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Satz 1 eine Bestimmung treten, die die umwelt- und klimapolitische Verantwortlichkeit<br />
dieses Staates herausstreicht. Welche Wirksamkeit eine derartige Bestimmung entfalten<br />
kann, ist aber nicht durch die gewählte Ebene der Staatscharakterbestimmung<br />
vorgegeben, man betrachte hier nur die doch recht begrenzte Wirksamkeit der<br />
Sozi<strong>als</strong>taatsklausel. Eine derart abstrakte Klausel überließe aber auf jeden Fall einen<br />
weit größeren Handlungsspielraum für juristischen Aktivismus <strong>als</strong> jede andere Form der<br />
Anknüpfung an Verfassung und Gesetz, weil sie bei Normenkontrollklagen eine<br />
richterliche Interventionsmöglichkeit in alle Politikfelder hinein nach sich zöge.<br />
Exekutivischer Aktivismus wäre <strong>als</strong> Verhalten von Verwaltungsbehörden, Ministerien<br />
und Regierungen zu verstehen, unter Nutzung der bestehenden gesetzlichen<br />
Verankerung von Klimapolitik deutlich über die Intentionen der Legislative<br />
hinauszugehen, um den hier <strong>als</strong> maßgeblich unterstellten Klimazielen besser<br />
entsprechen zu können. Dieser Verwaltungsaktivismus kann nur dann in den Bahnen<br />
der Legalität bleiben - verwaltungsgerichtliche Kontrolle aller Handlungen der<br />
Administration ist hier unterstellt - wenn es hinreichende Interpretationsspielräume in<br />
Gesetzen und Verordnungen gibt. Diese Anknüpfungsmöglichkeiten für administrativen<br />
Aktivismus <strong>als</strong> gegeben unterstellt, muss aber angesichts der inneren Struktur der<br />
Verwaltung eines Landes z.B. in Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden<br />
(Bogumil/Jann 2008) die Möglichkeit gegeben sein, dass nicht nur einzelne Ämter,<br />
sondern die Verwaltung allgemein oder ganz überwiegend eine bestimmte Interpretation<br />
von Normen und eine Form der Anwendung von Gesetzen und eine Ausrichtung der<br />
Implementation von klimapolitischen Maßnahmen vornimmt. Diese Möglichkeit ist<br />
dann gegeben, wenn es hierarchische Beziehungen, Beziehungen der Anordnung und<br />
Weisung zwischen den Behörden gibt. Dort, wo das nicht der Fall ist, wo Gesetze und<br />
Rechtsverordnungen den je bestimmten Verwaltungsbehörden vor Ort den<br />
Interpretations- und Handlungsspielraum überlassen, ist die Existenz einer<br />
hegemonialen Sichtweise und eines durch Sozialisation verbundenen Personalkörpers in<br />
der Verwaltung erforderlich, um die relative Einheitlichkeit zu gewährleisten, die aus<br />
einem vereinzelten exekutivischen Handeln erst einen prägenden administrativen<br />
Aktivismus werden lässt. Das kann dann der Fall sein, wenn disziplinäre Herkunft,<br />
universitäre oder sonstige Vorbildung oder das Durchlaufen bestimmter<br />
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