VV-LHO - TU Clausthal
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23. Tagesabschluß<br />
23.1 Die Kasse hat täglich einen Tagesabschluß im Tagesabschlußbuch zu erstellen. Hierzu sind der Kassensollbestand<br />
und der Kassenistbestand zu ermitteln. Hat die Kasse auch Zahlungen für Stellen außerhalb der Landesverwaltung<br />
anzunehmen oder zu leisten, so ist der aus diesen Kassenaufgaben sich ergebende Kassensollbestand gesondert<br />
auszuweisen.<br />
23.2 Zur Ermittlung des Kassensollbestandes sind im Hauptzeitbuch die Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen<br />
zu bilden und in das Tagesabschlußbuch zu übernehmen. Der Kassensollbestand ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag<br />
zwischen den Einzahlungen und den Auszahlungen unter Berücksichtigung des letzten Kassensollbestandes.<br />
23.3 Zur Ermittlung des Kassenistbestandes sind der Bestand an Zahlungsmitteln, der Betrag aus den angezahlten Belegen<br />
und die Bestände aus den Kontogegenbüchern (Nr. 15.4) im Tagesabschlußbuch darzustellen.<br />
23.4 Der Kassenistbestand ist mit dem Kassensollbestand zu vergleichen. Besteht keine Übereinstimmung, so ist der<br />
Unterschiedsbetrag als Kassenfehlbetrag oder Kassenüberschuß auszuweisen; Maßnahmen zur Aufklärung sind unverzüglich<br />
einzuleiten.<br />
23.5 Ein Kassenfehlbetrag, der nicht sofort ersetzt wird, ist für den nächsten Tag als Vorschuß zu buchen. Kassenfehlbeträge<br />
von 500 DM oder mehr sowie andere Kassenfehlbeträge, die nicht ersetzt werden, sind dem Kassenaufsichtsbeamten<br />
und dem Leiter der Dienststelle unverzüglich mitzuteilen.<br />
23.6 Ein Kassenüberschuß ist für den nächsten Tag als Verwahrung zu buchen. Wird ein Kassenüberschuß aufgeklärt, so<br />
darf er nur auf Grund einer Kassenanordnung ausgezahlt werden. Ein Kassenüberschuß, der nicht innerhalb von<br />
sechs Monaten aufgeklärt werden kann, ist als Einnahme nachzuweisen.<br />
23.7 Die Richtigkeit des Tagesabschlusses ist im Tagesabschlußbuch vom Sachbearbeiter für den Zahlungsverkehr sowie<br />
vom Kassenleiter oder vom Leiter des Sachgebiets Zahlungsverkehr durch Unterschrift zu bescheinigen.<br />
24. Monatsabschluß<br />
24.1 Die Kasse hat ihre Bücher für jeden Kalendermonat am letzen Arbeitstag oder an dem vom Finanzministerium bestimmten<br />
Tag abzuschließen.<br />
24.2 Für den Monatsabschluß sind darzustellen<br />
24.2.1 aus dem Hauptzeitbuch die Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen sowie der daraus sich ergebende<br />
Unterschiedsbetrag,<br />
24.2.2 aus dem Titelbuch die Summen der Ist-Einnahmen und der Ist-Ausgaben sowie der daraus sich ergebende Unterschiedsbetrag,<br />
24.2.3 die Bestände aus dem Verwahrungsbuch, dem Vorschußbuch und dem Abrechnungsbuch,<br />
24.2.4 aus den anderen Sachbüchern die Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen sowie die daraus sich ergebenden<br />
Unterschiedsbeträge.<br />
24.3 Es sind abzustimmen<br />
24.3.1 der Unterschiedsbetrag aus dem Hauptzeitbuch (Nr. 24.2.1) mit der Summe der Unterschiedsbeträge aus dem Titelbuch<br />
(Nr. 24.2.2) und aus den anderen Sachbüchern (Nr. 24.2.4) sowie der Bestände aus dem Verwahrungsbuch,<br />
dem Vorschußbuch und dem Abrechnungsbuch (Nr. 24.2.3);<br />
24.3.2 der Unterschiedsbetrag aus dem Hauptzeitbuch mit dem Kassensollbestand des Abschlußtages.<br />
24.4 Die Form der Darstellung des Monatsabschlusses bestimmt das Finanzministerium.<br />
25. Jahresabschluß<br />
25.1 Die Landeskasse hat ihre Bücher für das Haushaltsjahr an dem vom Finanzministerium für den Monatsabschluß<br />
Dezember jeweils bestimmten Zeitpunkt abzuschließen. Den Zeitpunkt des Jahresabschlusses der Landeshauptkasse<br />
bestimmt das Finanzministerium (§ 76).<br />
25.2 Für den Jahresabschluß sind außer den in Nr. 24.2 aufgeführten Summen, Unterschiedsbeträgen und Beständen die<br />
Ergebnisse des Titelbuchs nach Nrn. 8.7.1 und 8.7.3 darzustellen.<br />
25.3 In die Bücher des folgenden Haushaltsjahres sind zu übertragen<br />
25.3.1 der Unterschiedsbetrag zwischen den Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen (Nr. 24.2.1) aus dem<br />
Hauptzeitbuch,<br />
25.3.2 die Kassenreste (Nr. 8.7.3) aus dem Titelbuch oder aus den Vorbüchern zum Titelbuch,<br />
25.3.3 die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse,<br />
25.3.4 die nicht abgerechneten Bestände aus dem Abrechnungsbuch,<br />
25.3.5 das kassenmäßige Jahresergebnis (§ 82).<br />
25.4 Außerdem sind die für das folgende Haushaltsjahr geltenden Anordnungsbeträge und die anderen für die weiteren<br />
Zahlungen maßgeblichen Angaben zu übertragen; hierzu gehören auch die am Jahresabschluß nicht abgerechneten<br />
Abschlagsauszahlungen.<br />
25.5 Die richtige Übertragung der Angaben nach Nrn. 25.3 und 25.4 ist von dem Kassenaufsichtsbeamten oder von einem<br />
dem Kassenaufsichtsbeamten beigegebenen Beamten zu bescheinigen, sofern diese Angaben nicht mit Hilfe von<br />
ADV-Anlagen oder sonstigen technischen Hilfsmitteln übertragen werden, die die gebotene Sicherheit gewährleisten.<br />
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