03.06.2013 Aufrufe

VV-LHO - TU Clausthal

VV-LHO - TU Clausthal

VV-LHO - TU Clausthal

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 45<br />

Sachliche und zeitliche Bindung<br />

(1) 1 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit<br />

und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden.<br />

2 Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste<br />

Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.<br />

(2) 1 Bei übertragbaren Ausgaben können mit Einwilligung des Finanzministeriums Ausgabereste gebildet werden, die<br />

für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Schlussbewilligung folgenden<br />

zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. 2 Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der<br />

Schlussbewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden<br />

ist. 3 Das Finanzministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.<br />

(3) Darüber hinaus kann das Finanzministerium in besonders begründeten Einzelfällen die Bildung von Ausgaberesten<br />

zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.<br />

(4) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums; die Einwilligung darf nur<br />

erteilt werden, wenn rechtliche Verpflichtungen oder Zusagen, die aufgrund der Veranschlagung eingegangen oder<br />

gemacht wurden, noch erfüllt werden müssen, ausnahmsweise auch dann, wenn ohne diese Voraussetzungen die Leistung<br />

der Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist.<br />

Zu § 45:<br />

1. Wegen des Begriffs „Zweck“ vgl. Nr. 1.2 zu § 17.<br />

2. Wegen § 45 Abs. 1 Satz 2 vgl. Nr. 5 zu § 16.<br />

3. Ausgabereste können gebildet werden, wenn bei übertragbaren Ausgaben die tatsächlichen Ausgaben eines Haushaltsjahres<br />

hinter den im Haushaltsplan ausgebrachten Ausgaben einschließlich aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr<br />

übertragener Ausgabereste oder abzüglich der Vorgriffe (vgl. Nr. 5 zu § 37) zurückgeblieben sind. § 45 Abs. 3<br />

bleibt unberührt.<br />

4. Die Bildung von Ausgaberesten ist nur zulässig, soweit<br />

4.1 der Zweck der Ausgaben fortdauert und<br />

4.2 Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden müssen, für die im folgenden Haushaltsjahr Ausgaben nicht oder nicht in ausreichender<br />

Höhe veranschlagt sind, oder<br />

4.3 die Bildung von Ausgaberesten aus Gründen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geboten ist, oder<br />

4.4 bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Einnahmen eingegangen sind.<br />

Werden übertragbare Ausgaben im folgenden Haushaltsjahr nicht mehr benötigt oder erscheint eine erneute Veranschlagung<br />

in einem späteren Haushaltsjahr zweckmäßig, so ist von der Bildung von Ausgaberesten abzusehen.<br />

5. Die Behörden der Mittelinstanz legen den zuständigen obersten Landesbehörden für das abgelaufene Haushaltsjahr<br />

bis zum 20. Januar des folgenden Haushaltsjahres Nachweisungen (3fach) über die zu übertragenden Ausgabereste<br />

nach dem Muster der Anlage 1 vor.<br />

6. Die für den Einzelplan zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Finanzministerium alsbald nach dem<br />

in Nr. 5 bestimmten Vorlagetermin die Nachweisung (4fach) über die zu bildenden und zu übertragenden Ausgabereste<br />

und Vorgriffe (Minusreste) nach anliegendem Muster. Dieser Nachweisung ist eine Anlage nach dem Muster zu<br />

Nr. 5 beizufügen, in der darzulegen ist, daß die Voraussetzungen zur Bildung der Reste vorliegen.<br />

7. Für einen Ausgaberest, für den im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres kein Titel ausgebracht ist, wird<br />

durch das Finanzministerium formell ein entsprechender Titel außerplanmäßig eingerichtet (vgl. Nr. 2 zu § 37 und §<br />

71 Abs. 3 Nr. 2).<br />

Seite 81 von 228<br />

F:\USER\PRESSE\Internet\Arbeit\MF_<strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong>.doc

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!