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VV-LHO - TU Clausthal

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2.1 Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der befristet (Nr. 2.3) oder unbefristet (Nr. 2.4)<br />

von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird.<br />

2.2 Die Niederschlagung bedarf keines Antrages des Anspruchsgegners. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch<br />

nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. Eine Mitteilung an den Anspruchsgegner<br />

ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den<br />

Anspruch später erneut geltend zu machen.<br />

2.3 Von der Weiterverfolgung des Anspruchs kann - ggf. auch ohne Vollstreckungshandlung - vorläufig abgesehen<br />

werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners oder aus anderen<br />

Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach Nr. 1 nicht in Betracht kommt (befristete<br />

Niederschlagung).<br />

2.3.1 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Die<br />

Verjährung ist rechtzeitig zu unterbrechen.<br />

2.3.2 Die Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der<br />

Einwilligung des Finanzministeriums. Ein Fall dieser Art ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über<br />

den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.<br />

2.3.3 Die Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf - unbeschadet der Regelung zu Nr. 2.3.2 -<br />

nicht der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn im Einzelfall Beträge bis zu 250 000 DM befristet niedergeschlagen<br />

werden sollen.<br />

2.3.4 Nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 sind - unbeschadet der Regelung zu Nr. 2.3.2 - ermächtigt<br />

2.3.4.1 die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden der Mittelinstanz, im Einzelfall Beträge<br />

bis zur Höhe von 50 000 DM,<br />

2.3.4.2 die übrigen nachgeordneten Behörden, im Einzelfall Beträge bis zur Höhe von 20 000 DM befristet niederzuschlagen.<br />

2.4 Ist anzunehmen, daß die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners (z.B. mehrmalige<br />

fruchtlos gebliebene Vollstreckungen) oder aus anderen Gründen (z.B. Tod) dauernd ohne Erfolg bleiben<br />

wird, so darf von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden (unbefristete Niederschlagung).<br />

Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, daß die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu<br />

hoch sind. Zu den Kosten zählt neben den Ausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der<br />

anteilige sonstige Verwaltungsaufwand.<br />

2.4.1 Die Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der<br />

Einwilligung des Finanzministeriums. Ein Fall dieser Art ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über<br />

den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.<br />

2.4.2 Die Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf - unbeschadet der Regelung zu Nr. 2.4.1 -<br />

nicht der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn im Einzelfall Beträge bis zur Höhe von 100 000 DM unbefristet<br />

niedergeschlagen werden sollen.<br />

2.4.3 Nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 sind - unbeschadet der Regelung zu Nr. 2.4.1 - ermächtigt<br />

2.4.3.1 die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden der Mittelinstanz, im Einzelfall Beträge<br />

bis zur Höhe von 50 000 DM,<br />

2.4.3.2 die übrigen nachgeordneten Behörden, im Einzelfall Beträge bis zur Höhe von 10 000 DM unbefristet niederzuschlagen.<br />

2.5 Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn Anhaltspunkte dafür bekannt werden, daß sie Erfolg haben wird.<br />

2.6 Für die Behandlung von Kleinbeträgen gelten die Vorschriften der Anlage.<br />

2.7 Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs erörtert worden sind, dürfen nur<br />

nach dessen Anhörung niedergeschlagen werden. Der Landesrechnungshof kann auf die Anhörung verzichten.<br />

2.8 Das Finanzministerium kann abweichend von den Vorschriften der Nrn. 2.3.3, 2.3.4, 2.4.2 und 2.4.3 Sonderregelungen<br />

zulassen.<br />

3. Erlaß<br />

3.1 Der Erlaß ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Durch den Erlaß erlischt der Anspruch.<br />

3.2 Ein Erlaß ist nur dann möglich, wenn eine Stundung nach Nr. 1 nicht in Betracht kommt.<br />

3.3 Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist der Erlaß zwischen dem Land und dem Anspruchsgegner vertraglich zu vereinbaren;<br />

dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. In den übrigen Fällen ist der Erlaß<br />

durch einen dem Anspruchsgegner bekanntzugebenden Verwaltungsakt auszusprechen. Für einen Erlaß ist in der<br />

Regel ein Antrag des Anspruchsgegners erforderlich.<br />

3.4 Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten<br />

wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, daß die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung<br />

führen würde.<br />

3.5 Die Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der<br />

Einwilligung des Finanzministeriums. Ein Fall dieser Art ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über<br />

den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.<br />

3.6 Die Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf - unbeschadet der Regelung zu Nr. 3.5 - nicht<br />

der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn im Einzelfall Beträge bis zur Höhe von 100 000 DM erlassen werden<br />

sollen.<br />

3.7 Nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 sind - unbeschadet der Regelung zu Nr. 3.5 - ermächtigt<br />

3.7.1 die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden der Mittelinstanz, im Einzelfall Beträge<br />

bis zur Höhe von 40 000 DM,<br />

3.7.2 die übrigen nachgeordneten Behörden, im Einzelfall Beträge bis zur Höhe von 10 000 DM zu erlassen.<br />

3.8 Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs erörtert worden sind, dürfen nur<br />

nach dessen Anhörung erlassen werden. Der Landesrechnungshof kann auf die Anhörung verzichten.<br />

3.9 Das Finanzministerium kann abweichend von den Vorschriften der Nrn. 3.6 und 3.7 Sonderregelungen zulassen.<br />

3.10 Geleistete Beträge können erstattet oder angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen für einen Erlaß<br />

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