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VV-LHO - TU Clausthal

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Vierter Abschnitt: Bestimmungen für automatisierte Verfahren und für die Übertragung von Informationen des Haushalts-,<br />

Kassen- und Rechnungswesens<br />

Nr. 19 Bestimmungen für automatisierte Verfahren<br />

Nr. 20 Bestimmungen für die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens<br />

Anlage 1<br />

(zu Nr. 5.2 zu § 79)<br />

Zahlstellenbestimmungen (ZBest.)<br />

Anlage 2<br />

(zu Nr. 19 zu § 79)<br />

HKR-ADV-Bestimmungen (HKR-ADV-Best.)<br />

Erster Abschnitt: Gliederung der Kassen, Aufgaben der Kassen und Zahlstellen<br />

1. Gliederung der Kassen<br />

1.1 Die Kassen des Landes sind Teile von Dienststellen des Landes; sie gliedern sich in die Landeskassen und die Landeshauptkasse.<br />

1.2 Die Landeshauptkasse ist den Landeskassen für Zwecke der Geldversorgung und der Abrechnung übergeordnet.<br />

1.3 Landeskassen können mit der Landeshauptkasse vereinigt werden.<br />

1.4 Das Finanzministerium führt ein Verzeichnis der Landeskassen mit den Angaben<br />

1.4.1 Bezeichnung, Anschrift, Fernsprechverbindung,<br />

1.4.2 Konten bei Kreditinstituten und<br />

1.4.3 anordnende Dienststellen.<br />

Änderungen sind dem Finanzministerium zum 1.4. und 1.10. jeden Jahres mitzuteilen.<br />

2. Zuständigkeit der Landeskassen<br />

2.1 Die Landeskassen nehmen die Kassenaufgaben für alle Dienststellen des Landes nach der vom Finanzministerium<br />

bestimmten örtlichen und sachlichen Zuständigkeit wahr.<br />

2.2 Nimmt eine Landeskasse Kassenaufgaben für mehr als einen Verwaltungszweig des Landes wahr, so ist sie Einheitskasse.<br />

3. Aufgaben der Landeskasse<br />

3.1 Die Landeskasse hat die Zahlungen rechtzeitig und vollständig zu erheben und zu leisten sowie Wertgegenstände<br />

anzunehmen, zu verwalten und auszuliefern.<br />

3.2 Die Landeskasse hat die kassenmäßigen Vorgänge vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen; das<br />

Finanzministerium kann diese Aufgabe ganz oder teilweise anderen Stellen übertragen. Die Aufzeichnungen müssen<br />

prüfbar sein.<br />

3.3 Die Landeskasse hat über die Einnahmen und die Ausgaben Rechnung zu legen.<br />

3.4 Die Landeskasse hat die Einziehung der Einnahmen zu veranlassen, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />

3.5 Die Landeskasse hat die entbehrlichen Kassenmittel an die Landeshauptkasse abzuliefern. Sie hat über die Verwendung<br />

der Einnahmen und der Kassenbestandsverstärkungen mit der Landeshauptkasse abzurechnen.<br />

3.6 Die Landeskasse hat die Zahlstellen, die mit ihr abrechnen, mit Zahlstellenbestandsverstärkungen zu versorgen und<br />

die abgerechneten Beträge zu buchen.<br />

3.7 Die Landeskasse hat die Kassenaufgaben für die Hinterlegungsstellen der Gerichte und die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde<br />

wahrzunehmen, soweit ihr diese Aufgaben übertragen worden sind.<br />

3.8 Weitere Aufgaben dürfen der Landeskasse nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium übertragen werden.<br />

3.9 Das Finanzministerium bestimmt, ob und in welchem Umfang die Landeskasse insbesondere bei Verfahren mit ADV-<br />

Anlagen andere Stellen in Anspruch nehmen darf.<br />

4. Aufgaben der Landeshauptkasse<br />

4.1 Die Landeshauptkasse hat die bei den Kreditinstituten geführten zentralen Konten des Landes zu verwalten. Sie hat<br />

die Landeskassen mit Kassenbestandsverstärkungen zu versorgen.<br />

4.2 Die Landeshauptkasse hat die Abrechnungsergebnisse der Landeskassen in ihre Bücher zu übernehmen und zum<br />

Ergebnis für das Land zusammenzufassen.<br />

4.3 Die Landeshauptkasse kann den Landeskassen Weisungen für die Geldversorgung und die Abrechnung erteilen.<br />

Seite 91 von 228<br />

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