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VV-LHO - TU Clausthal

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1.7.3 der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.<br />

Innerhalb der Dreimonatsfrist kann der Beamte auch dann zum Ersten eines Monats in die Planstelle des betreffenden<br />

Amtes eingewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach den Nrn. 1.7.2 und 1.7.3 erst im Laufe dieses<br />

Monats (Einweisungsmonat) eingetreten sind.<br />

1.8 Wird ein zu einer anderen Dienststelle zunächst abgeordneter Stelleninhaber bei einer mit seiner Versetzung verbundenen<br />

Beförderung rückwirkend in die Planstelle des Beförderungsamtes eingewiesen, so kann - abweichend<br />

von Nr. 1.1 - auch der Nachfolger in die frühere Planstelle des Versetzten für den gleichen Zeitraum rückwirkend<br />

eingewiesen werden.<br />

1.9 Die Voraussetzung der Nr. 1.7.2 ist erfüllt, wenn der Beamte während des Rückwirkungszeitraums die Obliegenheiten<br />

des Dienstpostens, mit dem die Planstelle verbunden ist, oder eines gleichdotierten Dienstpostens wahrgenommen<br />

hat. Die Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn mit der Beförderung ein Funktionswechsel (Übernahme<br />

eines anderen Dienstpostens) nicht verbunden ist.<br />

1.10 Ist für die Beförderung eines Beamten eine Ausnahme von beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften durch<br />

den Landespersonalausschuß erforderlich, sind insoweit die Voraussetzungen für die Beförderung mit dem Zeitpunkt<br />

der Beschlußfassung des Landespersonalausschusses erfüllt, wenn nicht im Beschluß ein anderer Zeitpunkt<br />

angegeben ist. Sonstige Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Vorschriften werden wirksam, wenn das Verfahren<br />

durch Mitwirkung sämtlicher vorgesehener Stellen abgeschlossen ist. Für die Festsetzung des Zeitpunktes,<br />

von dem an die rückwirkende Einweisung vorgenommen werden darf, ist Nr. 1.7 Satz 2 entsprechend anzuwenden.<br />

1.11 Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn in den Landesdienst versetzt und sodann befördert, so ist die<br />

rückwirkende Einweisung in den Grenzen des § 49 Abs. 2 Satz 2 auf einen Zeitpunkt vor dem Wirksamwerden der<br />

Versetzung in den Landesdienst zulässig.<br />

2. Überwachung der Planstellen und der Stellen in Stellenübersichten<br />

2.1 Für Planstellen/Stellen ist von den stellenbewirtschaftenden Dienststellen eine Stellenbesetzungskartei, bestehend<br />

aus Vorkarten und Einzelkarten nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster, zu führen.<br />

2.2 Die Gesamtzahl der zugewiesenen Planstellen/Stellen derselben Besoldungs-/Vergütungsgruppe ist in je einer<br />

Vorkarte nachzuweisen.<br />

2.3 Jede der zugewiesenen Planstellen/Stellen ist in je einer Einzelkarte nachzuweisen. Die Einzelkarten sowie Planstellen/Stellen<br />

sind innerhalb der Besoldungs-/Vergütungsgruppe fortlaufend zu numerieren; die letzte Nummer<br />

und die Gesamtzahl der in Spalte 4 der entsprechenden Vorkarte nachgewiesenen Planstellen/Stellen müssen übereinstimmen.<br />

2.4 Werden Planstellen und Stellen über ein automatisiertes Verfahren bewirtschaftet, ist die Führung einer Stellenbesetzungskartei<br />

entbehrlich, soweit die aus der Stellenbesetzungskartei ersichtlichen Angaben jederzeit aus dem<br />

automatisierten Verfahren abrufbar sind.<br />

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