VV-LHO - TU Clausthal
VV-LHO - TU Clausthal
VV-LHO - TU Clausthal
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen<br />
53. Berechnung von Teilbeträgen<br />
53.1 Sind von Zahlungen, die in Jahresbeträgen festgesetzt sind, Monatsbeträge zu berechnen, so gilt ein Zwölftel des<br />
Jahresbetrages als Monatsbetrag. Bei der Berechnung von Tagesbeträgen von festgesetzten Jahres- oder Monatsbeträgen<br />
wird das Jahr mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt<br />
ist.<br />
53.2 Die bei der Berechnung sich ergebenden Bruchteile eines Pfennigs werden bei Einzahlungen auf einen vollen Pfennig<br />
abgerundet und bei Auszahlungen auf einen vollen Pfennig aufgerundet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.<br />
Hierbei entstehende Minder- und Mehrbeträge sind nicht auszugleichen.<br />
Sechster Abschnitt: Wertgegenstände<br />
54. Arten der Wertgegenstände<br />
54.1 Wertgegenstände sind Wertpapiere, Wertzeichen mit Ausnahme der Postwertzeichen, geldwerte Drucksachen,<br />
Kostbarkeiten und sonstige als Hinterlegung zu behandelnde Sachen.<br />
54.2 Wertpapiere sind Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, daß sie selbst zum Träger des<br />
Rechts werden und daß der Besitz der Urkunde zur Ausübung des Rechts notwendig ist. Wertpapiere sind demnach<br />
Schuldverschreibungen auf den Inhaber (Hypothekenpfandbriefe, Kommunalobligationen), Investmentzertifikate,<br />
Zinsscheine, Aktien, Kuxe, Wechsel u. dergl. Als Wertpapiere i. S. dieser Bestimmungen gelten Urkunden, bei denen<br />
das in ihnen verbriefte Recht auch ohne den Besitz der Urkunde ausgeübt werden kann. Dazu gehören Hypothekenbriefe,<br />
Grundschuldbriefe, Rentenschuldbriefe, Depotscheine (Depotquittungen), Sparbücher und dergl.<br />
54.3 Zu den Wertzeichen und geldwerten Drucksachen gehören insbesondere Kostenmarken, Gebührenmarken, Steuerzeichen,<br />
Gebührenkarten (auch Eintrittskarten) aller Art mit und ohne Wertaufdruck, die bei der Erhebung von Einnahmen<br />
bei den Dienststellen des Landes verwendet werden, sowie zum Verkauf bestimmte Vordrucke u. dergl.<br />
54.4 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse, Versicherungsscheine, Verpfändungserklärungen, Bürgschaftserklärungen<br />
und dergl. gelten nicht als Wertgegenstände i. S. der Nr. 54.1; die anordnende Stelle kann in begründeten Ausnahmefällen<br />
verlangen, daß solche Schriftstücke wie Wertgegenstände behandelt werden.<br />
55. Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen<br />
55.1 Wertgegenstände, die dem Land gehören oder als Sicherheit oder zur vorübergehenden Verwahrung angenommen<br />
werden oder beschlagnahmt worden sind, dürfen bei einer Kasse oder bei einer Zahlstelle aufbewahrt werden. Das<br />
gleiche gilt für Wertgegenstände, die nach den Vorschriften der Hinterlegungsordnung zu hinterlegen sind (gerichtliche<br />
Werthinterlegungen).<br />
55.2 Nr. 55.1 gilt nicht für Wertgegenstände,<br />
55.2.1 die zu Sammlungen der Museen oder zu sonstigen kulturellen Einrichtungen gehören,<br />
55.2.2 die von Dienststellen des Landes z. B. für die Insassen von Heimen, Krankenhäusern oder Justizvollzugsanstalten<br />
aufbewahrt werden, wenn dort eine Kasse oder Zahlstelle nicht besteht,<br />
