VV-LHO - TU Clausthal
VV-LHO - TU Clausthal
VV-LHO - TU Clausthal
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6.4 Werden die Abschlagsauszahlungen bei der anordnenden Stelle in besondere Listen eingetragen, so können diese<br />
oder Ablichtungen hiervon als Nachweisungen verwendet werden, wenn sie den Tag der Anordnung sowie die Angaben<br />
nach Nrn. 6.2.3 und 6.2.4 enthalten und wenn die Richtigkeit und die Vollständigkeit bescheinigt worden sind.<br />
6.5 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Erleichterungen zulassen.<br />
7. Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr<br />
7.1 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, daß über Ausgaben für<br />
Maßnahmen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken (z.B. Baumaßnahmen) und die im Hauhaltsplan<br />
einzeln veranschlagt sind, für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr zusammenhängend Rechnung gelegt<br />
wird. In diesem Falle sind die Ist-Ergebnisse der einzelnen Haushaltsjahre nach Abschluß der Maßnahme zusammenzustellen.<br />
Die Einbeziehung der jeweiligen Jahresergebnisse in die Rechnungsnachweisungen nach Nr. 4 bleibt<br />
unberührt; Nachweisungen über nicht abgerechnete Abschlagsauszahlungen (Nr. 6) brauchen nicht erstellt zu werden.<br />
7.2 Bei der Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr kann auch angeordnet werden, daß<br />
schon vor Abschluß der Maßnahme für einen bestimmten Zeitraum Zwischenrechnung zu legen ist. Hierfür gilt Nr.<br />
7.1 sinngemäß.<br />
8. - frei -<br />
Dritter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen<br />
9. Sonstige Rechnungsunterlagen<br />
9.1 - frei -<br />
9.2 Bei Baumaßnahmen hat die hierfür zuständige Stelle als sonstige Rechnungsunterlagen die Entwurfszeichnungen,<br />
Kostenberechnungen und weitere nach ergänzenden Bestimmungen (Nr. 12) vorgesehene Unterlagen bereitzuhalten.<br />
9.3 Bei Maßnahmen, über die für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr Rechnung gelegt wird (Nr. 7.1), hat die<br />
zuständige Stelle nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahres dem Landesrechnungshof mitzuteilen<br />
9.3.1 den Stand der Ausgaben seit Beginn der Maßnahme,<br />
9.3.2 bis wann die Maßnahme voraussichtlich beendet sein wird,<br />
9.3.3 bis wann die Rechnung voraussichtlich fertiggestellt sein wird.<br />
9.4 Bei Baumaßnahmen, die bereits beendet, aber noch nicht abgerechnet worden sind, ist zusätzlich zu den Mitteilungen<br />
nach Nr. 9.3 anzugeben, wann der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden ist.<br />
9.5 Über wiederkehrende Zahlungen sind Zusammenstellungen der Jahresbeträge von Personen- oder Objektkonten zu<br />
erstellen, die als sonstige Rechnungsunterlagen bereitzuhalten sind. Dies gilt auch, wenn solche Konten außerhalb<br />
der Zuständigkeit der Kasse geführt werden.<br />
9.6 Die Dienststellen, die Planstellen oder andere Stellen bewirtschaften, haben die Stellenbesetzungskartei (Nr. 2 zu<br />
§ 49) als sonstige Rechnungsunterlage bereitzuhalten.<br />
9.7 Die Dienststellen, die Einnahmen, Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen bewirtschaften, haben die<br />
Haushaltsüberwachungslisten (Nrn. 7, 8, 10 und 11 zu § 34) als sonstige Rechnungsunterlagen bereit zu halten.<br />
10. Ordnen und Aufbewahren der Rechnungsunterlagen<br />
Die Rechnungslegungsbücher, die Rechnungsbelege, die Rechnungsnachweisungen und die sonstigen Rechnungsunterlagen<br />
sind sicher und geordnet aufzubewahren; die Art und die Dauer des Aufbewahrens sowie das Ordnen<br />
richten sich nach den Bestimmungen der Anlage zu § 71. Nr. 21.2 zu § 71 gilt entsprechend.<br />
11. Vorlage der Einzelrechnungen<br />
Die Einzelrechnungen sind dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt vorzulegen oder zur Prüfung bereitzuhalten.<br />
Den Zeitpunkt der Vorlage bestimmt das Staatliche Rechnungsprüfungsamt.<br />
12. Ergänzende Bestimmungen<br />
Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof ergänzende<br />
Bestimmungen erlassen, wenn für einzelne Bereiche zusätzliche Anforderungen an die Rechnungslegung<br />
gestellt werden müssen.<br />
Seite 106 von 228<br />
F:\USER\PRESSE\Internet\Arbeit\MF_<strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong>.doc