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VV-LHO - TU Clausthal

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Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen<br />

53. Berechnung von Teilbeträgen<br />

53.1 Sind von Zahlungen, die in Jahresbeträgen festgesetzt sind, Monatsbeträge zu berechnen, so gilt ein Zwölftel des<br />

Jahresbetrages als Monatsbetrag. Bei der Berechnung von Tagesbeträgen von festgesetzten Jahres- oder Monatsbeträgen<br />

wird das Jahr mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt<br />

ist.<br />

53.2 Die bei der Berechnung sich ergebenden Bruchteile eines Pfennigs werden bei Einzahlungen auf einen vollen Pfennig<br />

abgerundet und bei Auszahlungen auf einen vollen Pfennig aufgerundet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.<br />

Hierbei entstehende Minder- und Mehrbeträge sind nicht auszugleichen.<br />

Sechster Abschnitt: Wertgegenstände<br />

54. Arten der Wertgegenstände<br />

54.1 Wertgegenstände sind Wertpapiere, Wertzeichen mit Ausnahme der Postwertzeichen, geldwerte Drucksachen,<br />

Kostbarkeiten und sonstige als Hinterlegung zu behandelnde Sachen.<br />

54.2 Wertpapiere sind Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, daß sie selbst zum Träger des<br />

Rechts werden und daß der Besitz der Urkunde zur Ausübung des Rechts notwendig ist. Wertpapiere sind demnach<br />

Schuldverschreibungen auf den Inhaber (Hypothekenpfandbriefe, Kommunalobligationen), Investmentzertifikate,<br />

Zinsscheine, Aktien, Kuxe, Wechsel u. dergl. Als Wertpapiere i. S. dieser Bestimmungen gelten Urkunden, bei denen<br />

das in ihnen verbriefte Recht auch ohne den Besitz der Urkunde ausgeübt werden kann. Dazu gehören Hypothekenbriefe,<br />

Grundschuldbriefe, Rentenschuldbriefe, Depotscheine (Depotquittungen), Sparbücher und dergl.<br />

54.3 Zu den Wertzeichen und geldwerten Drucksachen gehören insbesondere Kostenmarken, Gebührenmarken, Steuerzeichen,<br />

Gebührenkarten (auch Eintrittskarten) aller Art mit und ohne Wertaufdruck, die bei der Erhebung von Einnahmen<br />

bei den Dienststellen des Landes verwendet werden, sowie zum Verkauf bestimmte Vordrucke u. dergl.<br />

54.4 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse, Versicherungsscheine, Verpfändungserklärungen, Bürgschaftserklärungen<br />

und dergl. gelten nicht als Wertgegenstände i. S. der Nr. 54.1; die anordnende Stelle kann in begründeten Ausnahmefällen<br />

verlangen, daß solche Schriftstücke wie Wertgegenstände behandelt werden.<br />

55. Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen<br />

55.1 Wertgegenstände, die dem Land gehören oder als Sicherheit oder zur vorübergehenden Verwahrung angenommen<br />

werden oder beschlagnahmt worden sind, dürfen bei einer Kasse oder bei einer Zahlstelle aufbewahrt werden. Das<br />

gleiche gilt für Wertgegenstände, die nach den Vorschriften der Hinterlegungsordnung zu hinterlegen sind (gerichtliche<br />

Werthinterlegungen).<br />

55.2 Nr. 55.1 gilt nicht für Wertgegenstände,<br />

55.2.1 die zu Sammlungen der Museen oder zu sonstigen kulturellen Einrichtungen gehören,<br />

55.2.2 die von Dienststellen des Landes z. B. für die Insassen von Heimen, Krankenhäusern oder Justizvollzugsanstalten<br />

aufbewahrt werden, wenn dort eine Kasse oder Zahlstelle nicht besteht,<br />

55.2.3 die von der Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamten als Beweisstücke sichergestellt worden sind einschließlich<br />

gegenständlich zu verwahrender Zahlungsmittel,<br />

55.2.4 für die eine Sonderregelung durch das Finanzministerium zugelassen worden ist ( z.B. §11 Abs. 3 der Aktenordnung<br />

für die nds. Landesverwaltung vom 10.10.1979, Nds. MBl. S.1858)<br />

55.3 Wertgegenstände sind aufgrund schriftlicher Einlieferungs- oder Auslieferungsanordnung anzunehmen oder auszuliefern<br />

(Nr. 24).<br />

55.4 Wertgegenstände sind bei der Einlieferung je nach ihrer Art auf Vollzähligkeit oder Vollständigkeit und - soweit möglich<br />

- auf Wert, Beschaffenheit, Echtheit und Gewicht zu untersuchen. Die Untersuchung obliegt dem mit der Entgegennahme<br />

der Wertgegenstände betrauten Beamten oder Angestellten; sie ist möglichst in Gegenwart des Einlieferers,<br />

anderenfalls in Gegenwart eines Zeugen vorzunehmen. Ist die Kasse oder Zahlstelle nicht in der Lage, die<br />

Wertgegenstände zu untersuchen, so hat sie die Entscheidung der anordnenden Stelle über die Heranziehung eines<br />

Sachverständigen herbeizuführen.<br />

55.5 Über die Einlieferung von Wertgegenständen sind Quittungen zu erteilen. Darin sind der Name des Einlieferers sowie<br />

Art, Stückzahl und Nennwert des Gegenstandes und der Grund der Einlieferung anzugeben. Bescheinigungen über<br />

die Echtheit, den tatsächlichen Wert oder den Verkehrswert dürfen nicht erteilt werden. Bei der Einlieferung von<br />

Wertgegenständen als Sicherheit tritt an die Stelle der Quittung eine Verwahrungsbescheinigung.<br />

55.6 Die auszuliefernden Wertgegenstände sind als Einschreiben oder als Wertsendung zu übersenden, sofern die unmittelbare<br />

Aushändigung durch die Kasse oder Zahlstelle nicht ausdrücklich angeordnet oder vom Empfangsberechtigten<br />

verlangt wird. Bei unmittelbarer Aushändigung ist eine Quittung zu fordern. Wertgegenstände, für die eine<br />

Verwahrungsbescheinigung erteilt worden ist, dürfen nur gegen Rückgabe dieser Bescheinigung ausgeliefert werden.<br />

Kann die Verwahrungsbescheinigung ausnahmsweise nicht zurückgegeben werden, so ist die Entscheidung der<br />

anordnenden Stelle einzuholen.<br />

55.7 Soweit in Nrn. 55.1 bis 55.6 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen<br />

die Bestimmungen über Einzahlungen und Auszahlungen (Nrn. 28 bis 51 und 53) sinngemäß.<br />

56. Verwaltung von Wertgegenständen<br />

56.1 Die Kasse oder Zahlstelle hat für den unveränderten Zustand der eingelieferten Wertgegenstände und deren sachgerechte<br />

Behandlung (Verpackung, Lagerung usw.) zu sorgen und die Wertgegenstände ggf. verwechslungssicher<br />

zu kennzeichnen. Sie hat börsenfähige Wertpapiere in ein offenes Depot, Kostbarkeiten in ein Schließfach oder in<br />

angeordneten Ausnahmefällen in ein geschlossenes Depot gegen Depotschein bei einem Kreditinstitut einzuliefern,<br />

ohne daß dadurch ihre Zuständigkeit für den Nachweis dieser Wertgegenstände berührt wird. Die Einlieferungsbestätigungen,<br />

die Schlüssel zum Schließfach oder die Depotscheine sind anstelle der Wertpapiere und Kostbarkeiten<br />

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