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VV-LHO - TU Clausthal

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§ 34 a<br />

Kassenverstärkungskredite<br />

(1) 1 Das Finanzministerium ist ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft Kassenverstärkungskredite<br />

bis zur Höhe von 12*) vom Hundert des durch das Haushaltsgesetz für das laufende Haushaltsjahr<br />

festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. 2 Soweit diese Kredite zurückgezahlt<br />

sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. 3 Kassenverstärkungskredite dürfen nicht<br />

später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.<br />

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz<br />

für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.<br />

§ 34 b<br />

Ergänzende Vereinbarungen im Rahmen der Kreditfinanzierung<br />

Das Finanzministerium ist ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die<br />

der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen<br />

Zwecken bei neuen Krediten oder bestehenden Schulden dienen.<br />

*) Art. 7 des Gesetzes v. 18.12.2001 (Nds. GVBl. S. 806)<br />

Seite 46 von 228<br />

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