VV-LHO - TU Clausthal
VV-LHO - TU Clausthal
VV-LHO - TU Clausthal
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2.1 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),<br />
2.2 Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL),<br />
2.3 Richtlinien für das Beschaffungswesen in der nds. Landesverwaltung,<br />
2.4 Richtlinien über Dienstkraftfahrzeuge in der nds. Landesverwaltung,<br />
2.5 Richtlinien für die bevorzugte Berücksichtigung bestimmter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.<br />
3. Geltungsbereich der Teile A der VOL und VOB<br />
In den Bewerbungsbedingungen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Allgemeinen Bestimmungen für die<br />
Vergabe von Leistungen bzw. von Bauleistungen (VOL Teil A und VOB Teil A) nicht Vertragsbestandteil werden<br />
und den Bietern kein klagbares Recht auf Anwendung dieser Bestimmungen geben; sie tragen lediglich den Charakter<br />
von Dienstanweisungen an die Beschaffungsstellen.<br />
§ 56<br />
Vorleistungen<br />
(1) Leistungen des Landes vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden,<br />
wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.<br />
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Finanzministeriums ein angemessener<br />
Abzug gewährt werden.<br />
Zu § 56:<br />
1. Als allgemein üblich sind Vorleistungen anzusehen, wenn in einem Wirtschaftszweig regelmäßig, also auch bei<br />
nichtöffentlichen Auftraggebern, Vorleistungen vereinbart werden.<br />
2. Besondere Umstände, die Vorleistungen rechtfertigen können, liegen insbesondere vor, wenn die Ausführung von<br />
Leistungen infolge ihres Umfanges oder ihrer Eigenart mit einer für den Auftragnehmer nicht zumutbaren Kapitalinanspruchnahme<br />
verbunden ist oder wenn ein Vertragsabschluß, dessen Zustandekommen im dringenden Landesinteresse<br />
liegt, ohne Vorleistungen nicht erreicht werden kann. Ein besonderer Umstand ist nicht gegeben,<br />
wenn am Ende des Haushaltsjahres Ausgaben vor Fälligkeit geleistet werden, um zu verhindern, daß die Mittel<br />
sonst verfallen.<br />
3. Vorleistungen sind nicht zulässig, wenn ungewiß ist, ob der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen<br />
nachkommen wird.<br />
4. Nach Lage des Einzelfalles sollen für Vorleistungen Sicherheiten (Nr. 1.5.1 zu § 59) und angemessene Zinsen oder<br />
Preisermäßigungen vereinbart werden.<br />
5. Bei Vereinbarung einer Vorleistung nach Vertragsabschluß ist § 58 anzuwenden.<br />
6. Keine Vorleistungen sind Abschlagszahlungen, die nach Fertigstellung oder Lieferung von Teilen eines Auftrags<br />
gewährt werden.<br />
7. Bestehende Sonderregelungen bleiben unberührt.<br />
§ 57<br />
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes<br />
1 Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung der<br />
zuständigen obersten Landesbehörde abgeschlossen werden. 2 Diese kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen<br />
übertragen. 3 Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die<br />
allgemein Entgelte festgesetzt sind.<br />
Zu § 57:<br />
1. Die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden sind nach Maßgabe des § 57 Abs. 1<br />
Satz 2 durch die obersten Landesbehörden ermächtigt,<br />
1.1 mit Angehörigen ihrer Dienststelle Verträge abzuschließen, wenn der Wert des Vertragsgegenstandes im Einzelfall<br />
10 000 DM oder die regelmäßige monatliche Gegenleistung 1500 DM,<br />
1.2 die Einwilligung zu Verträgen zwischen den ihnen nachgeordneten Behörden und deren Angehörigen zu erteilen,<br />
wenn der Wert des Vertragsgegenstandes im Einzelfall 10 000 DM oder die regelmäßige monatliche Gegenleistung<br />
1500 DM nicht übersteigt.<br />
Alle übrigen Behörden sind ermächtigt, mit Angehörigen ihrer Dienststelle Verträge abzuschließen, wenn der Wert<br />
des Vertragsgegenstandes im Einzelfall 1000 DM nicht übersteigt. Die Ermächtigungen in Nr. 1.1 und in Satz 2<br />
gelten nicht für Fälle, bei denen der Angehörige der Dienststelle an der Bearbeitung der Angelegenheit mittelbar<br />
oder unmittelbar selbst beteiligt ist. Bestehende Sonderregelungen bleiben unberührt.<br />
2. Die Zuständigkeit für den Abschluß von Arbeitsverträgen richtet sich nach dem Beschluß des Landesministeriums<br />
über personalrechtliche Befugnisse und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen. Die zuständige Stelle<br />
Seite 8 von 228<br />
F:\USER\PRESSE\Internet\Arbeit\MF_<strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong>.doc