VV-LHO - TU Clausthal
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Vierter Abschnitt: Bestimmungen für automatisierte Verfahren und für die Übertragung von Informationen des Haushalts-,<br />
Kassen- und Rechnungswesens<br />
Nr. 19 Bestimmungen für automatisierte Verfahren<br />
Nr. 20 Bestimmungen für die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens<br />
Anlage 1<br />
(zu Nr. 5.2 zu § 79)<br />
Zahlstellenbestimmungen (ZBest.)<br />
Anlage 2<br />
(zu Nr. 19 zu § 79)<br />
HKR-ADV-Bestimmungen (HKR-ADV-Best.)<br />
Erster Abschnitt: Gliederung der Kassen, Aufgaben der Kassen und Zahlstellen<br />
1. Gliederung der Kassen<br />
1.1 Die Kassen des Landes sind Teile von Dienststellen des Landes; sie gliedern sich in die Landeskassen und die Landeshauptkasse.<br />
1.2 Die Landeshauptkasse ist den Landeskassen für Zwecke der Geldversorgung und der Abrechnung übergeordnet.<br />
1.3 Landeskassen können mit der Landeshauptkasse vereinigt werden.<br />
1.4 Das Finanzministerium führt ein Verzeichnis der Landeskassen mit den Angaben<br />
1.4.1 Bezeichnung, Anschrift, Fernsprechverbindung,<br />
1.4.2 Konten bei Kreditinstituten und<br />
1.4.3 anordnende Dienststellen.<br />
Änderungen sind dem Finanzministerium zum 1.4. und 1.10. jeden Jahres mitzuteilen.<br />
2. Zuständigkeit der Landeskassen<br />
2.1 Die Landeskassen nehmen die Kassenaufgaben für alle Dienststellen des Landes nach der vom Finanzministerium<br />
bestimmten örtlichen und sachlichen Zuständigkeit wahr.<br />
2.2 Nimmt eine Landeskasse Kassenaufgaben für mehr als einen Verwaltungszweig des Landes wahr, so ist sie Einheitskasse.<br />
3. Aufgaben der Landeskasse<br />
3.1 Die Landeskasse hat die Zahlungen rechtzeitig und vollständig zu erheben und zu leisten sowie Wertgegenstände<br />
anzunehmen, zu verwalten und auszuliefern.<br />
3.2 Die Landeskasse hat die kassenmäßigen Vorgänge vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen; das<br />
Finanzministerium kann diese Aufgabe ganz oder teilweise anderen Stellen übertragen. Die Aufzeichnungen müssen<br />
prüfbar sein.<br />
3.3 Die Landeskasse hat über die Einnahmen und die Ausgaben Rechnung zu legen.<br />
3.4 Die Landeskasse hat die Einziehung der Einnahmen zu veranlassen, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />
3.5 Die Landeskasse hat die entbehrlichen Kassenmittel an die Landeshauptkasse abzuliefern. Sie hat über die Verwendung<br />
der Einnahmen und der Kassenbestandsverstärkungen mit der Landeshauptkasse abzurechnen.<br />
3.6 Die Landeskasse hat die Zahlstellen, die mit ihr abrechnen, mit Zahlstellenbestandsverstärkungen zu versorgen und<br />
die abgerechneten Beträge zu buchen.<br />
3.7 Die Landeskasse hat die Kassenaufgaben für die Hinterlegungsstellen der Gerichte und die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde<br />
wahrzunehmen, soweit ihr diese Aufgaben übertragen worden sind.<br />
3.8 Weitere Aufgaben dürfen der Landeskasse nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium übertragen werden.<br />
3.9 Das Finanzministerium bestimmt, ob und in welchem Umfang die Landeskasse insbesondere bei Verfahren mit ADV-<br />
Anlagen andere Stellen in Anspruch nehmen darf.<br />
4. Aufgaben der Landeshauptkasse<br />
4.1 Die Landeshauptkasse hat die bei den Kreditinstituten geführten zentralen Konten des Landes zu verwalten. Sie hat<br />
die Landeskassen mit Kassenbestandsverstärkungen zu versorgen.<br />
4.2 Die Landeshauptkasse hat die Abrechnungsergebnisse der Landeskassen in ihre Bücher zu übernehmen und zum<br />
Ergebnis für das Land zusammenzufassen.<br />
4.3 Die Landeshauptkasse kann den Landeskassen Weisungen für die Geldversorgung und die Abrechnung erteilen.<br />
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