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VV-LHO - TU Clausthal

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einer Betragsgrenze von mehr als 600 DM bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. Die Ablieferungen sind in<br />

die Anschreibeliste einzutragen.<br />

16.6 Der Verwalter der Geldannahmestelle hat mindestens einmal monatlich gegenüber der zuständigen Stelle nachzuweisen,<br />

welche Zahlungen er im abgelaufenen Zeitraum angenommen bzw. geleistet hat. Hierfür hat er die erforderlichen<br />

Unterlagen (z. B. Bestandsnachweise für Vordrucke und Eintrittskarten, Quittungsdurchschriften) vorzulegen.<br />

Die zuständige Stelle hat diese Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu prüfen und, soweit erforderlich, die Erteilung<br />

der Kassenanordnungen für die zuständige Kasse zu veranlassen.<br />

Seite 101 von 228<br />

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