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VV-LHO - TU Clausthal

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4. Quittung<br />

4.1 Werden Einzahlungen durch Übergabe von Schecks entrichtet, so ist die Quittung mit dem Vermerk "Mit Scheck<br />

eingezahlt. Eingang vorbehalten." zu versehen.<br />

4.2 Bei Schecks, die auf fremde Währung lauten, ist die Quittung über die fremde Währung zu erteilen.<br />

4.3 Ist für die mit Scheck entrichtete Einzahlung eine Gegenleistung zu bewirken, so ist in der Quittung außerdem zu<br />

vermerken, ob die Gegenleistung sofort (Nr. 6.2), nach einer Frist von acht Arbeitstagen (Nr. 6.1.1), nach einer Frist<br />

von sechs Wochen (Nr. 6.1.2) oder nach einer Frist von drei Monaten (Nr. 6.1.3) bewirkt werden darf.<br />

4.4 Für die Erteilung von Quittungen für Schecks, die nach Nr. 2.5 nicht als Einzahlung angenommen werden, gilt Nr.<br />

55.5 zu § 70 analog.<br />

5. Verrechnungsschecks, Blankoindossament<br />

Die nicht als Verrechnungsschecks gekennzeichneten Schecks sind sofort beim Eingang mit dem Vermerk "Nur zur<br />

Verrechnung" zu versehen. Ein Blankoindossament des Zahlungspflichtigen ist durch den Vermerk "an ... (Bezeichnung<br />

der Kasse)" zu vervollständigen.<br />

6. Gegenleistung bei Einzahlung durch Scheck<br />

6.1 Eine Gegenleistung, die von einer vorherigen oder gleichzeitigen Einzahlung abhängig ist (z. B. Aushändigung von<br />

Waren oder Wertzeichen), darf erst bewirkt werden, wenn der Scheck vom bezogenen Kreditinstitut vollständig eingelöst<br />

worden ist. Die Einlösung eines als Einzahlung angenommenen Schecks wird unterstellt, wenn das Konto der<br />

Kasse innerhalb einer bestimmten Frist nach der Einreichung (Nr. 7.1 ) nicht wieder mit dem Betrag belastet wird. Die<br />

Fristen betragen<br />

6.1.1 bei Inlandsschecks acht Arbeitstage,<br />

6.1.2 bei Auslandsschecks, die in einem Land Europas oder in einem an das Mittelmeer grenzenden Land zahlbar sind,<br />

sechs Wochen und<br />

6.1.3 bei Auslandsschecks, die in einem außereuropäischen, nicht an das Mittelmeer grenzenden Land zahlbar sind, drei<br />

Monate.<br />

6.2 Die Gegenleistung darf vor der Einlösung bewirkt werden, wenn<br />

6.2.1 der Scheck von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder von einem Kreditinstitut ausgestellt ist,<br />

6.2.2 der Scheck von einer Stelle der Deutschen Bundesbank bestätigt ist und innerhalb der in dem Bestätigungsvermerk<br />

angegebenen Frist vorgelegt werden kann oder<br />

6.2.3 es sich um einen Euroscheck handelt, der unter Vorlage der dazugehörenden Scheckkarte in Gegenwart des Empfängers<br />

unterschrieben wird, den garantierten Betrag nicht überschreitet und im übrigen den Bedingungen für Euroschecks<br />

entspricht.<br />

7. Einreichung und Einlösung von Schecks<br />

7.1 Die Kassen haben alle angenommenen Schecks unverzüglich dem ihr Konto führenden Kreditinstitut einzureichen.<br />

Hierbei sind die Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute und die vom Finanzministerium mit den Kreditinstituten<br />

getroffenen Vereinbarungen zu beachten, aus denen sich auch ergibt, welche Schecks zum vereinfachten Scheckeinzug<br />

zugelassen sind und welche nur zur Gutschrift des Gegenwertes nach Eingang eingereicht werden können.<br />

7.2 Die Zahlstellen haben alle angenommenen Schecks unverzüglich der für sie zuständigen Kasse zuzuleiten. Sie können<br />

Schecks, deren sofortige Gutschrift sichergestellt ist, auf das Konto der Kasse einreichen.<br />

7.3 Kassen und Zahlstellen dürfen angenommene Schecks nicht zur Bareinlösung vorlegen (Nr. 5 Satz 1).<br />

7.4 Ist ein Scheck nicht eingelöst worden (Rückscheck), so gilt die Einzahlung als nicht bewirkt. Der Sachverhalt ist auf<br />

dem Beleg zu vermerken und, soweit erforderlich, der zuständigen Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. Die Artikel<br />

42 bis 45 und 47 des Scheckgesetzes sind zu beachten. Rückschecks dürfen nur nach Zahlung des Scheckbetrages<br />

und der Kosten zurückgegeben werden.<br />

7.5 Die Kassen haben Kosten, die dadurch entstehen, daß Schecks nicht eingelöst worden sind, von dem Zahlungspflichtigen<br />

oder ggf. von einem anderen Scheckverpflichteten zu erheben.<br />

8. Verfahren beim Abhandenkommen von Schecks<br />

Ist ein entgegengenommener Scheck abhanden gekommen, so hat die Kasse oder Zahlstelle den Aussteller und das<br />

bezogene Kreditinstitut sofort zur Sperrung des Schecks fernmündlich und schriftlich aufzufordern. Ein etwa erforderliches<br />

Aufgebotsverfahren ist von der Kasse zu veranlassen.<br />

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