VV-LHO - TU Clausthal
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§ 38<br />
Verpflichtungsermächtigungen<br />
(1) 1 Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind<br />
nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. 2 Das Finanzministerium kann im Fall eines unvorhergesehenen<br />
und unabweisbaren Bedürfnisses Ausnahmen zulassen. 3 § 37 Abs. 1 Sätze 3 und 4 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 4<br />
gilt entsprechend. 4 Der im Haushaltsgesetz festgesetzte Betrag (§ 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3) gilt für die Jahresbeträge<br />
der künftigen Mehrausgaben.<br />
(2) 1 Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. 2 Es<br />
kann auf seine Befugnisse verzichten.<br />
(3) Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung<br />
über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.<br />
(4) 1 Verpflichtungen über laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze<br />
1 und 2 vorliegen. 2 Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zulasten übertragbarer<br />
Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.<br />
3 Verpflichtungen nach Satz 2, die eine Mitfinanzierung durch Dritte einbeziehen, dürfen nur eingegangen werden,<br />
wenn im Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung ein Rechtsanspruch auf diese Mitfinanzierung besteht. 4 Das<br />
Nähere regelt das Finanzministerium.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Verträge im Sinne des Artikels 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung nicht<br />
anzuwenden.<br />
Zu § 38:<br />
1. Haushaltsüberwachungsliste<br />
1.1 Für Verpflichtungsermächtigungen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-VE) zu führen, deren Mindestangaben<br />
in dem Muster der Anlage 1 enthalten sind.<br />
1.2 Zu Beginn des Haushaltsjahres sind in den Spalten 6 bis 10 die durch in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen<br />
aus den Vorjahren bestehenden Rechtsverpflichtungen in einer Summe vorzutragen.<br />
1.3 Eintragungen in den Spalten 4 bis 10 sind beim Abschluß einer entsprechenden rechtsverbindlichen Vereinbarung<br />
oder zum Zeitpunkt der Absendung eines Bewilligungsbescheides vorzunehmen.<br />
1.4 Die Eintragungen in den Spalten 6 bis 10 sind durch entsprechende Absetzungen fortzuschreiben, wenn<br />
1.4.1 ein Erfüllungstermin sich in ein späteres Haushaltsjahr verlagert hat,<br />
1.4.2 die Verpflichtung nicht in der zugesagten Höhe erfüllt zu werden braucht,<br />
1.4.3 das Land von seiner Leistungspflicht befreit worden ist.<br />
1.5 Das Finanzministerium kann zu den Nrn. 1.2 bis 1.4 Sonderregelungen zulassen.<br />
1.6 Bis zur Überleitung auf die gemäß § 71 Abs. 2 vorgesehene Buchführung für Rechtsverpflichtungen auf Grund von<br />
Verpflichtungsermächtigungen sind dem Finanzministerium - auf dem Dienstweg - die eingegangenen Verpflichtungen<br />
aus Verpflichtungsermächtigungen eines Haushaltsjahres bis zum 1. März des folgenden Jahres zu melden.<br />
1.7 Die Meldungen nach Nr. 1.6 sind nach dem Muster der Anlage 2 in dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Änderungen<br />
nach Nr. 1.4 sind am Schluß der Meldung darzustellen.<br />
2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen<br />
2.1 Eine Verpflichtungsermächtigung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ist<br />
2.1.1 überplanmäßig, wenn im Haushaltsplan bei der in Betracht kommenden Zweckbestimmung ein Betrag für eine<br />
Verpflichtungsermächtigung nicht ausgebracht ist oder der ausgebrachte Betrag überschritten werden soll,<br />
2.1.2 außerplanmäßig, wenn im Haushaltsplan die in Betracht kommende Zweckbestimmung nicht ausgebracht ist.<br />
2.2 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sollen in der Regel durch Einsparungen bei anderen<br />
Verpflichtungsermächtigungen im selben Einzelplan ausgeglichen werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen<br />
zulassen.<br />
2.3 Der Antrag auf Erteilung der Einwilligung zu einer Verpflichtungsermächtigung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ist nach<br />
dem Muster der Anlage 3 in vierfacher Ausfertigung einzureichen.<br />
3. Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung<br />
3.1 Maßnahmen sind von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Auswirkung<br />
auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung haben können.<br />
3.2 Maßnahmen sind von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn sie innerhalb des Kapitels einen maßgeblichen<br />
Anteil an den veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen oder an den Ausgaben für die Jahre haben, in denen<br />
die Verpflichtungen fällig werden sollen. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit der für den Einzelplan<br />
zuständigen Stelle Wertgrenzen festsetzen.<br />
3.3 Zu den Verhandlungen nach § 38 Abs. 3 zählen auch Vorverhandlungen. Das Finanzministerium ist so umfassend<br />
zu unterrichten, daß es die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens beurteilen kann.<br />
4. Verpflichtungen für laufende Geschäfte<br />
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