VV-LHO - TU Clausthal
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§ 46<br />
Deckungsfähigkeit<br />
Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Deckungsvermerks zugunsten einer<br />
anderen Ausgabe verwendet werden.<br />
Zu § 46:<br />
1. Deckungsberechtigte Ansätze dürfen zu Lasten deckungspflichtiger Ansätze nur verstärkt werden, soweit bei den<br />
deckungsberechtigten Ansätzen keine Verfügungsbeschränkungen bestehen und über sie voll verfügt ist.<br />
2. Bei deckungsberechtigten Ansätzen sind überplanmäßige Ausgaben nur zulässig, wenn deckungspflichtige Ausgaben<br />
(Mittel) nicht mehr verfügbar sind. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />
3. Sind von deckungspflichtigen Ansätzen Mittel zur Verstärkung deckungsberechtigter Ansätze abgezogen worden<br />
und reichen später die noch verfügbaren deckungspflichtigen Ausgaben (Mittel) für die eigene Zweckbestimmung<br />
nicht mehr aus, so müssen hinsichtlich des bei deckungspflichtigen Ansätzen entstandenen Mehrbedarfs die Voraussetzungen<br />
des § 37 vorliegen. Überplanmäßige Ausgaben sind jedoch jeweils bei den Titeln zu beantragen,<br />
bei denen das Soll überschritten wird.<br />
§ 47<br />
Wegfall- und Umwandlungsvermerke<br />
(1) 1 Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem<br />
die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden.<br />
2 Entsprechendes gilt für Planstellen.<br />
(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste frei werdende Planstelle<br />
derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.<br />
(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste<br />
frei werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt<br />
ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.<br />
Zu § 47:<br />
1. § 47 Abs. 2 bis 4 gilt nur für Stellen desselben Kapitels.<br />
2. Eine Stelle mit kw-Vermerk, der keine zeitliche oder sachliche Voraussetzung für den Vollzug enthält, gilt als Stelle,<br />
die ohne nähere Angabe als künftig wegfallend (§ 47 Abs. 2 und 4) bezeichnet ist. Eine Stelle mit ku-Vermerk,<br />
der keine zeitliche oder sachliche Voraussetzung für den Vollzug enthält, gilt als Stelle, die ohne Bestimmung der<br />
Voraussetzungen als künftig umzuwandeln (§ 47 Abs. 3 und 4) bezeichnet ist.<br />
3. Eine Stelle, die nach § 47 Abs. 2 und 4 nicht wieder besetzt werden darf, fällt weg; die Stelle und der kw-Vermerk<br />
sind im nächsten Haushaltsplan nicht wieder auszubringen.<br />
4. Sind in Stellenplänen, Stellenübersichten oder Bedarfsnachweisen Stellen mit kw-Vermerk und Stellen mit ku-<br />
Vermerk ohne zeitliche oder sachliche Voraussetzung für den Vollzug ausgebracht, so sind zunächst die kw-<br />
Vermerke, sodann die ku-Vermerke und bei diesen die Vermerke zu vollziehen, die auf Stellen mit der geringsten<br />
Besoldung oder Vergütung verweisen.<br />
§ 48<br />
Besetzung von Planstellen<br />
1 Freie Planstellen sind mit Beamtinnen oder Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung<br />
des Landes entbehrlich geworden sind und die die erforderliche Vor- und Ausbildung besitzen. 2 Ausnahmen<br />
sind nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.<br />
Zu § 48:<br />
1. Die nach Absatz 1 für die Beteiligung des Finanzministeriums maßgebliche Altersgrenze bei der Einstellung und<br />
Versetzung von Beamten und Richtern in den Landesdienst ergibt sich aus dem Beschluß des Landesministeriums<br />
über die Altersgrenze nach § 48 Abs. 1 <strong>LHO</strong> und die Übernahme von Beamten auf Probe anderer Dienstherren<br />
vom 19.04.1988 (Nds. MBl. S. 404).<br />
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