VV-LHO - TU Clausthal
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Hinweise zur Ermittlung der Personalkosten einschließlich Arbeitsplatzkosten sowie zum Kalkulationszinssatz<br />
Um den Aufwand für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen möglichst gering zu halten, sollte auf standardisierte Kosten-<br />
und Leistungsgrößen zurückgegriffen werden (Nr. 1 Abs. 6 der Anlage).<br />
1. Als Personalkosten können die in den vom MF jährlich für die Haushaltsaufstellung fortgeschriebenen Tabellen<br />
enthaltenen Durchschnittssätze der Bediensteten angesetzt werden (durchschnittliche jährliche Dienstbezüge),<br />
die ggf. um noch nicht bekannte Tarifsteigerungen zu erhöhen wären.<br />
— Besondere, nicht angesetzte, einzelfallspezifische (tarifliche) Zulagen usw. sind zu berücksichtigen.<br />
— Die in den Tabellen ausgewiesenen Ansätze für Beamte und Richter sind um den kalkulatorischen Versorgungszuschlag<br />
in Höhe von 30 v. H. zu erhöhen, soweit nicht höhere einzelfall- oder ressortspezifische Zuschläge<br />
erhoben werden. In den Ansätzen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sind die<br />
Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung und die Zusatzversorgung bereits enthalten.<br />
— Die Personalkosten sind ferner um sogenannte Personalnebenkosten zu erhöhen. Die Durchschnittssätze<br />
für Beihilfen sind den jährlichen Haushaltsaufstellungserlassen zu entnehmen. Für Umzugskostenvergütungen,<br />
Trennungsgeld und sonstige personalbezogene Sachausgaben sowie für Unfallfürsorge und Unfallversicherung<br />
sind 0,8 v. H. der Durchschnittssätze für Bezüge in den Tabellen zur Haushaltsaufstellung<br />
anzusetzen.<br />
— Zusätzlich ist derzeit ein Personalgemeinkostenzuschlag (Kosten der mittelbar produzierenden Kräfte/Kosten<br />
des Infrastrukturbereichs, z. B. Verwaltung, Kasse, innerer Dienst) in Höhe von grundsätzlich 15<br />
v. H. aller Personalkosten aufzuschlagen.<br />
2. Daneben sind Arbeitsplatzkosten anzusetzen (3 v. H. für die Einrichtung und 10 v. H. für Bürobedarfsgegenstände,<br />
jeweils bezogen auf die Anschaffungskosten), soweit nicht höhere Ansätze erforderlich sind (z. B. Kosten<br />
der Informations- und Kommunikationstechnik). Auf die genannten Werte ist zusätzlich ein Gemeinkostenzuschlag<br />
in Höhe von 6 v. H. zu berechnen.<br />
— Soweit nicht höhere Kosten anfallen, können für 1996 nachstehende Durchschnittswerte (einschließlich Gemeinkosten)<br />
angesetzt werden:<br />
— Höherer Dienst 13 006 DM,<br />
— Gehobener Dienst 11 009 DM,<br />
— Mittlerer Dienst 9 585 DM,<br />
— Einfacher Dienst 6 464 DM.<br />
Es ist vorgesehen, die Durchschnittssatztabellen in künftigen Jahren um entsprechende Angaben für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />
zu erweitern.<br />
— Der Ansatz weiterer Sachkosten ergibt sich aus den Erfordernissen des Untersuchungsgegenstandes. Zu<br />
den Sachkosten ist ein Gemeinkostenzuschlag von 6 v. H. zu berechnen, sofern das Ergebnis nicht in einem<br />
offensichtlichen Mißverhältnis zur Höhe der Sachkosten steht. Ist dies der Fall, sind die Gemeinkosten zu<br />
schätzen.<br />
3. Als üblicher durchschnittlicher Kalkulationszinssatz gilt ab 1996:<br />
Nominaler Kalkulationszinssatz: 7,5 v. H.,<br />
Realer Kalkulationsszinssatz: 4,5 v. H.<br />
(Zur rechentechnischen Vereinfachung auf halbe Prozentpunkte gerundet.)<br />
Bei der Frage der optimalen Finanzierung einer Maßnahme (z. B. Kauf/Leasing) ist dagegen als Kalkulationszinssatz<br />
der aktuelle, jeweils unter Berücksichtigung der vorgesehenen Laufzeit der Verträge, vom Land zu<br />
zahlende Zinssatz anzusetzen. Informationen hierzu erteilt das MF.<br />
Dieser Kalkulationszinssatz wird künftig ebenfalls mit den Personalkostensätzen bekanntgemacht.<br />
Zur Klarstellung ist ferner anzumerken:<br />
Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gemäß § 49 a VwVfG können im Zweifelsfall die jeweils aktuellen<br />
Basiszinssätze nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. S. 1242) in der jeweils<br />
gültigen Fassung ebenfalls beim MF erfragt werden, soweit diese nicht bereits bekanntgemacht wurden.<br />
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