55.2.3 die von der Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamten als Beweisstücke sichergestellt worden sind einschließlich<br />
gegenständlich zu verwahrender Zahlungsmittel,<br />
55.2.4 für die eine Sonderregelung durch das Finanzministerium zugelassen worden ist ( z.B. §11 Abs. 3 der Aktenordnung<br />
für die nds. Landesverwaltung vom 10.10.1979, Nds. MBl. S.1858)<br />
55.3 Wertgegenstände sind aufgrund schriftlicher Einlieferungs- oder Auslieferungsanordnung anzunehmen oder auszuliefern<br />
(Nr. 24).<br />
55.4 Wertgegenstände sind bei der Einlieferung je nach ihrer Art auf Vollzähligkeit oder Vollständigkeit und - soweit möglich<br />
- auf Wert, Beschaffenheit, Echtheit und Gewicht zu untersuchen. Die Untersuchung obliegt dem mit der Entgegennahme<br />
der Wertgegenstände betrauten Beamten oder Angestellten; sie ist möglichst in Gegenwart des Einlieferers,<br />
anderenfalls in Gegenwart eines Zeugen vorzunehmen. Ist die Kasse oder Zahlstelle nicht in der Lage, die<br />
Wertgegenstände zu untersuchen, so hat sie die Entscheidung der anordnenden Stelle über die Heranziehung eines<br />
Sachverständigen herbeizuführen.<br />
55.5 Über die Einlieferung von Wertgegenständen sind Quittungen zu erteilen. Darin sind der Name des Einlieferers sowie<br />
Art, Stückzahl und Nennwert des Gegenstandes und der Grund der Einlieferung anzugeben. Bescheinigungen über<br />
die Echtheit, den tatsächlichen Wert oder den Verkehrswert dürfen nicht erteilt werden. Bei der Einlieferung von<br />
Wertgegenständen als Sicherheit tritt an die Stelle der Quittung eine Verwahrungsbescheinigung.<br />
55.6 Die auszuliefernden Wertgegenstände sind als Einschreiben oder als Wertsendung zu übersenden, sofern die unmittelbare<br />
Aushändigung durch die Kasse oder Zahlstelle nicht ausdrücklich angeordnet oder vom Empfangsberechtigten<br />
verlangt wird. Bei unmittelbarer Aushändigung ist eine Quittung zu fordern. Wertgegenstände, für die eine<br />
Verwahrungsbescheinigung erteilt worden ist, dürfen nur gegen Rückgabe dieser Bescheinigung ausgeliefert werden.<br />
Kann die Verwahrungsbescheinigung ausnahmsweise nicht zurückgegeben werden, so ist die Entscheidung der<br />
anordnenden Stelle einzuholen.<br />
55.7 Soweit in Nrn. 55.1 bis 55.6 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen<br />
die Bestimmungen über Einzahlungen und Auszahlungen (Nrn. 28 bis 51 und 53) sinngemäß.<br />
56. Verwaltung von Wertgegenständen<br />
56.1 Die Kasse oder Zahlstelle hat für den unveränderten Zustand der eingelieferten Wertgegenstände und deren sachgerechte<br />
Behandlung (Verpackung, Lagerung usw.) zu sorgen und die Wertgegenstände ggf. verwechslungssicher<br />
zu kennzeichnen. Sie hat börsenfähige Wertpapiere in ein offenes Depot, Kostbarkeiten in ein Schließfach oder in<br />
angeordneten Ausnahmefällen in ein geschlossenes Depot gegen Depotschein bei einem Kreditinstitut einzuliefern,<br />
ohne daß dadurch ihre Zuständigkeit für den Nachweis dieser Wertgegenstände berührt wird. Die Einlieferungsbestätigungen,<br />
die Schlüssel zum Schließfach oder die Depotscheine sind anstelle der Wertpapiere und Kostbarkeiten<br />
Seite 50 von 228<br />
F:\USER\PRESSE\Internet\Arbeit\MF_<strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong>.doc