VV-LHO - TU Clausthal
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12.10.1 die eingegangenen und angenommenen Schecks nach den Bestimmungen der Anlage 1 zu § 70 richtig behandelt<br />
worden sind,<br />
12.10.2 der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt worden ist,<br />
12.10.3 der Zahlstellenistbestand beim Tagesabschluß die zulässige Höhe nicht überschritten hat und<br />
12.10.4 die in der Niederschrift über die vorangegangene Zahlstellenprüfung enthaltenen Beanstandungen erledigt sind; ggf.<br />
sind die Hinderungsgründe festzustellen.<br />
12.11 Hinsichtlich der Kennzeichnung der geprüften Bücher, Verzeichnisse und Belege gilt Nr. 5.11 entsprechend.<br />
13. Feststellungen zur Sicherheit<br />
13.1 Bei der Zahlstellenprüfung ist auch festzustellen, ob<br />
13.1.1 der Grundsatz der Trennung von Anordnung und Ausführung von Zahlstellenaufgaben beachtet worden ist (§ 77),<br />
13.1.2 die Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten vorliegen (Nr. 2.2 zu § 34) sowie<br />
13.1.3 die Verschlußeinrichtungen in der Zahlstelle in Ordnung sind und die Vorschriften über die Schlüsselführung eingehalten<br />
worden sind (Nr. 8.6 der Anlage 1 zu § 79 - ZBest.- ).<br />
13.2 Außerdem ist zu prüfen, ob die besonderen Bestimmungen nach Nr. 62.5 zu § 70 eingehalten worden sind.<br />
14. Niederschrift über die Zahlstellenprüfung<br />
14.1 Über die Zahlstellenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die insbesondere enthalten muß<br />
14.1.1 die Bezeichnung der Zahlstelle,<br />
14.1.2 den Ort und den Zeitraum der Zahlstellenprüfung,<br />
14.1.3 die Namen des Zahlstellenaufsichtsbeamten und ggf. der Zahlstellenprüfer,<br />
14.1.4 den Umfang und die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung,<br />
14.1.5 die Angabe, daß die in der Niederschrift über die vorangegangene Zahlstellenprüfung enthaltenen Beanstandungen<br />
erledigt sind oder welche Hinderungsgründe der Erledigung entgegenstehen, sowie<br />
14.1.6 die Unterschrift des Zahlstellenaufsichtsbeamten.<br />
14.2 Wird ein Zahlstellenbestandsnachweis aufgestellt, so ist er der Niederschrift als Anlage beizufügen.<br />
14.3 Bei der Zahlstellenprüfung festgestellte Mängel von nicht wesentlicher Bedeutung sind möglichst durch mündliche<br />
Hinweise auszuräumen.<br />
14.4 Die Niederschrift ist dem Leiter der Dienststelle, der die Zahlstelle angehört, vorzulegen, wenn er die Prüfung nicht<br />
selbst vorgenommen hat, und auszugsweise den anderen betroffenen Dienststellen zur Stellungnahme zuzuleiten.<br />
Beanstandungen von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.<br />
15. Prüfung der Handvorschüsse<br />
15.1 Handvorschüsse sind in jedem Jahr mindestens einmal, Handvorschüsse von mehr als 1000 DM mindestens zweimal<br />
vom Leiter der Dienststelle oder einem Beauftragten unvermutet zu prüfen.<br />
15.2 Bei der Prüfung ist festzustellen, ob<br />
15.2.1 der Handvorschuß in der bewilligten Höhe und die darüber hinaus angenommenen Beträge (Nr. 15.4 ZBest.) in Geld<br />
oder Belegen vorhanden sind,<br />
15.2.2 die Belege über Zahlungen rechtzeitig der anordnenden Stelle übergeben worden sind (Nr. 15.9 ZBest.),<br />
15.2.3 nur Auszahlungen geleistet worden sind, die dem genehmigten Verwendungszweck entsprechen, und<br />
15.2.4 die Höhe des Handvorschusses angemessen ist.<br />
15.3 Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die auch die Beanstandungen aufzunehmen sind. Die Niederschrift<br />
ist dem Leiter der Dienststelle vorzulegen, wenn er die Prüfung nicht selbst vorgenommen hat. Wird eine Anschreibeliste<br />
(Nr. 15.8 ZBest.) geführt, so ist darin die Prüfung unter Angabe des Datums kenntlich zu machen.<br />
16. Prüfung der Geldannahmestellen<br />
16.1 Geldannahmestellen sind in jedem Jahr mindestens zweimal vom Leiter der Dienststelle oder einem Beauftragten<br />
unvermutet zu prüfen.<br />
16.2 Bei der Prüfung ist festzustellen, ob<br />
16.2.1 der aus der Anschreibeliste (Nr. 16.4 ZBest.) sich ergebende Bargeldbestand vorhanden ist,<br />
16.2.2 die Annahme der Beträge im Rahmen der Ermächtigung liegt und<br />
16.2.3 die angenommenen Beträge ordnungsgemäß abgeliefert worden sind (Nr. 16.5 ZBest.).<br />
16.3 Die Prüfung ist in der Anschreibeliste unter Angabe des Datums kenntlich zu machen. Hat die Prüfung zu Beanstandungen<br />
geführt, so ist außerdem eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist dem Leiter der Dienststelle vorzulegen,<br />
wenn er die Prüfung nicht selbst vorgenommen hat.<br />
Vierter Abschnitt: Prüfung von Stellen, die für Buchungen zuständig sind<br />
17. Verfahren bei der Prüfung<br />
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