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VV-LHO - TU Clausthal

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3.3.1 die begründenden Unterlagen (Nr. 10.1 zu § 70) zu Kassenanordnungen oder zu Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen<br />

und<br />

3.3.2 die sonstigen den Rechnungsbelegen zuzuordnenden Unterlagen nach Nr. 3.4.<br />

3.4 Sonstige den Rechnungsbelegen zuzuordnende Unterlagen sind insbesondere<br />

3.4.1 Erfassungs- und Eingabebelege zur Änderung, Ergänzung und Berichtigung erfaßter Daten bei der Speicherbuchführung,<br />

3.4.2 Zwischen- und Verwendungsnachweise über Zuwendungen nach Nrn. 11.4 und 11.5 (<strong>VV</strong>-Gk) zu § 44,<br />

3.4.3 Zusammenstellungen von einzelnen Belegen nach Nr. 48.1 zu § 70 und Nr. 19.2 zu § 71,<br />

3.4.4 Titelverzeichnisse nach Nr. 9.4 der Anlage 1 zu § 79 (ZBest.) und<br />

3.4.5 Weisungen des Anordnungsbefugten zu von der Landeskasse beanstandeten Kassenanordnungen (Nr. 12.4 zu §<br />

79).<br />

3.5 Belege für die Buchung von Einnahmen, die nicht Rechnungsbelege nach Nr. 3.2 sind (z.B. Gutschriftträger), sind<br />

abweichend von Nr. 3.1 Kassenbelege. Das gleiche gilt für Belege für die Buchung von Ausgaben im Lastschrifteinzugsverkehr.<br />

Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof anordnen, daß Belege<br />

nach Satz 1 und 2 gleichwohl Rechnungsbelege sind.<br />

4. Führung des Nachweises der Erfassung, der Geldforderungen, der wiederkehrenden Verpflichtungen und<br />

der Zahlungen<br />

Der Nachweis der Erfassung, der Geldforderungen, der wiederkehrenden Verpflichtungen und der Zahlungen (Nr.<br />

3.2.3) wird geführt<br />

4.1 bei der Buchführung mit Hilfe von ADV-Anlagen durch<br />

– die Bescheinigung der Datenerfassung,<br />

– die Bescheinigung der Datenverarbeitung (Nr. 7) und<br />

– bei Ausgaben zusätzlich durch die Bescheinigung nach Nr. 48 zu § 70 oder die Quittung nach Nr. 49 zu § 70,<br />

4.2 bei der Buchführung in visuell lesbaren Büchern<br />

4.2.1 bei Geldforderungen und wiederkehrenden Verpflichtungen durch die Bestätigung der Buchung und, soweit es<br />

angeordnet ist, durch Hinweis auf die Einzahlung,<br />

4.2.2 soweit es zugelassen ist, daß Geldforderungen nicht gebucht werden, durch Hinweis auf die Einzahlung,<br />

4.2.3 bei Ausgaben durch die Bescheinigung nach Nr. 48 zu § 70 oder die Quittung nach Nr. 49 zu § 70.<br />

5. Begriff und Bestandteile der Kassenbelege<br />

5.1 Kassenbelege sind Belege für Buchungen in<br />

5.1.1 den Sachbüchern nach Nrn. 11 bis 14 zu § 71,<br />

5.1.2 den Kontogegenbüchern,<br />

5.1.3 den Rechnungslegungsbüchern, wenn die Belege nach Nr. 3.5 nicht Rechnungsbelege sind, und<br />

5.1.4 dem Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände sowie dem Wertzeichenbuch.<br />

5.2 Für Kassenbelege zu Buchungen in Sachbüchern nach Nrn. 11 bis 14 zu § 71 und in Rechnungslegungsbüchern<br />

gelten die Bestimmungen über Bestandteile der Rechnungsbelege sinngemäß.<br />

5.3 Kassenbelege zu Buchungen in Kontogegenbüchern bestehen aus<br />

5.3.1 den Kontoauszügen,<br />

5.3.2 den Anlagen und den sonstigen Unterlagen zu den Kontoauszügen,<br />

5.3.3 dem Hinweis auf die Buchung oder die Erfassung und<br />

5.3.4 der Bescheinigung nach Nr. 15.5 zu § 71.<br />

5.4 Kassenbelege zu Buchungen im Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände bestehen aus<br />

5.4.1 den Einlieferungsanordnungen und den Auslieferungsanordnungen,<br />

5.4.2 dem Hinweis auf die Buchung,<br />

5.4.3 dem Nachweis der Auslieferung,<br />

5.4.4 den zurückgegebenen Verwahrungsbescheinigungen oder den Entscheidungen der anordnenden Stelle nach Nr.<br />

55.6 zu § 70 und<br />

5.4.5 ggf. dem Nachweis der Verwertung oder der Vernichtung nach Erlöschen des Herausgabeanspruchs.<br />

5.5 Kassenbelege zu Buchungen im Wertzeichenbuch bestehen aus<br />

5.5.1 den Einlieferungsanordnungen und den Auslieferungsanordnungen, den Lieferscheinen oder den schriftlichen<br />

Anforderungen der Zahlstellen,<br />

5.5.2 dem Hinweis auf die Buchung,<br />

5.5.3 dem Nachweis der Auslieferung oder dem Hinweis auf die Buchung oder Eintragung des Verkaufserlöses und<br />

5.5.4 ggf. dem Nachweis des Umtausches und der Vernichtung.<br />

6. Belege in Zahlstellen<br />

Für die bei der Zahlstelle verbleibenden Belege für Eintragungen in ihren Büchern gelten die Bestimmungen der<br />

Nr. 5 sinngemäß.<br />

7. Arbeitsablaufbelege<br />

7.1 Arbeitsablaufbelege sind Belege, die bei der Buchung mit Hilfe von ADV-Anlagen der Sicherung der Datenerfassung,<br />

des Transports von Datenträgern und der Verarbeitung der Daten dienen.<br />

7.2 Arbeitsablaufbelege sind insbesondere<br />

7.2.1 Abstimmbelege bei der Erfassung und Verarbeitung der Daten,<br />

7.2.2 Begleitbelege für Datenträger,<br />

7.2.3 Protokollausdrucke und Fehlermeldungen.<br />

8. Andere Belege<br />

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