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Satz 1 eine Bestimmung treten, die die umwelt- und klimapolitische Verantwortlichkeit<br />

dieses Staates herausstreicht. Welche Wirksamkeit eine derartige Bestimmung entfalten<br />

kann, ist aber nicht durch die gewählte Ebene der Staatscharakterbestimmung<br />

vorgegeben, man betrachte hier nur die doch recht begrenzte Wirksamkeit der<br />

Sozi<strong>als</strong>taatsklausel. Eine derart abstrakte Klausel überließe aber auf jeden Fall einen<br />

weit größeren Handlungsspielraum für juristischen Aktivismus <strong>als</strong> jede andere Form der<br />

Anknüpfung an Verfassung und Gesetz, weil sie bei Normenkontrollklagen eine<br />

richterliche Interventionsmöglichkeit in alle Politikfelder hinein nach sich zöge.<br />

Exekutivischer Aktivismus wäre <strong>als</strong> Verhalten von Verwaltungsbehörden, Ministerien<br />

und Regierungen zu verstehen, unter Nutzung der bestehenden gesetzlichen<br />

Verankerung von Klimapolitik deutlich über die Intentionen der Legislative<br />

hinauszugehen, um den hier <strong>als</strong> maßgeblich unterstellten Klimazielen besser<br />

entsprechen zu können. Dieser Verwaltungsaktivismus kann nur dann in den Bahnen<br />

der Legalität bleiben - verwaltungsgerichtliche Kontrolle aller Handlungen der<br />

Administration ist hier unterstellt - wenn es hinreichende Interpretationsspielräume in<br />

Gesetzen und Verordnungen gibt. Diese Anknüpfungsmöglichkeiten für administrativen<br />

Aktivismus <strong>als</strong> gegeben unterstellt, muss aber angesichts der inneren Struktur der<br />

Verwaltung eines Landes z.B. in Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden<br />

(Bogumil/Jann 2008) die Möglichkeit gegeben sein, dass nicht nur einzelne Ämter,<br />

sondern die Verwaltung allgemein oder ganz überwiegend eine bestimmte Interpretation<br />

von Normen und eine Form der Anwendung von Gesetzen und eine Ausrichtung der<br />

Implementation von klimapolitischen Maßnahmen vornimmt. Diese Möglichkeit ist<br />

dann gegeben, wenn es hierarchische Beziehungen, Beziehungen der Anordnung und<br />

Weisung zwischen den Behörden gibt. Dort, wo das nicht der Fall ist, wo Gesetze und<br />

Rechtsverordnungen den je bestimmten Verwaltungsbehörden vor Ort den<br />

Interpretations- und Handlungsspielraum überlassen, ist die Existenz einer<br />

hegemonialen Sichtweise und eines durch Sozialisation verbundenen Personalkörpers in<br />

der Verwaltung erforderlich, um die relative Einheitlichkeit zu gewährleisten, die aus<br />

einem vereinzelten exekutivischen Handeln erst einen prägenden administrativen<br />

Aktivismus werden lässt. Das kann dann der Fall sein, wenn disziplinäre Herkunft,<br />

universitäre oder sonstige Vorbildung oder das Durchlaufen bestimmter<br />

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