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VV-LHO - TU Clausthal

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6.4 Werden die Abschlagsauszahlungen bei der anordnenden Stelle in besondere Listen eingetragen, so können diese<br />

oder Ablichtungen hiervon als Nachweisungen verwendet werden, wenn sie den Tag der Anordnung sowie die Angaben<br />

nach Nrn. 6.2.3 und 6.2.4 enthalten und wenn die Richtigkeit und die Vollständigkeit bescheinigt worden sind.<br />

6.5 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Erleichterungen zulassen.<br />

7. Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr<br />

7.1 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, daß über Ausgaben für<br />

Maßnahmen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken (z.B. Baumaßnahmen) und die im Hauhaltsplan<br />

einzeln veranschlagt sind, für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr zusammenhängend Rechnung gelegt<br />

wird. In diesem Falle sind die Ist-Ergebnisse der einzelnen Haushaltsjahre nach Abschluß der Maßnahme zusammenzustellen.<br />

Die Einbeziehung der jeweiligen Jahresergebnisse in die Rechnungsnachweisungen nach Nr. 4 bleibt<br />

unberührt; Nachweisungen über nicht abgerechnete Abschlagsauszahlungen (Nr. 6) brauchen nicht erstellt zu werden.<br />

7.2 Bei der Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr kann auch angeordnet werden, daß<br />

schon vor Abschluß der Maßnahme für einen bestimmten Zeitraum Zwischenrechnung zu legen ist. Hierfür gilt Nr.<br />

7.1 sinngemäß.<br />

8. - frei -<br />

Dritter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen<br />

9. Sonstige Rechnungsunterlagen<br />

9.1 - frei -<br />

9.2 Bei Baumaßnahmen hat die hierfür zuständige Stelle als sonstige Rechnungsunterlagen die Entwurfszeichnungen,<br />

Kostenberechnungen und weitere nach ergänzenden Bestimmungen (Nr. 12) vorgesehene Unterlagen bereitzuhalten.<br />

9.3 Bei Maßnahmen, über die für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr Rechnung gelegt wird (Nr. 7.1), hat die<br />

zuständige Stelle nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahres dem Landesrechnungshof mitzuteilen<br />

9.3.1 den Stand der Ausgaben seit Beginn der Maßnahme,<br />

9.3.2 bis wann die Maßnahme voraussichtlich beendet sein wird,<br />

9.3.3 bis wann die Rechnung voraussichtlich fertiggestellt sein wird.<br />

9.4 Bei Baumaßnahmen, die bereits beendet, aber noch nicht abgerechnet worden sind, ist zusätzlich zu den Mitteilungen<br />

nach Nr. 9.3 anzugeben, wann der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden ist.<br />

9.5 Über wiederkehrende Zahlungen sind Zusammenstellungen der Jahresbeträge von Personen- oder Objektkonten zu<br />

erstellen, die als sonstige Rechnungsunterlagen bereitzuhalten sind. Dies gilt auch, wenn solche Konten außerhalb<br />

der Zuständigkeit der Kasse geführt werden.<br />

9.6 Die Dienststellen, die Planstellen oder andere Stellen bewirtschaften, haben die Stellenbesetzungskartei (Nr. 2 zu<br />

§ 49) als sonstige Rechnungsunterlage bereitzuhalten.<br />

9.7 Die Dienststellen, die Einnahmen, Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen bewirtschaften, haben die<br />

Haushaltsüberwachungslisten (Nrn. 7, 8, 10 und 11 zu § 34) als sonstige Rechnungsunterlagen bereit zu halten.<br />

10. Ordnen und Aufbewahren der Rechnungsunterlagen<br />

Die Rechnungslegungsbücher, die Rechnungsbelege, die Rechnungsnachweisungen und die sonstigen Rechnungsunterlagen<br />

sind sicher und geordnet aufzubewahren; die Art und die Dauer des Aufbewahrens sowie das Ordnen<br />

richten sich nach den Bestimmungen der Anlage zu § 71. Nr. 21.2 zu § 71 gilt entsprechend.<br />

11. Vorlage der Einzelrechnungen<br />

Die Einzelrechnungen sind dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt vorzulegen oder zur Prüfung bereitzuhalten.<br />

Den Zeitpunkt der Vorlage bestimmt das Staatliche Rechnungsprüfungsamt.<br />

12. Ergänzende Bestimmungen<br />

Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof ergänzende<br />

Bestimmungen erlassen, wenn für einzelne Bereiche zusätzliche Anforderungen an die Rechnungslegung<br />

gestellt werden müssen.<br />

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