VV-LHO - TU Clausthal
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selbst nicht beheben kann, sowie Unregelmäßigkeiten hat er unverzüglich dem Kassenaufsichtsbeamten und außerdem<br />
dem Leiter der Dienststelle, der die Kasse angehört, mitzuteilen.<br />
8.2 Der Kassenleiter ist Vorgesetzter der ihm beigegebenen Sachgebietsleiter, Buchhaltereileiter, Sachbearbeiter und<br />
anderen Mitarbeiter. Er hat zu überwachen, daß die Sachgebietsleiter und Buchhaltereileiter ihre Vorgesetztenfunktion<br />
ordnungsgemäß wahrnehmen.<br />
8.3 Der Kassenleiter hat beim Wechsel eines Sachgebietsleiters die Übergabe der Aufgaben an den Nachfolger zu überwachen.<br />
8.4 Der Kassenleiter hat der zuständigen Postfiliale die Namen der Postempfangsbevollmächtigten und deren Unterschriftsproben<br />
sowie Änderungen in der Bevollmächtigung mitzuteilen.<br />
9. Kassenübergabe<br />
9.1 Beim Wechsel des Kassenleiters hat der bisherige Kassenleiter seinem Nachfolger die Aufgaben zu übergeben<br />
(Kassenübergabe). Der Kassenaufsichtsbeamte soll die Kassenübergabe leiten. Kann der Kassenleiter seinem<br />
Nachfolger die Aufgaben nicht übergeben, so nimmt der Kassenaufsichtsbeamte die Übergabe vor.<br />
9.2 Über die Kassenübergabe ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Leiter<br />
der Dienststelle, der die Kasse angehört, vorzulegen ist.<br />
9.3 Die Niederschrift muß insbesondere enthalten<br />
9.3.1 den Kassensollbestand,<br />
9.3.2 den Kassenistbestand,<br />
9.3.3 die Bestätigung, daß die Wertgegenstände vollständig vorhanden sind, und<br />
9.3.4 die Bezeichnung der zur Sicherung der Räume und technischen Einrichtungen dienenden Schlüssel und dergl.<br />
10. Besondere Obliegenheiten des Sachgebietsleiters und des Buchhaltereileiters<br />
10.1 Der Sachgebietsleiter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben in dem ihm übertragenen Sachgebiet<br />
verantwortlich. Er ist gegenüber den Buchhaltereileitern, den Sachbearbeitern und den anderen Mitarbeitern seines<br />
Sachgebiets weisungsbefugt und hat deren Tätigkeit zu überwachen. Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Buchhaltereileiter.<br />
10.2 Der Sachgebietsleiter hat beim Wechsel eines Buchhaltereileiters bzw. Sachbearbeiters die Übergabe der Aufgaben<br />
an den Nachfolger zu überwachen. Gleiches gilt für den Buchhaltereileiter beim Wechsel eines Sachbearbeiters.<br />
11. Sachgebiet Zahlungsverkehr<br />
11.1 Das Sachgebiet Zahlungsverkehr ist zuständig für<br />
11.1.1 den unbaren und den baren Zahlungsverkehr sowie die Geldverwaltung,<br />
11.1.2 Annahme, Verwaltung und Auslieferung von Wertgegenständen sowie<br />
11.1.3 die Verwaltung der Vordrucke für Quittungen, Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträge.<br />
11.2 Erfordert es der Umfang des Zahlungsverkehrs, sind dem Sachbearbeiter andere Mitarbeiter beizugeben.<br />
11.3 Der Sachbearbeiter hat insbesondere<br />
11.3.1 in den Kontogegenbüchern den Bestand und die Änderungen in den Konten der Landeskasse bei den Kreditinstituten<br />
nachzuweisen,<br />
11.3.2 die Gutschriftträger über unbare Einzahlungen zu bearbeiten und die unbaren Auszahlungen bei den Kreditinstituten<br />
zu veranlassen,<br />
11.3.3 die Gutschrift der als Einzahlung angenommenen Schecks unverzüglich zu veranlassen,<br />
11.3.4 die Vordrucke für Quittungen, Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträge zu verwalten und sicher aufzubewahren,<br />
11.3.5 die baren Einzahlungen anzunehmen und die baren Auszahlungen zu leisten,<br />
11.3.6 die Wertgegenstände anzunehmen, zu verwalten und auszuliefern sowie die dazu vorliegenden Kassenanordnungen<br />
oder Unterlagen zu allgemeinen Kassenanordnungen entsprechend Nr. 12.3 zu prüfen,<br />
11.3.7 die Zahlungsmittel und die Wertgegenstände sicher zu verwahren und<br />
11.3.8 das entbehrliche Bargeld rechtzeitig einem Konto der Landeskasse bei einem Kreditinstitut zuzuführen.<br />
12. Sachgebiet Buchführung<br />
12.1 Das Sachgebiet Buchführung ist zuständig für<br />
12.1.1 die Prüfung von Kassenanordnungen auf ihre förmliche Richtigkeit,<br />
12.1.2 die rechtzeitige und vollständige Erhebung von Einzahlungen,<br />
12.1.3 die rechtzeitige Weitergabe der Unterlagen für Auszahlungen an das Sachgebiet Zahlungsverkehr,<br />
12.1.4 die unverzügliche Abwicklung von Verwahrungen und Vorschüssen,<br />
12.1.5 die Abrechnung von Abschlagsauszahlungen, soweit nichts anderes bestimmt ist,<br />
12.1.6 die Buchungen und die Abschlüsse, soweit diese Aufgaben nicht anderen Stellen übertragen worden sind,<br />
12.1.7 die Rechnungslegung und<br />
12.1.8 die Stundung von Ansprüchen, wenn und soweit der Landeskasse diese Aufgabe übertragen und eine Rückstandsanzeige<br />
(Nr. 12.5) noch nicht erteilt worden ist.<br />
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