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VV-LHO - TU Clausthal

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(2) 1 In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der im Haushaltsplan oder<br />

sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. 2 Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang<br />

stehenden Auszahlungen geleistet werden.<br />

(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.<br />

§ 61<br />

Interne Verrechnungen<br />

(1) 1 Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft<br />

wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts<br />

anderes ergibt. 2 Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften<br />

bleiben unberührt. 3 Ein Schadenausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen<br />

einen bestimmten, vom Finanzministerium festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder das Finanzministerium<br />

weitere Ausnahmen zulässt.<br />

(3) 1 Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind zu erstatten, wenn Fachverwaltungen<br />

des Landes, die unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, Landesbetriebe oder Sondervermögen<br />

des Landes beteiligt sind. 2 Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. 3 Im Einvernehmen mit<br />

dem Finanzministerium können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung<br />

geboten sind.<br />

(4) 1 Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 2 Eine Überlassung zur<br />

Nutzung gegen laufende Zahlung eines Entgelts als Wertausgleich soll unter Landesdienststellen unterbleiben.<br />

Zu § 61:<br />

1. Zu den internen Verrechnungen innerhalb der Landesverwaltung zählen nur solche, die zwischen Dienststellen<br />

der unmittelbaren Landesverwaltung vorgenommen werden; § 61 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.<br />

2. Bei der Abgabe von Vermögensgegenständen i. S. von § 61 ist zwischen dauernder Abgabe und zeitlich begrenzter<br />

oder unbegrenzter Überlassung zur Nutzung (vorübergehende Abgabe) zu unterscheiden. Eine dauernde<br />

Abgabe (§ 61 Abs. 1 bis 3) liegt vor, wenn die abzugebenden Vermögensgegenstände in das Verwaltungsvermögen<br />

(ressortgebunden) der empfangenden Dienststelle übergehen. Eine vorübergehende Abgabe (§ 61 Abs. 4<br />

Satz 1) liegt vor, wenn die abzugebenden Vermögensgegenstände im Verwaltungsvermögen der abgebenden<br />

Dienststelle oder im sonstigen Sachvermögen (nicht ressortgebunden) verbleiben; sie sollte auf Ausnahmefälle<br />

beschränkt bleiben.<br />

3. Aufwendungen i. S. von § 61 Abs. 1 Satz 2 sind die zusätzlichen Ausgaben, die der ersuchten Dienststelle in<br />

Ausführung der Leistung unmittelbar entstanden sind. Der sonstige Verwaltungsaufwand der ersuchten Dienststelle<br />

zählt nicht zu den Aufwendungen für die übernommene Leistung.<br />

4. Eine Erstattung unterbleibt, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände einen Betrag von 50 000<br />

DM im Einzelfall oder die Höhe der Aufwendungen einen Betrag von 1000 DM bei einmaligen Leistungen oder einen<br />

Jahresbetrag von 1000 DM bei fortdauernden Leistungen nicht überschreitet. Sind die Ausgaben der abgebenden<br />

und übernehmenden Stelle im selben Kapitel veranschlagt, so findet eine Erstattung ohne Rücksicht auf<br />

die Höhe des Wertes bzw. der Aufwendungen nicht statt. In diesen Fällen hat die übernehmende Stelle bei Überschreitung<br />

der Wertgrenze des Satzes 1 die ihr unmittelbar übergeordnete Behörde unverzüglich über den Vorgang<br />

zu unterrichten. Sind die Ausgaben der abgebenden und übernehmenden Stelle in verschiedenen Kapiteln<br />

desselben Einzelplans veranschlagt, so entscheidet von Fall zu Fall die zuständige oberste Landesbehörde, ob über<br />

die in Satz 1 festgesetzten Grenzen hinaus eine Erstattung unterbleiben kann. Die Sätze 1, 2 und 4 sind nicht<br />

anzuwenden, soweit Einrichtungen i. S. von § 61 Abs. 3 Satz 1 beteiligt sind sowie für die Nutzung von Bibliotheken,<br />

Rechenzentren, Laboren, Werkstätten, großen Geräten und Anlagen.<br />

Die oberste Landesbehörde kann für einzelne Fälle oder allgemein Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 sowie von<br />

Nr. 3 im Interesse der Wirtschaftlichkeit zulassen.<br />

5. Wegen des Begriffs „voller Wert“ wird auf Nr. 1 zu § 63 Bezug genommen. Bei der Wertermittlung ist ein unangemessener<br />

Verwaltungsaufwand zu vermeiden.<br />

6. In Fällen des § 61 Abs. 4 (vorübergehende Abgabe) ist „Wert“ i. S. der Nr. 4 der jährliche Miet- oder Pachtwert.<br />

7. Wegen der Behandlung von Grundstücken sind zusätzlich die besonderen Regelungen der <strong>VV</strong> zu § 64 zu beachten.<br />

§ 62<br />

Rücklagen<br />

Seite 14 von 228<br />

F:\USER\PRESSE\Internet\Arbeit\MF_<strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong>.doc

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