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VV-LHO - TU Clausthal

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7.3 Mehrbändige Werke sind als Ganzes nachzuweisen. Für die Angabe der Stückzahl ist nicht die Anzahl der Bände,<br />

aus denen das Werk besteht, sondern die Stückzahl, in der das ganze Werk gehalten wird, maßgebend. Die Bezeichnung<br />

des Werkes muß Anzahl und Nummer der Bände erkennen lassen. Das Fehlen einzelner Bände ist besonders<br />

zu vermerken.<br />

7.4 Verkündungsblätter und periodisch erscheinende Zeitschriften sind jahrgangsweise zusammengefaßt nachzuweisen.<br />

7.5 Alle Druckschriften sind an geeigneter Stelle, ggf. mehrfach, als Eigentum des Landes zu kennzeichnen. Durch<br />

Stempelaufdruck hinzuzufügen ist die Bezeichnung der Bücherei oder der Behörde, zu der die Bücherei gehört. Am<br />

Beginn oder am Ende der Druckschrift ist die Ordnungsnummer des Werkes im Bücherverzeichnis zu vermerken.<br />

8. Besondere Vorschriften über das Verzeichnis des übrigen beweglichen Vermögens<br />

8.1 Der nachzuweisende Gegenstand ist mit seinen besonderen Merkmalen (einschließlich Seriennummer, Hersteller<br />

und dergleichen) so genau zu beschreiben, daß Verwechselungen vermieden werden.<br />

8.2 Zubehör-, Ergänzungs- und Sonderausstattungsstücke sind zusammen mit dem Hauptgegenstand nachzuweisen.<br />

8.3 Gegenstände gleicher Art und Ausführung (z.B. Arbeitstische, alle gleichartigen Akten- oder Kleiderschränke, alle<br />

Schreibmaschinentische) sind gemeinsam mit ihrer Gesamtzahl zu erfassen.<br />

9. Nachweis des Standortes<br />

9.1 Über das Verzeichnis muß sich ermitteln lassen, wo sich der nachgewiesene Gegenstand befindet.<br />

9.2 Wird ein Gegenstand in häufigem Wechsel an verschiedenen Standorten eingesetzt, so kann ein besonderes Verteilungsverzeichnis<br />

geführt werden. Bei wissenschaftlichen Geräten genügt als Standortangabe die Institutsbezeichnung.<br />

9.3 Werden Gegenstände des Landes an Dritte verliehen, so ist dies im Bestandsverzeichnis oder in einem gesondert<br />

geführten Verzeichnis zu vermerken. Aus dem Vermerk muß zu ersehen sein, an wen und auf welche Zeit der Gegenstand<br />

verliehen worden ist.<br />

10. Sondervorschriften<br />

10.1 Der Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift umfaßt nicht das Verfahren über den Erwerb, die Verwaltung, den<br />

Nachweis und die Veräußerung von Kunstwerken. Hierzu erfolgt eine besondere Regelung durch das MWK.<br />

10.2 Die zuständige oberste Landesbehörde kann für besondere Bereiche weitergehende Vorschriften über Bestandsverzeichnisse<br />

erlassen.<br />

10.3 Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem MF und dem LRH abweichende Vorschriften<br />

über Bestandsverzeichnisse erlassen.<br />

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