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VV-LHO - TU Clausthal

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Bevollmächtigten kann außerdem ein Ausweis über seine Empfangsberechtigung (z. B. Vollmacht, Bestellungsurkunde,<br />

Registerauszug) gefordert werden.<br />

48. Bescheinigungen über unbare Auszahlungen und über Verrechnungen<br />

48.1 Wird eine Auszahlung unbar oder durch Verrechnung geleistet, so sind auf dem Beleg Tag und Zahlungsweg zu<br />

bescheinigen. Die Bescheinigung kann auch auf einer Zusammenstellung von einzelnen Belegen abgegeben werden;<br />

in diesem Falle ist die Auszahlung auf den einzelnen Belegen durch den Stempelaufdruck "Bezahlt" oder in anderer<br />

Weise kenntlich zu machen. Die Bescheinigung lautet<br />

48.1.1 bei Überweisungen (Nr. 29.2.1) "Ausgezahlt durch Überweisung am ...“,<br />

48.1.2 bei Auszahlungen durch Zahlungsanweisung (Nr. 29.2.2) „Ausgezahlt durch Zahlungsanweisung am ...“,<br />

48.1.3 bei Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr "Ausgezahlt durch Abbuchung am ..." oder<br />

48.1.4 bei Auszahlungen durch Verrechnung "Ausgezahlt durch Verrechnung am ...“.<br />

48.2 Die Bescheinigung richtet sich hinsichtlich einer etwaigen von Nr. 48.1 abweichenden Form sowie der abzugebenden<br />

Unterschriften nach der für das jeweilige Buchungsverfahren durch das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem<br />

Landesrechnungshof zugestimmten Regelung.<br />

48.3 Ist die Auszahlung zur Weiterleitung an Forderungsberechtigte bestimmt, so hat sich der Empfangsberechtigte (Nr.<br />

7.2) grundsätzlich die ordnungsgemäße Weiterleitung des Betrags bestätigen zu lassen; diese Bestätigungen sind<br />

dem Rechnungsbeleg beizufügen oder vom Empfangsberechtigten bis zum Abschluß der Rechnungsprüfung aufzubewahren.<br />

Mit Empfangsberechtigten außerhalb der Landesverwaltung sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen.<br />

48.4 Werden die Auszahlungsunterlagen in einem automatisierten Verfahren erstellt und werden dabei die richtige und<br />

vollständige Datenerfassung, -eingabe, -verarbeitung und -ausgabe von den dafür zuständigen Stellen gesondert bescheinigt,<br />

so erstreckt sich die Bescheinigung der Kasse nach Nr. 48.1 nur auf die ordnungsgemäße Auszahlung des<br />

Gesamtbetrages.<br />

49. Quittung bei Auszahlungen<br />

49.1 Bei jeder Auszahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln ist eine Quittung des Empfängers zu verlangen. Die<br />

Quittung darf nur mit zugelassenen Schreibmitteln (Nr. 2.3) ausgestellt werden.<br />

49.2 Werden Auszahlungen an den Überbringer einer Quittung geleistet, so hat der Überbringer den Empfang auf der<br />

Quittung zu bescheinigen.<br />

49.3 Ist die Auszahlung zur Weiterleitung an Forderungsberechtigte bestimmt, so genügt die Unterschrift des in der Auszahlungsanordnung<br />

bezeichneten Empfangsberechtigten (Nr. 7.2). Im übrigen gilt Nr. 48.3.<br />

49.4 Die Quittung muß enthalten<br />

49.4.1 das Empfangsbekenntnis,<br />

49.4.2 den Betrag,<br />

49.4.3 den Grund der Auszahlung,<br />

49.4.4 den Ort und das Datum der Ausstellung,<br />

49.4.5 die Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle und<br />

49.4.6 die Unterschrift des Empfangsberechtigten, seines Vertreters oder Bevollmächtigten.<br />

49.5 DM-Beträge von 100 DM und mehr sind in Buchstaben zu wiederholen. Bei den mit Buchungs- oder Schalterquittungsmaschine<br />

vorbereiteten Quittungen entfällt diese Wiederholung.<br />

49.6 Ist der Tag der Ausstellung der Quittung nicht zugleich der Tag der Auszahlung, so ist der Auszahlungstag in der<br />

Quittung zu vermerken.<br />

49.7 Wird der Kasse oder Zahlstelle ein Nachweis über die Empfangsberechtigung (z. B. Vollmacht) vorgelegt, so ist er<br />

der Quittung beizufügen; ist dies nicht möglich, so sind die wesentlichen Angaben des Nachweises in der Quittung zu<br />

vermerken.<br />

49.8 Quittungen, in denen der Betrag geändert ist, dürfen nicht angenommen werden; sonstige Änderungen soll die Kasse<br />

oder Zahlstelle sich vom Empfänger bestätigen lassen.<br />

49.9 Liegt ein Schriftstück vor, das den Betrag - gegebenenfalls auch in Buchstaben -, den Grund der Auszahlung und die<br />

Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle enthält, so soll die Quittung mit den Worten "Betrag erhalten" und unter Angabe<br />

von Ort und Datum der Ausfertigung sowie mit der Unterschrift des Empfängers auf dem Schriftstück abgegeben<br />

werden. Bei listenmäßigen Auszahlungsunterlagen mit Quittungsspalte genügt die Unterschrift des Empfängers<br />

in dieser Spalte.<br />

49.10 Bei Auszahlungen gegen sofortigen Empfang von Kleinhandelsware genügen die üblichen Kassenzettel als Quittung;<br />

entsprechendes gilt bei anderen Auszahlungen, die nach der Verkehrssitte sofort bar zu entrichten sind.<br />

49.11 Werden Einrichtungen der Deutschen Bundesbank benutzt, so sind Quittungen, die den von dieser erlassenen Bestimmungen<br />

entsprechen, anzunehmen.<br />

49.12 Empfänger, die nicht schreiben können, sollen die Quittungen durch Handzeichen vollziehen. Auszahlungen an diese<br />

Empfänger sind durch einen bei der Auszahlung anwesenden Zeugen und durch den die Auszahlung leistenden Beamten<br />

oder Angestellten zu bescheinigen. Für Auszahlungen an Blinde, Lesensunkundige und an Personen, die die<br />

Quittung in anderen als deutschen oder lateinischen Buchstaben vollziehen, gilt Satz 2 entsprechend.<br />

50. Rechtzeitige Leistung von Auszahlungen<br />

50.1 Die Kasse oder Zahlstelle hat die Auszahlungsanordnung so rechtzeitig auszuführen, daß der Betrag dem Empfänger<br />

am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.<br />

50.2 Auszahlungsanordnungen, die bei der Kasse oder Zahlstelle verspätet eingehen oder in denen ein Fälligkeitstag<br />

nicht angegeben ist, sind sofort auszuführen.<br />

51. Berechnung von Zinsen bei Auszahlungen<br />

Für die Berechnung von Zinsen sind die Bestimmungen der Nrn. 45.1 bis 45.3 und 45.6 sinngemäß anzuwenden.<br />

52. - frei -<br />

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