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VV-LHO - TU Clausthal

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Nachweis über das bewegliche Vermögen<br />

Inhaltsübersicht:<br />

Nr. 1 Anwendungsbereich<br />

Nr. 2 Arten der Bestandsverzeichnisse<br />

Nr. 3 Verantwortlichkeit<br />

Nr. 4 Führen der Bestandsverzeichnisse<br />

Nr. 5 Bestandsprüfungen<br />

Nr. 6 Kennzeichnung<br />

Nr. 7 Besondere Vorschriften für Bücherverzeichnisse<br />

Nr. 8 Besondere Vorschriften über das Verzeichnis des übrigen beweglichen Vermögens<br />

Nr. 9 Nachweis des Standortes<br />

Nr. 10 Sondervorschriften<br />

Seite 75 von 228<br />

F:\USER\PRESSE\Internet\Arbeit\MF_<strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong>.doc<br />

Anlage<br />

(zu <strong>VV</strong> Nr. 4 zu § 73)<br />

1. Anwendungsbereich<br />

1.1 Bewegliche Sachen und damit vergleichbare nichtkörperliche Gegenstände (z.B. ADV-Software), die dem Land gehören,<br />

sind in Bestandsverzeichnissen nachzuweisen. Dies gilt auch für geliehene, gemietete oder geleaste Gegenstände.<br />

1.2 Keine beweglichen Sachen sind Gegenstände, die mit Grundstücken fest verbunden oder in ein Gebäude eingefügt<br />

worden sind. Ist die Verbindung oder der Einbau nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, handelt es sich hingegen<br />

um eine bewegliche Sache.<br />

2. Arten der Bestandsverzeichnisse<br />

2.1 Das bewegliche Vermögen wird im Materialverzeichnis, im Bücherverzeichnis oder im Verzeichnis des übrigen beweglichen<br />

Vermögens nachgewiesen.<br />

2.2 Im Materialverzeichnis sind zu erfassen:<br />

2.2.1 Verbrauchsgüter (z. B. Vorräte an Nahrungsmitteln, Heizmaterialien, Schreibwaren, Glühlampen sowie Reinigungsmittel),<br />

2.2.2 Gebrauchsgegenstände von geringem Wert (bis zu 800 DM Stückpreis) und<br />

2.2.3 Ersatzteile von geringem Wert (bis zu 800 DM Stückpreis)<br />

2.2.4 Gegenstände, die alsbald verbraucht oder eingebaut werden, sind nicht zu erfassen. In diesen Fällen ist die vollständige<br />

Verwendung der Gegenstände unter Angabe des Verwendungszwecks auf den Rechnungsbelegen zu bescheinigen.<br />

2.3 Im Bücherverzeichnis sind Bücher und sonstige Druckschriften zu erfassen. Dies gilt nicht für Druckschriften mit nur<br />

vorübergehender Bedeutung (Zeitungen, Adreß- und Kursbücher, Fernsprechverzeichnisse, Kalender u.ä.).<br />

2.4 In dem Verzeichnis des übrigen beweglichen Vermögens sind die nicht unter Nrn. 2.2 oder 2.3 genannten körperlichen<br />

oder nicht körperlichen Gegenstände zu erfassen. Das Verzeichnis ist zumindest entsprechend dem Gruppenplan<br />

(Anhang) zu untergliedern. Die Art der Gliederung muß die Erstellung von Unterverzeichnissen (insbesondere<br />

für Software, Videokassetten und -filme, Kunstwerke und Kraftfahrzeuge) zulassen.<br />

2.5 Gegenstände, die von Landesdienststellen angefertigt worden sind, sind nur zu erfassen, wenn hierfür ein Marktpreis<br />

erzielt werden könnte oder wenn solche Gegenstände im Falle ihrer Anschaffung erfaßt werden müßten.<br />

3. Verantwortlichkeit<br />

3.1 Die Bestandsverzeichnisse werden von der Dienststelle zentral geführt, die die Gegenstände verwaltet. Die zuständige<br />

oberste Landesbehörde kann zulassen, daß einzelne Bestandsverzeichnisse von Teilen einer Dienststelle für ihren<br />

Teilbereich geführt werden.<br />

3.2 Bei jeder Dienststelle sind unter Mitwirkung des Beauftragten für den Haushalt (§9) eine oder bei Bedarf mehrere<br />

Personen mit der Führung der Bestandsverzeichnisse zu beauftragen.<br />

3.3 Die Dienststelle und die von ihr nach Nr. 3.2 beauftragten Personen sind dafür verantwortlich, daß die Bestandsverzeichnisse<br />

richtig und vollständig geführt werden.<br />

3.4 Die mit der Führung des Bestandsverzeichnisses beauftragte Person hat die Übernahme des Bestandsverzeichnisses,<br />

die Übergabe des Bestandsverzeichnisses und die Übernahme von Karteikarten - einschließlich leerer Karteikarten<br />

- schriftlich zu bestätigen.<br />

4. Führen der Bestandsverzeichnisse<br />

4.1 Bestandsverzeichnisse werden in einem automatisierten Verfahren, hilfsweise in Karteiform geführt.<br />

4.2 Werden Bestandsverzeichnisse in Karteiform geführt, so sind die Karteikarten (Karten oder Blätter) fortlaufend zu<br />

numerieren. Die Gesamtzahl der in die Kartei übernommenen Karteikarten (einschl. der Leerkarten) ist auf einer Vor-

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