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VV-LHO - TU Clausthal

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19.. (neues Haushaltsjahr)<br />

19.. (folgende<br />

19.. drei<br />

19.. Planungsjahre)<br />

19.. ff. (zusammengefaßte restliche Belastung)<br />

§ 17<br />

Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen<br />

(1) 1 Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach<br />

Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. 2 Erläuterungen können für verbindlich<br />

erklärt werden.<br />

(2) 1 Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im<br />

Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle<br />

Abwicklung darzustellen. 2 Das gilt nicht für Verträge im Rahmen der laufenden Verwaltung. 3 Das Nähere regelt<br />

das Finanzministerium.<br />

(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.<br />

(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt<br />

werden.<br />

(5) 1 Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. 2 Sie dürfen<br />

nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig<br />

ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.<br />

(6) 1 Stellen der beamteten Hilfskräfte sind in gesonderten Stellenübersichten auszubringen. 2 Das Gleiche gilt für<br />

Stellen ständig vollbeschäftigter Angestellter, deren Vergütungen nicht in Titelgruppen veranschlagt sind.<br />

(7) 1 Stellen der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sind in Bedarfsnachweisen zu erläutern; die Gesamtzahl<br />

dieser Stellen ist verbindlich. 2 Das Gleiche gilt für Stellen ständig vollbeschäftigter Arbeiterinnen und Arbeiter,<br />

deren Löhne nicht in Titelgruppen veranschlagt sind.<br />

Zu § 17:<br />

1. Einzelveranschlagung<br />

1.1 Die Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften<br />

zur Haushaltssystematik des Landes (<strong>VV</strong>-HNds) und den Richtlinien für die Aufstellung der Voranschläge<br />

zum Haushaltsplan und die Anmeldung zur mittelfristigen Planung (Mittelfristigen Finanzplanung und<br />

Durchführungsplanung zum Landesentwicklungsprogramm).<br />

1.2 Bei der Abgrenzung des Entstehungsgrundes für die Einnahmen und der Zwecke für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen<br />

ist von der Gruppierung des Gruppierungsplans auszugehen. Der Zweck einer Ausgabe<br />

oder einer Verpflichtungsermächtigung wird durch das Ziel bestimmt, das durch die Ausgabe oder Verpflichtungsermächtigung<br />

erreicht werden soll. Im Bedarfsfall können mehrere Zwecke im Rahmen von Maßnahmen mit<br />

gleicher Zielrichtung bei einem Titel veranschlagt werden.<br />

1.3 Zweckgebundene Einnahmen und die daraus zu leistenden Ausgaben sind getrennt von anderen Einnahmen und<br />

Ausgaben zu veranschlagen.<br />

2. Erläuterungen<br />

2.1 Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen. Soweit das Verständnis nicht leidet, kann hierbei<br />

auf Erläuterungen an anderer Stelle des Haushaltsplans verwiesen werden.<br />

2.2 Sind Erläuterungen oder Teile von Erläuterungen zur Bewirtschaftung unerläßlich, so sind die Erläuterungen oder<br />

die entsprechenden Teile der Erläuterungen durch Haushaltsvermerk für verbindlich zu erklären.<br />

3. Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben<br />

Die haushaltsrechtliche Darstellung dieser Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan ist in Nr. 2 zu § 8 geregelt.<br />

Die Gründe für die Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtdeckung sind in den Erläuterungen darzulegen.<br />

4. Planstellen<br />

4.1 Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und mit Amtsbezeichnungen, die in den für den Landesdienst geltenden<br />

Besoldungsordnungen festgelegt oder nach § 89 Abs. 1 NBG festgesetzt worden sind, auszubringen. Dabei<br />

sind in der Regel die in den Besoldungsordnungen festgelegten Grundamtsbezeichnungen zu verwenden; soweit<br />

für die Ermittlung der Obergrenzen nach § 26 BBesG laufbahnbezogene Angaben erforderlich sind, werden diese<br />

in den Erläuterungen, die insoweit für Stellen in Beförderungsämtern verbindlich sind, gesondert dargestellt. Soweit<br />

Besoldungsgruppen nach Ablauf einer im BBesG oder LBesG festgelegten Dienstzeit durchlaufen werden,<br />

sind diese Besoldungsgruppen bei der Veranschlagung von Planstellen zusammenzufassen.<br />

4.2 Die ausgebrachten Planstellen bilden den Stellenplan für Beamte und Richter, denen ein Amt verliehen worden<br />

ist.<br />

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