VV-LHO - TU Clausthal
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19.. (neues Haushaltsjahr)<br />
19.. (folgende<br />
19.. drei<br />
19.. Planungsjahre)<br />
19.. ff. (zusammengefaßte restliche Belastung)<br />
§ 17<br />
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen<br />
(1) 1 Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach<br />
Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. 2 Erläuterungen können für verbindlich<br />
erklärt werden.<br />
(2) 1 Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im<br />
Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle<br />
Abwicklung darzustellen. 2 Das gilt nicht für Verträge im Rahmen der laufenden Verwaltung. 3 Das Nähere regelt<br />
das Finanzministerium.<br />
(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.<br />
(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt<br />
werden.<br />
(5) 1 Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. 2 Sie dürfen<br />
nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig<br />
ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.<br />
(6) 1 Stellen der beamteten Hilfskräfte sind in gesonderten Stellenübersichten auszubringen. 2 Das Gleiche gilt für<br />
Stellen ständig vollbeschäftigter Angestellter, deren Vergütungen nicht in Titelgruppen veranschlagt sind.<br />
(7) 1 Stellen der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sind in Bedarfsnachweisen zu erläutern; die Gesamtzahl<br />
dieser Stellen ist verbindlich. 2 Das Gleiche gilt für Stellen ständig vollbeschäftigter Arbeiterinnen und Arbeiter,<br />
deren Löhne nicht in Titelgruppen veranschlagt sind.<br />
Zu § 17:<br />
1. Einzelveranschlagung<br />
1.1 Die Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften<br />
zur Haushaltssystematik des Landes (<strong>VV</strong>-HNds) und den Richtlinien für die Aufstellung der Voranschläge<br />
zum Haushaltsplan und die Anmeldung zur mittelfristigen Planung (Mittelfristigen Finanzplanung und<br />
Durchführungsplanung zum Landesentwicklungsprogramm).<br />
1.2 Bei der Abgrenzung des Entstehungsgrundes für die Einnahmen und der Zwecke für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen<br />
ist von der Gruppierung des Gruppierungsplans auszugehen. Der Zweck einer Ausgabe<br />
oder einer Verpflichtungsermächtigung wird durch das Ziel bestimmt, das durch die Ausgabe oder Verpflichtungsermächtigung<br />
erreicht werden soll. Im Bedarfsfall können mehrere Zwecke im Rahmen von Maßnahmen mit<br />
gleicher Zielrichtung bei einem Titel veranschlagt werden.<br />
1.3 Zweckgebundene Einnahmen und die daraus zu leistenden Ausgaben sind getrennt von anderen Einnahmen und<br />
Ausgaben zu veranschlagen.<br />
2. Erläuterungen<br />
2.1 Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen. Soweit das Verständnis nicht leidet, kann hierbei<br />
auf Erläuterungen an anderer Stelle des Haushaltsplans verwiesen werden.<br />
2.2 Sind Erläuterungen oder Teile von Erläuterungen zur Bewirtschaftung unerläßlich, so sind die Erläuterungen oder<br />
die entsprechenden Teile der Erläuterungen durch Haushaltsvermerk für verbindlich zu erklären.<br />
3. Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben<br />
Die haushaltsrechtliche Darstellung dieser Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan ist in Nr. 2 zu § 8 geregelt.<br />
Die Gründe für die Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtdeckung sind in den Erläuterungen darzulegen.<br />
4. Planstellen<br />
4.1 Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und mit Amtsbezeichnungen, die in den für den Landesdienst geltenden<br />
Besoldungsordnungen festgelegt oder nach § 89 Abs. 1 NBG festgesetzt worden sind, auszubringen. Dabei<br />
sind in der Regel die in den Besoldungsordnungen festgelegten Grundamtsbezeichnungen zu verwenden; soweit<br />
für die Ermittlung der Obergrenzen nach § 26 BBesG laufbahnbezogene Angaben erforderlich sind, werden diese<br />
in den Erläuterungen, die insoweit für Stellen in Beförderungsämtern verbindlich sind, gesondert dargestellt. Soweit<br />
Besoldungsgruppen nach Ablauf einer im BBesG oder LBesG festgelegten Dienstzeit durchlaufen werden,<br />
sind diese Besoldungsgruppen bei der Veranschlagung von Planstellen zusammenzufassen.<br />
4.2 Die ausgebrachten Planstellen bilden den Stellenplan für Beamte und Richter, denen ein Amt verliehen worden<br />
ist.<br />
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