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Parteien derart hohe Hürden in ihren Wähler- und Mitgliederklientel fürchten, dass sie –<br />

ungeachtet der Einflüsse seitens der Verbände, Unternehmen und Lobbyisten – eine<br />

schnelle und tief greifende Umstellung ihrer Klimapolitik verweigern.<br />

Richterlicher Aktivismus. Die Möglichkeit dieser dritten Form des Aktivismus hängt<br />

nicht nur von Einstellungen und Orientierungen der Richterschaft ab, sondern auch von<br />

den rechtsdogmatischen Möglichkeiten, eine nicht-klima-aktivistische Gesetzgebung so<br />

zu nutzen, dass doch die klimapolitischen Ziele verfolgt werden können. Das setzt<br />

hinreichend offene Begrifflichkeiten, wenn nicht gar ‚unbestimmte Rechtsbegriffe’ in<br />

den Gesetzestexten voraus, um eine systematische Rechtssprechung im Sinne eines<br />

richterlichen Aktivismus zu ermöglichen. Eine andere Ressource des Rechtssystems<br />

liegt auch in dem Mehrebenencharakter modernen Rechts mit der Möglichkeit des<br />

Auftretens von Spannungen bis hin zu Kollisionen zwischen den Ebenen des<br />

internationalen, des EU- und des nationalen Rechts. Derartige Spielräume müssten<br />

innerjuristisch systematisch entfaltet werden, damit ein richterlicher Aktivismus mehr<br />

<strong>als</strong> ein auf ein kleines Rechtsgebiet gerichteter Einbruch der Rechtssprechung in das<br />

vom Gesetzgeber Intendierte, aber nicht hinreichend dicht Formulierte darstellen kann.<br />

Als historisches Beispiel für einen extrem weit reichenden richterlichen Aktivismus<br />

kann hier die Rechtssprechung des EuGH gelten. Der wesentliche Unterschied zu der<br />

hier zu untersuchenden Problematik liegt allerdings darin, dass der Gerichts-Aktivismus<br />

sich auf die Beziehung zwischen Rechtssystemen richtet, sich aus dem Vorrang des EU-<br />

Rechts der Vorrang der vier Grundfreiheiten und schließlich ein Vorrang des<br />

Marktwirtschaftlichen vor dem Sozialdistributiven ergab. Die Analogie läge <strong>als</strong>o darin,<br />

ein Rechtssystem ausfindig zu machen, das bereits der Klimapolitik den Vorrang<br />

zuweist, um durch eine richterlich zu begründende Prädominanz dieses Rechtssystems<br />

gegenüber insbesondere den nation<strong>als</strong>taatlich schwachen Klimapolitiken der radikalen<br />

Klimawendepolitik zum Durchbruch zu verhelfen. Eine andere Möglichkeit mag sich<br />

dann ergeben, wenn man nicht die Ebenenproblematik in den Vordergrund stellt,<br />

sondern direkt auf funktionale Interdependenzen und damit auf die Beziehungen<br />

zwischen funktional geschiedenen Rechtsgebieten abhebt. Das erforderte aber, dass es<br />

rechtsdogmatische Ansatzpunkte gibt, den generellen Vorrang einer die Klimapolitik<br />

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