VV-LHO - TU Clausthal
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hinaus ist unabhängig von der Wertgrenze eine besondere Bedeutung dann gegeben, wenn durch die Veräußerung<br />
sonstige wichtige öffentliche Belange berührt werden. Die Einwilligung des Landtages wird vom Finanzministerium, in<br />
den Fällen der Nr. 1.2.3 von der zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium<br />
eingeholt. Entsprechendes gilt für eine nachträgliche Unterrichtung des Landtages.<br />
6.9 Für den Tausch von Grundstücken gelten die Nrn. 6.1 bis 6.8 entsprechend.<br />
7. Nutzung von Grundstücken durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung<br />
7.1 Für das Überlassen der Nutzung von Grundstücken an Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit einem jährlichen<br />
Nutzungswert von mehr als 100 000 DM ist die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen. Das Finanzministerium<br />
kann Ausnahmen zulassen.<br />
7.2 Bei der Überlassung der Nutzung ist als voller Wert die ortsübliche angemessene Jahresmiete oder Jahrespacht<br />
zugrunde zu legen. Für die Nutzung von Bodenfunden ist der Marktpreis maßgebend.<br />
8. Bestellung von dinglichen Rechten und von Baulasten an landeeigenen Grundstücken<br />
8.1 Dingliche Rechte und Baulasten dürfen an landeseigenen Grundstücken nur in unumgänglichen Fällen und nur in<br />
dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden.<br />
8.2 Die Bestellung von Erbbaurechten setzt voraus, daß die Grundstücke für Zwecke des Landes dauernd entbehrlich<br />
sind. Bei der Veräußerung von Erbbaurechten sind die Vorschriften über die Veräußerung von Grundstücken entsprechend<br />
anzuwenden. An Landesgrundstücken bestellte Erbbaurechte können bis zur Höhe von 2/3, im Rahmen<br />
des sozialen Wohnungsbaues bis zu 4/5 des vollen Wertes der auf dem Erbbaugrundstück errichteten oder zu errichtenden<br />
Bauwerke belastet werden. Zur Sicherung landesverbürgter Kredite ist eine höhere Belastung zulässig.<br />
Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem Finanzministerium weitere Ausnahmen<br />
zulassen. Im übrigen gelten die vom Finanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden<br />
bekanntgegebenen Richtlinien. 6 .<br />
8.3 Die Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten an landeseigenen Grundstücken zugunsten der Träger von<br />
Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser usw.) bedarf keiner Einwilligung nach § 64 Abs. 4, wenn im Einzelfall<br />
die Eintragung der Dienstbarkeit erzwungen werden könnte oder wenn es sich um die Erschließung landeseigener<br />
Grundstücke handelt.<br />
8.4 Die obersten Landesbehörden können die sich aus Nr. 8.3 ergebenden Befugnisse auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten<br />
Behörden der Mittelinstanz übertragen. Die Befugnis zur Vertretung des Landes (Nr. 3) wird nicht berührt.<br />
9. Wertermittlung<br />
9.1 Für die Aufstellung der Wertermittlung sind die Katasterämter und Staatshochbauämter oder die Gutachterausschüsse<br />
nach § 136 ff. BBauG einzuschalten, soweit für bestimmte Verwaltungsbereiche nicht besondere Richtlinien<br />
maßgebend sind. Die mit dem Grundstücksgeschäft befaßten Dienststellen haben in geeigneter Form darzulegen,<br />
daß der Preis dem vollen Wert i.S. von § 63 Abs. 3 entspricht.<br />
9.2 Bei der Ermittlung des zu fordernden angemessenen Entgelts für die Bestellung von dinglichen Rechten und Baulasten<br />
an landeseigenen Grundstücken ist der Grundsatz der wertmäßigen Erhaltung des Landesvermögens zu beachten.<br />
Das als laufende oder einmalige Zahlung zu fordernde Entgelt ist angemessen (voller Wert i.S. des § 63 Abs.<br />
3), wenn es der durch die Bestellung des Rechts eintretenden Minderung des Verkehrswertes des belasteten Grundstücks<br />
entspricht. Örtlich oder regional übliche Entgeltsätze können herangezogen werden, wenn sie die Voraussetzungen<br />
des Satzes 2 erfüllen und vergleichbare Fälle vorliegen. Bei längeren Laufzeiten sind geeignete Anpassungsklauseln<br />
vorzusehen; auf die etwaige Genehmigungspflicht derartiger Klauseln durch die Landeszentralbank<br />
nach § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes wird hingewiesen.<br />
10. Teile von Grundstücken<br />
Die Nummern 1 bis 9 gelten auch für Teile von Grundstücken.<br />
11. Der Grundstock<br />
11.1 Hauptzweck des Grundstocks ist es, das Grundvermögen zu erhalten.<br />
11.2 Der Grundstock ist eine Geldrechnung, in der die in § 64 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Einnahmen solange nachzuweisen<br />
sind, bis sie für die in § 64 Abs. 6 Satz 2 bezeichneten Zwecke verwendet werden. Der Begriff "Grundstücksgleiche<br />
Rechte" ist nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts auszulegen.<br />
11.3 Einnahmen i.S. von § 64 Abs. 6 Satz 1 sind auch Zinsen aus Restkaufgeldern, Entgelte für vorzeitige Besitzüberlassungen<br />
sowie Entgelte nach Nr. 8.<br />
11.4 Zu den Ausgaben i. S. von § 64 Abs. 6 Satz 2 gehören auch die mit Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften verbundenen<br />
Kosten.<br />
11.5 Über Grundstocksmittel kann nur verfügt werden, soweit solche Mittel tatsächlich vorhanden sind. Ausgaben dürfen<br />
nicht im Vorgriff auf zu erwartende Einnahmen geleistet werden.<br />
6 'Vgl. RdErl. d. MF vom 14. 6. 1978 (Nds. MBI. 5.883), betr. Richtlinien für die Bestellung von Erbbaurechten - ErbbauR -.<br />
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