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VV-LHO - TU Clausthal

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8.2 Sind Einnahmen und Ausgaben für das Land nach einer sonst vorgesehenen Ordnung nachzuweisen, so bestimmt<br />

das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof das Nähere über die Einrichtung von Buchungsstellen.<br />

8.3 - frei -<br />

8.4 Zu jeder Geldforderung und zu jeder wiederkehrenden Verpflichtung sind mindestens einzutragen<br />

8.4.1 der Tag der Buchung,<br />

8.4.2 ein Hinweis auf den Beleg,<br />

8.4.3 der Anordnungsbetrag oder die Änderung und<br />

8.4.4 der Fälligkeitstag.<br />

8.5 Bei der Buchung der Zahlung sind mindestens einzutragen<br />

8.5.1 die laufende Nummer oder die Nummer der Buchung im Zeitbuch,<br />

8.5.2 der Buchungstag (Nr. 20),<br />

8.5.3 ein Hinweis, der die Verbindung mit dem Zeitbuch - ggf. über den Beleg - herstellt,<br />

8.5.4 ggf. ein Hinweis auf das Vorbuch,<br />

8.5.5 der Betrag - bei der Leistung von Abschlagsauszahlungen und deren Abrechnung (Schlußzahlung) ein entsprechendes<br />

Kennzeichen, soweit Ausnahmen nicht zugelassen sind - und<br />

8.5.6 bei Einzahlungen der Einzahlungstag (Nr. 40 zu § 70).<br />

8.6 Am Anfang des Haushaltsjahres sind die Kassenreste aus dem Vorjahr einzutragen (Nr. 25.3.2).<br />

8.7 Am Ende des Haushaltsjahres sind einzutragen<br />

8.7.1 die Summe aus den im laufenden Haushaltsjahr gebuchten Geldforderungen und einem etwaigen aus dem Vorjahr<br />

übertragenen Kassenrest, ggf. gemindert um den niedergeschlagenen oder erlassenen Betrag (Rechnungssoll),<br />

8.7.2 der für das Haushaltsjahr gezahlte Gesamtbetrag und<br />

8.7.3 der daraus sich ergebende Unterschiedsbetrag (Kassenrest).<br />

8.8 Werden Vorbücher zum Titelbuch geführt, so genügt die Eintragung der Einzelangaben nach Nrn. 8.4 bis 8.7 im Vorbuch;<br />

für die Übernahme der Ergebnisse der Vorbücher in das Titelbuch gilt Nr. 9.3.<br />

8.9 Soweit zugelassen ist, daß Geldforderungen und wiederkehrende Verpflichtungen nicht gebucht werden, entfallen<br />

die Eintragungen nach Nrn. 8.4, 8.6, 8.7.1 und 8.7.3.<br />

8.10 Für die Buchungen zum Jahresabschluß gelten Nrn. 25.2 bis 25.5.<br />

8.11 Das Titelbuch ist im Sachgebiet Buchführung zu führen.<br />

9. Vorbücher zum Titelbuch<br />

9.1 Für wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sind Vorbücher zum Titelbuch zu führen, die nach Zahlungspflichtigen<br />

oder Empfangsberechtigten (Personenkonten) oder nach Objekten (Objektkonten) zu gliedern sind. Für einmalige<br />

Einnahmen und Ausgaben können Vorbücher geführt werden, wenn Beträge in Teilbeträgen erhoben oder geleistet<br />

werden oder wenn es aus anderen Gründen zweckmäßig ist. Ein Vorbuch kann für eine Buchungsstelle oder<br />

für mehrere Buchungsstellen geführt werden.<br />

9.2 In das Personen- oder Objektkonto sind mindestens einzutragen<br />

9.2.1 die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen oder des Empfangsberechtigten oder des Objekts,<br />

9.2.2 die Buchungsstelle,<br />

9.2.3 die Angaben entsprechend Nrn. 8.4 bis 8.7,<br />

9.2.4 der Grund der Zahlung und<br />

9.2.5 die an den Fälligkeitstagen zu zahlenden Beträge.<br />

9.3 Die Summen der gezahlten Beträge sind aus den Vorbüchern zu den festgelegten Zeitpunkten, mindestens zum<br />

Monatsschluß, für jede Buchungsstelle in das Titelbuch zu übernehmen. Am Schluß des Haushaltsjahres sind auch<br />

das Rechnungssoll und die verbliebenen Kassenreste summarisch zu übernehmen.<br />

9.4 Die Vorbücher sind für mehrere Haushaltsjahre zu führen.<br />

9.5 Nr. 8.9 gilt entsprechend.<br />

9.6 Die Vorbücher zum Titelbuch sind im Sachgebiet Buchführung zu führen.<br />

10. - frei -<br />

11. Verwahrungsbuch<br />

11.1 Für Einnahmen, die noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden können,<br />

ist das Verwahrungsbuch zu führen. Das gleiche gilt für Einzahlungen, die nicht in den Sachbüchern nach Nrn.<br />

8, 9 und 12 bis 14 nachzuweisen sind. Für Geldhinterlegungen im Sinne der Hinterlegungsordnung 15 sind besondere<br />

Buchungsstellen einzurichten. Soweit Art und Umfang der Verwahrungen es erfordern, können weitere Buchungsstellen<br />

eingerichtet werden.<br />

11.2 Auszahlungen, die mit Einzahlungen nach Nr. 11.1 im Zusammenhang stehen, sind im Verwahrungsbuch nachzuweisen;<br />

der Zusammenhang der Buchungen muß erkennbar sein.<br />

15 Vgl. Hinterlegungsordnung vom 10.3.1937 (Nds. GVBI. Sb. 1I S. 456)<br />

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