sind (siehe oben). Bei<br />
eigentumsrechtlichen Positionen einzelner Betroffener mag sich die Schnelligkeits- und<br />
Wirksamkeitsfrage von Nothilfemaßnahmen in anderer Weise und Intensität stellen.<br />
Doch wird daraus erst dann ein Argument für Notstandsgesetze, wenn es sich um<br />
Maßnahmen absoluter Aktualität, wenn es um Stunden und wenige Tage geht. Dies ist<br />
aber nur der Fall, wenn Krisen bereits eingetreten sind oder unmittelbar bevorstehen<br />
und sicher auf kurze Zeit prognostiziert werden können. Nur dann ist es möglich,<br />
Notstandsgesetze zur Anwendung zu bringen, um ein von bestimmten rechtlichen<br />
Hindernissen freies und dadurch schnell wirksames staatliches Handeln zu erreichen.<br />
Derartige akute Krisen und Extremereignisse sind aber von in näherer Zukunft<br />
drohenden Katastrophen deutlich zu unterscheiden. Um Letzteren entgegenzuwirken, ist<br />
man in Demokratien auf den Normalmodus verwiesen, der hierzu auch genügend<br />
Möglichkeiten der Beachtung derartiger Zukunftsszenarien und -prognosen bietet. Ein<br />
präventives Weltnotstandsregime <strong>als</strong> Folge des wissenschaftlich beglaubigten Wissens<br />
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