VV-LHO - TU Clausthal
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3.1.2 die Vorbücher zum Titelbuch und<br />
3.1.3 Zeitbücher, die mit dem Titelbuch oder mit Vorbüchern zum Titelbuch vereinigt sind (Nr. 4.4 zu § 71).<br />
3.2 Bei Speicherbuchführung sind für die Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben für jede Buchungsstelle<br />
mindestens auszudrucken<br />
3.2.1 die Ist-Einnahmen,<br />
3.2.2 die Geldforderungen,<br />
3.2.3 die Ist-Ausgaben und<br />
3.2.4 die wiederkehrenden Verpflichtungen.<br />
Der Landesrechnungshof bzw. das Staatliche Rechnungsprüfungsamt kann jederzeit verlangen, daß die einzelnen<br />
Buchungen innerhalb einer angemessenen Frist in dem für erforderlich gehaltenen Umfang ausgedruckt oder auf<br />
sonstige Weise visuell lesbar gemacht werden (Nr. 3.2 HKR-ADV-Best./Anlage 2 zu § 79).<br />
4. Rechnungsnachweisungen<br />
4.1 Die Summen der Ist-Einnahmen, der Geldforderungen, der Ist-Ausgaben und der wiederkehrenden Verpflichtungen<br />
sind aus dem Titelbuch titelweise nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in Rechnungsnachweisungen<br />
zu übernehmen. Wird nach anordnenden Stellen getrennt gebucht (Nr. 8.1 zu § 71 ), so sind außerdem<br />
die auf diese entfallenden Ergebnisse für jeden Titel anzugeben oder in einer Anlage zusammenzustellen. Aus den<br />
Titelergebnissen sind Kapitelsummen zu bilden. Die Rechnungsnachweisungen sind mindestens für jedes Kapitel<br />
getrennt aufzustellen; dabei sind die Erfordernisse der Rechnungsprüfung zu berücksichtigen, soweit die Einrichtung<br />
der Bücher es zuläßt.<br />
4.2 Einnahme- und Ausgabeübersichten (Nr. 26.5 zu § 71) oder Ausdrucke nach Nr. 3.2 Satz 1 können als Rechnungsnachweisungen<br />
verwendet werden, wenn sie die nach Nr. 4.1 erforderlichen Angaben enthalten.<br />
5. Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse<br />
5.1 Die bis zum Jahresabschluß nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse sind getrennt nach Buchungsstellen<br />
(Nrn. 11.1 und 12.1 zu § 71) in Nachweisungen zu übernehmen, die den Rechnungsnachweisungen beizufügen<br />
sind.<br />
5.2 In den Nachweisungen sind anzugeben<br />
5.2.1 die laufende Nummer,<br />
5.2.2 der Buchungstag,<br />
5.2.3 der Betrag,<br />
5.2.4 der Einzahler bzw. der Empfänger, der Zahlungsgrund und die Begründung der anordnenden Stelle oder der Kasse,<br />
weshalb die Abwicklung bisher nicht möglich war, außerdem bei Vorschüssen ein Hinweis auf die Einwilligung des<br />
Finanzministeriums, sofern diese nach § 60 Abs. 1 erforderlich ist.<br />
5.3 In den Nachweisungen können ohne die Begründung nach Nr. 5.2.4 jeweils in einer Summe angegeben werden<br />
5.3.1 die gerichtlichen Geldhinterlegungen,<br />
5.3.2 Sicherheitsleistungen sowie Beträge, die für die Insassen von Heimen, Justizvollzugsanstalten und dergl. verwahrt<br />
werden,<br />
5.3.3 Verwahrungen anderer Art, die nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres gebucht worden sind,<br />
5.3.4 andere Verwahrungen bis zum Einzelbetrag von 200 DM,<br />
5.3.5 die Gehaltsvorschüsse und<br />
5.3.6 die Handvorschüsse.<br />
5.4 Die Summen zu Nrn. 5.3.2, 5.3.5 und 5.3.6 hat die anordnende Stelle zu bestätigen. Zu den Summen nach Nrn.<br />
5.3.3 und 5.3.4 ist die Anzahl der Fälle anzugeben.<br />
5.5 Die Richtigkeit und die Vollständigkeit jeder Nachweisung sind vom zuständigen Sachbearbeiter des Sachgebiets<br />
Buchführung zu bescheinigen.<br />
5.6 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Erleichterungen zulassen.<br />
6. Nachweis der nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen<br />
6.1 Die bis zum Jahresabschluß nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen sind getrennt nach Buchungsstellen in<br />
Nachweisungen zu übernehmen, die den Rechnungsnachweisungen beizufügen sind.<br />
6.2 In den Nachweisungen sind anzugeben<br />
6.2.1 die laufende Nummer,<br />
6.2.2 der Buchungstag,<br />
6.2.3 die Bezeichnung des Empfangsberechtigten (mit z. B. der HÜL-Nr., dem Geschäftszeichen der anordnenden Stelle),<br />
6.2.4 der Betrag und<br />
6.2.5 die Nummer der Buchung im Titelbuch oder ein anderer Hinweis, der das Auffinden der Buchung im Titelbuch oder<br />
im Vorbuch zum Titelbuch ermöglicht.<br />
6.3 Die Richtigkeit und die Vollständigkeit jeder Nachweisung sind vom zuständigen Sachbearbeiter des Sachgebiets<br />
Buchführung zu bescheinigen. Die anordnende Stelle hat die Hinderungsgründe für die Abwicklung anzugeben, soweit<br />
die Abschlagsauszahlungen vor dem 1. Juli des Haushaltsjahres gebucht worden sind.<br />
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