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VV-LHO - TU Clausthal

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§ 46<br />

Deckungsfähigkeit<br />

Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Deckungsvermerks zugunsten einer<br />

anderen Ausgabe verwendet werden.<br />

Zu § 46:<br />

1. Deckungsberechtigte Ansätze dürfen zu Lasten deckungspflichtiger Ansätze nur verstärkt werden, soweit bei den<br />

deckungsberechtigten Ansätzen keine Verfügungsbeschränkungen bestehen und über sie voll verfügt ist.<br />

2. Bei deckungsberechtigten Ansätzen sind überplanmäßige Ausgaben nur zulässig, wenn deckungspflichtige Ausgaben<br />

(Mittel) nicht mehr verfügbar sind. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />

3. Sind von deckungspflichtigen Ansätzen Mittel zur Verstärkung deckungsberechtigter Ansätze abgezogen worden<br />

und reichen später die noch verfügbaren deckungspflichtigen Ausgaben (Mittel) für die eigene Zweckbestimmung<br />

nicht mehr aus, so müssen hinsichtlich des bei deckungspflichtigen Ansätzen entstandenen Mehrbedarfs die Voraussetzungen<br />

des § 37 vorliegen. Überplanmäßige Ausgaben sind jedoch jeweils bei den Titeln zu beantragen,<br />

bei denen das Soll überschritten wird.<br />

§ 47<br />

Wegfall- und Umwandlungsvermerke<br />

(1) 1 Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem<br />

die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden.<br />

2 Entsprechendes gilt für Planstellen.<br />

(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste frei werdende Planstelle<br />

derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.<br />

(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste<br />

frei werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt<br />

ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.<br />

Zu § 47:<br />

1. § 47 Abs. 2 bis 4 gilt nur für Stellen desselben Kapitels.<br />

2. Eine Stelle mit kw-Vermerk, der keine zeitliche oder sachliche Voraussetzung für den Vollzug enthält, gilt als Stelle,<br />

die ohne nähere Angabe als künftig wegfallend (§ 47 Abs. 2 und 4) bezeichnet ist. Eine Stelle mit ku-Vermerk,<br />

der keine zeitliche oder sachliche Voraussetzung für den Vollzug enthält, gilt als Stelle, die ohne Bestimmung der<br />

Voraussetzungen als künftig umzuwandeln (§ 47 Abs. 3 und 4) bezeichnet ist.<br />

3. Eine Stelle, die nach § 47 Abs. 2 und 4 nicht wieder besetzt werden darf, fällt weg; die Stelle und der kw-Vermerk<br />

sind im nächsten Haushaltsplan nicht wieder auszubringen.<br />

4. Sind in Stellenplänen, Stellenübersichten oder Bedarfsnachweisen Stellen mit kw-Vermerk und Stellen mit ku-<br />

Vermerk ohne zeitliche oder sachliche Voraussetzung für den Vollzug ausgebracht, so sind zunächst die kw-<br />

Vermerke, sodann die ku-Vermerke und bei diesen die Vermerke zu vollziehen, die auf Stellen mit der geringsten<br />

Besoldung oder Vergütung verweisen.<br />

§ 48<br />

Besetzung von Planstellen<br />

1 Freie Planstellen sind mit Beamtinnen oder Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung<br />

des Landes entbehrlich geworden sind und die die erforderliche Vor- und Ausbildung besitzen. 2 Ausnahmen<br />

sind nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.<br />

Zu § 48:<br />

1. Die nach Absatz 1 für die Beteiligung des Finanzministeriums maßgebliche Altersgrenze bei der Einstellung und<br />

Versetzung von Beamten und Richtern in den Landesdienst ergibt sich aus dem Beschluß des Landesministeriums<br />

über die Altersgrenze nach § 48 Abs. 1 <strong>LHO</strong> und die Übernahme von Beamten auf Probe anderer Dienstherren<br />

vom 19.04.1988 (Nds. MBl. S. 404).<br />

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