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VV-LHO - TU Clausthal

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Überschuß, Fehlbetrag<br />

(1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen<br />

(Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben) zuzüglich des Unterschiedes zwischen<br />

den aus dem Vorjahr übertragenen und den in das kommende Jahr zu übertragenden Einnahme- und Ausgaberesten.<br />

(2) 1 Ein Überschuss ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden<br />

oder Rücklagen zuzuführen. 2 Ein danach noch verbleibender Überschuss ist in den nächsten festzustellenden<br />

Haushaltsplan als Einnahme einzustellen. 3 § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung<br />

der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.<br />

(3) 1 Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. 2 Er darf<br />

durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft<br />

sind.<br />

§ 26<br />

Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger<br />

(1) 1 Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben<br />

des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. 2 Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist<br />

dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. 3 Im Haushaltsplan sind nur die<br />

Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. 4 Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen<br />

im Haushaltsplan auszubringen, andere Stellen sind zu erläutern.<br />

(2) 1 Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen.<br />

2 Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem<br />

Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.<br />

(3) 1 Über die Einnahmen und Ausgaben von<br />

1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und<br />

2. Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben<br />

oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,<br />

sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. 2 Das Finanzministerium<br />

kann Ausnahmen zulassen.<br />

Zu § 26:<br />

1. Landesbetriebe*)<br />

1.1 Grundlagen und rechtliche Stellung<br />

1.1.1 Für abgrenzbare Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist, können Landesbetriebe<br />

errichtet werden, soweit nicht eine Privatisierung zweckmäßiger ist. Eine erwerbswirtschaftlich ausgerichtete<br />

Tätigkeit liegt vor, wenn marktfähige Produkte hergestellt oder marktfähige Dienstleistungen erbracht werden<br />

und eine Beteiligung am Markt erfolgt. Als Beteiligung am Markt gilt auch die Bereitstellung marktfähiger Produkte<br />

und Dienstleistungen nur für andere Landesdienststellen. Entsprechendes gilt für Produkte und Dienstleistungen,<br />

die ausschließlich durch den Staat angeboten werden und bei deren Erbringung staatliche Dienststellen<br />

untereinander in Wettbewerb stehen.<br />

1.1.2 Landesbetriebe handeln nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der nachstehenden Regelungen. Ihre<br />

Wirtschaftsführung erfolgt nach Maßgabe eines Wirtschaftsplans (Nrn. 1.3 und 1.5), die Buchführung nach den<br />

Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (Nr. 1.7).<br />

1.1.3 Die Errichtung eines Landesbetriebes erfolgt als Organisationsakt durch Beschluss der LReg, soweit keine gesetzliche<br />

Regelung besteht. Diese entscheidet auch über die Überlassung des in die Eröffnungsbilanz aufzunehmenden<br />

Vermögens und der Schulden.<br />

1.1.4 Landesbetriebe unterliegen als rechtlich unselbständige Teile der Landesverwaltung in ihren Zielen und Aufgabenstellungen<br />

dem Gestaltungswillen des LT und der LReg sowie der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde<br />

(Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb Weisungen erteilen.<br />

*) RdErl. d. MF v. 17.4.2001 (Nds. MBl. S. 474)<br />

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