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VV-LHO - TU Clausthal

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2.1 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),<br />

2.2 Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL),<br />

2.3 Richtlinien für das Beschaffungswesen in der nds. Landesverwaltung,<br />

2.4 Richtlinien über Dienstkraftfahrzeuge in der nds. Landesverwaltung,<br />

2.5 Richtlinien für die bevorzugte Berücksichtigung bestimmter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.<br />

3. Geltungsbereich der Teile A der VOL und VOB<br />

In den Bewerbungsbedingungen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Allgemeinen Bestimmungen für die<br />

Vergabe von Leistungen bzw. von Bauleistungen (VOL Teil A und VOB Teil A) nicht Vertragsbestandteil werden<br />

und den Bietern kein klagbares Recht auf Anwendung dieser Bestimmungen geben; sie tragen lediglich den Charakter<br />

von Dienstanweisungen an die Beschaffungsstellen.<br />

§ 56<br />

Vorleistungen<br />

(1) Leistungen des Landes vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden,<br />

wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.<br />

(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Finanzministeriums ein angemessener<br />

Abzug gewährt werden.<br />

Zu § 56:<br />

1. Als allgemein üblich sind Vorleistungen anzusehen, wenn in einem Wirtschaftszweig regelmäßig, also auch bei<br />

nichtöffentlichen Auftraggebern, Vorleistungen vereinbart werden.<br />

2. Besondere Umstände, die Vorleistungen rechtfertigen können, liegen insbesondere vor, wenn die Ausführung von<br />

Leistungen infolge ihres Umfanges oder ihrer Eigenart mit einer für den Auftragnehmer nicht zumutbaren Kapitalinanspruchnahme<br />

verbunden ist oder wenn ein Vertragsabschluß, dessen Zustandekommen im dringenden Landesinteresse<br />

liegt, ohne Vorleistungen nicht erreicht werden kann. Ein besonderer Umstand ist nicht gegeben,<br />

wenn am Ende des Haushaltsjahres Ausgaben vor Fälligkeit geleistet werden, um zu verhindern, daß die Mittel<br />

sonst verfallen.<br />

3. Vorleistungen sind nicht zulässig, wenn ungewiß ist, ob der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen<br />

nachkommen wird.<br />

4. Nach Lage des Einzelfalles sollen für Vorleistungen Sicherheiten (Nr. 1.5.1 zu § 59) und angemessene Zinsen oder<br />

Preisermäßigungen vereinbart werden.<br />

5. Bei Vereinbarung einer Vorleistung nach Vertragsabschluß ist § 58 anzuwenden.<br />

6. Keine Vorleistungen sind Abschlagszahlungen, die nach Fertigstellung oder Lieferung von Teilen eines Auftrags<br />

gewährt werden.<br />

7. Bestehende Sonderregelungen bleiben unberührt.<br />

§ 57<br />

Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes<br />

1 Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung der<br />

zuständigen obersten Landesbehörde abgeschlossen werden. 2 Diese kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen<br />

übertragen. 3 Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die<br />

allgemein Entgelte festgesetzt sind.<br />

Zu § 57:<br />

1. Die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden sind nach Maßgabe des § 57 Abs. 1<br />

Satz 2 durch die obersten Landesbehörden ermächtigt,<br />

1.1 mit Angehörigen ihrer Dienststelle Verträge abzuschließen, wenn der Wert des Vertragsgegenstandes im Einzelfall<br />

10 000 DM oder die regelmäßige monatliche Gegenleistung 1500 DM,<br />

1.2 die Einwilligung zu Verträgen zwischen den ihnen nachgeordneten Behörden und deren Angehörigen zu erteilen,<br />

wenn der Wert des Vertragsgegenstandes im Einzelfall 10 000 DM oder die regelmäßige monatliche Gegenleistung<br />

1500 DM nicht übersteigt.<br />

Alle übrigen Behörden sind ermächtigt, mit Angehörigen ihrer Dienststelle Verträge abzuschließen, wenn der Wert<br />

des Vertragsgegenstandes im Einzelfall 1000 DM nicht übersteigt. Die Ermächtigungen in Nr. 1.1 und in Satz 2<br />

gelten nicht für Fälle, bei denen der Angehörige der Dienststelle an der Bearbeitung der Angelegenheit mittelbar<br />

oder unmittelbar selbst beteiligt ist. Bestehende Sonderregelungen bleiben unberührt.<br />

2. Die Zuständigkeit für den Abschluß von Arbeitsverträgen richtet sich nach dem Beschluß des Landesministeriums<br />

über personalrechtliche Befugnisse und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen. Die zuständige Stelle<br />

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