VV-LHO - TU Clausthal
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Vierter Unterabschnitt: Hilfsbücher<br />
15. Kontogegenbuch<br />
15.1 Zum Nachweis des Bestandes und der Änderungen in den Konten der Kasse bei den Kreditinstituten ist für jedes<br />
Konto ein Kontogegenbuch zu führen.<br />
15.2 Im Kontogegenbuch sind alle Zahlungen zu buchen, die über das Konto abgewickelt werden, und zwar<br />
15.2.1 die Aufträge der Kasse für Gut- und Lastschriften in dem Konto mit den Summen der einzelnen Aufträge am Tage<br />
der Hingabe,<br />
15.2.2 die Einzahlungen auf das Konto der Kasse, die dieser vor Eingang des Kontoauszuges zur Kenntnis gelangen, bei<br />
Bekanntwerden,<br />
15.2.3 die Gutschriften und die Lastschriften It. Kontoauszug, ohne die nach Nrn. 15.2.1 und 15.2.2 bereits gebuchten Beträge,<br />
jeweils in einer Summe am Tage des Eingangs des Kontoauszuges.<br />
15.3 Bei jeder Buchung sind mindestens einzutragen<br />
15.3.1 der Buchungstag,<br />
15.3.2 der Betrag und<br />
15.3.3 die Nummer oder der Tag des Kontoauszuges.<br />
15.4 Beim Tagesabschluß ist der buchmäßige Bestand einzutragen, der sich aus dem Unterschied zwischen den Einzahlungen<br />
und den Auszahlungen unter Berücksichtigung des Bestandes vom Vortag ergibt.<br />
15.5 Nachdem der Kontoauszug eingegangen ist und die erforderlichen Buchungen im Kontogegenbuch vorgenommen<br />
worden sind, hat der Leiter des Sachgebiets Zahlungsverkehr auf dem Kontoauszug durch Unterschrift unter Angabe<br />
des Datums zu bescheinigen, daß der aus dem Kontogegenbuch sich ergebende Bestand mit dem des Kontoauszuges<br />
unter Berücksichtigung der darin noch nicht nachgewiesenen Beträge übereinstimmt.<br />
15.6 Das Kontogegenbuch ist im Sachgebiet Zahlungsverkehr zu führen.<br />
16. Schalterbuch<br />
16.1 Für bare Einzahlungen und bare Auszahlungen (Nr. 29.3 zu § 70) ist das Schalterbuch zu führen, in das die Beträge<br />
des am Schalter angenommenen und ausgegebenen Bargeldes einzutragen sind. Hierzu gehört auch das von einem<br />
Konto der Kasse abgehobene oder auf ein Konto der Kasse eingezahlte Bargeld. Wird eine schreibende Rechenmaschine<br />
oder eine Schalterquittungsmaschine verwendet, so gelten die Streifen der Maschine als Schalterbuch.<br />
16.2 Vor dem Tagesabschluß sind das Schalterbuch aufzurechnen, der buchmäßige Bestand zu ermitteln und dieser mit<br />
dem Bestand an Bargeld abzustimmen; ein Unterschiedsbetrag ist zu vermerken.<br />
16.3 Das Schalterbuch ist vom Sachbearbeiter für den Zahlungsverkehr zu führen.<br />
17. Andere Hilfsbücher<br />
Soweit der Aufgabenbereich der Kasse es erfordert, kann der Kassenleiter anordnen, daß weitere Hilfsbücher geführt<br />
werden.<br />
Dritter Abschnitt: Führen und Aufbewahren der Bücher<br />
18. Form der Bücher<br />
18.1 Die Bücher sind zu führen<br />
18.1.1 in Form von visuell nicht lesbaren Speichern oder<br />
18.1.2 in visuell lesbarer Form.<br />
18.2 Werden Bücher nach Nr. 18.1.1. vollständig ausgedruckt, so können die gespeicherten Daten vor Ablauf der Aufbewahrungszeiten<br />
(Nr. 21) gelöscht werden.<br />
18.3 Für die Übertragung von Büchern nach Nr. 18.1 auf andere Speichermedien und für die Löschung der ursprünglichen<br />
Daten gelten Nrn. 7 bis 13 der Anlage zu Nr. 21.1.<br />
18.4 Die Bücher in visuell lesbarer Form sind zu führen<br />
18.4.1 als Karteien,<br />
18.4.2 als Loseblattbücher oder<br />
18.4.3 in gebundener oder gehefteter Form.<br />
18.5 Werden Bücher in Kartei- oder Loseblattform geführt, so sind die Karten oder Blätter - bei Ordnung nach Buchungsstellen<br />
für jede Buchungsstelle - fortlaufend zu numerieren. Die Anzahl der Karten oder Blätter ist auf einer Vorsatzkarte<br />
oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen.<br />
18.6 Werden Bücher in gebundener oder in gehefteter Form geführt, so sind sie so zu sichern, daß Blätter nicht unbemerkt<br />
entfernt, hinzugefügt oder ausgewechselt werden können. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren.<br />
18.7 Bücher in visuell lesbarer Form können in Teilbänden geführt werden; die Teilbände sind besonders zu kennzeichnen.<br />
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