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VV-LHO - TU Clausthal

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3.1.2 die Vorbücher zum Titelbuch und<br />

3.1.3 Zeitbücher, die mit dem Titelbuch oder mit Vorbüchern zum Titelbuch vereinigt sind (Nr. 4.4 zu § 71).<br />

3.2 Bei Speicherbuchführung sind für die Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben für jede Buchungsstelle<br />

mindestens auszudrucken<br />

3.2.1 die Ist-Einnahmen,<br />

3.2.2 die Geldforderungen,<br />

3.2.3 die Ist-Ausgaben und<br />

3.2.4 die wiederkehrenden Verpflichtungen.<br />

Der Landesrechnungshof bzw. das Staatliche Rechnungsprüfungsamt kann jederzeit verlangen, daß die einzelnen<br />

Buchungen innerhalb einer angemessenen Frist in dem für erforderlich gehaltenen Umfang ausgedruckt oder auf<br />

sonstige Weise visuell lesbar gemacht werden (Nr. 3.2 HKR-ADV-Best./Anlage 2 zu § 79).<br />

4. Rechnungsnachweisungen<br />

4.1 Die Summen der Ist-Einnahmen, der Geldforderungen, der Ist-Ausgaben und der wiederkehrenden Verpflichtungen<br />

sind aus dem Titelbuch titelweise nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in Rechnungsnachweisungen<br />

zu übernehmen. Wird nach anordnenden Stellen getrennt gebucht (Nr. 8.1 zu § 71 ), so sind außerdem<br />

die auf diese entfallenden Ergebnisse für jeden Titel anzugeben oder in einer Anlage zusammenzustellen. Aus den<br />

Titelergebnissen sind Kapitelsummen zu bilden. Die Rechnungsnachweisungen sind mindestens für jedes Kapitel<br />

getrennt aufzustellen; dabei sind die Erfordernisse der Rechnungsprüfung zu berücksichtigen, soweit die Einrichtung<br />

der Bücher es zuläßt.<br />

4.2 Einnahme- und Ausgabeübersichten (Nr. 26.5 zu § 71) oder Ausdrucke nach Nr. 3.2 Satz 1 können als Rechnungsnachweisungen<br />

verwendet werden, wenn sie die nach Nr. 4.1 erforderlichen Angaben enthalten.<br />

5. Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse<br />

5.1 Die bis zum Jahresabschluß nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse sind getrennt nach Buchungsstellen<br />

(Nrn. 11.1 und 12.1 zu § 71) in Nachweisungen zu übernehmen, die den Rechnungsnachweisungen beizufügen<br />

sind.<br />

5.2 In den Nachweisungen sind anzugeben<br />

5.2.1 die laufende Nummer,<br />

5.2.2 der Buchungstag,<br />

5.2.3 der Betrag,<br />

5.2.4 der Einzahler bzw. der Empfänger, der Zahlungsgrund und die Begründung der anordnenden Stelle oder der Kasse,<br />

weshalb die Abwicklung bisher nicht möglich war, außerdem bei Vorschüssen ein Hinweis auf die Einwilligung des<br />

Finanzministeriums, sofern diese nach § 60 Abs. 1 erforderlich ist.<br />

5.3 In den Nachweisungen können ohne die Begründung nach Nr. 5.2.4 jeweils in einer Summe angegeben werden<br />

5.3.1 die gerichtlichen Geldhinterlegungen,<br />

5.3.2 Sicherheitsleistungen sowie Beträge, die für die Insassen von Heimen, Justizvollzugsanstalten und dergl. verwahrt<br />

werden,<br />

5.3.3 Verwahrungen anderer Art, die nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres gebucht worden sind,<br />

5.3.4 andere Verwahrungen bis zum Einzelbetrag von 200 DM,<br />

5.3.5 die Gehaltsvorschüsse und<br />

5.3.6 die Handvorschüsse.<br />

5.4 Die Summen zu Nrn. 5.3.2, 5.3.5 und 5.3.6 hat die anordnende Stelle zu bestätigen. Zu den Summen nach Nrn.<br />

5.3.3 und 5.3.4 ist die Anzahl der Fälle anzugeben.<br />

5.5 Die Richtigkeit und die Vollständigkeit jeder Nachweisung sind vom zuständigen Sachbearbeiter des Sachgebiets<br />

Buchführung zu bescheinigen.<br />

5.6 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Erleichterungen zulassen.<br />

6. Nachweis der nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen<br />

6.1 Die bis zum Jahresabschluß nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen sind getrennt nach Buchungsstellen in<br />

Nachweisungen zu übernehmen, die den Rechnungsnachweisungen beizufügen sind.<br />

6.2 In den Nachweisungen sind anzugeben<br />

6.2.1 die laufende Nummer,<br />

6.2.2 der Buchungstag,<br />

6.2.3 die Bezeichnung des Empfangsberechtigten (mit z. B. der HÜL-Nr., dem Geschäftszeichen der anordnenden Stelle),<br />

6.2.4 der Betrag und<br />

6.2.5 die Nummer der Buchung im Titelbuch oder ein anderer Hinweis, der das Auffinden der Buchung im Titelbuch oder<br />

im Vorbuch zum Titelbuch ermöglicht.<br />

6.3 Die Richtigkeit und die Vollständigkeit jeder Nachweisung sind vom zuständigen Sachbearbeiter des Sachgebiets<br />

Buchführung zu bescheinigen. Die anordnende Stelle hat die Hinderungsgründe für die Abwicklung anzugeben, soweit<br />

die Abschlagsauszahlungen vor dem 1. Juli des Haushaltsjahres gebucht worden sind.<br />

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