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VV-LHO - TU Clausthal

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1.1 sind von der Kasse oder von der vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof<br />

bestimmten Stelle aufzubewahren.<br />

1.3 Die Unterlagen nach Nr. 1.1 sind gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter gesichert aufzubewahren.<br />

Sie sind getrennt nach Haushaltsjahren und so geordnet aufzubewahren, daß auch einzelne Informationen<br />

jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stehen.<br />

1.4 Für das Aufbewahren der Unterlagen nach Nr. 1.1 gelten die in Nrn. 2 bis 4 bestimmten Aufbewahrungszeiten,<br />

soweit nicht<br />

1.4.1 Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften längere Aufbewahrungszeiten vorsehen,<br />

1.4.2 Unterlagen nach Nr. 5 dauernd aufzubewahren sind oder<br />

1.4.3 abweichende Bestimmungen (Nr. 14) getroffen worden sind.<br />

1.5 Die Rechnungslegungsbücher , die Rechnungsbelege, die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen und die<br />

sonstigen Rechnungsunterlagen sind über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus mindestens bis<br />

zur Entlastung nach § 114 aufzubewahren. Die Entlastung wird jeweils bekanntgegeben.<br />

1.6 Der Landesrechnungshof kann in Einzelfällen verlangen, daß die Unterlagen nach Nr. 1.1 über die für sie<br />

geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus aufzubewahren sind.<br />

1.7 Die in Nrn. 2 bis 4 bestimmten Aufbewahrungszeiten beginnen für Bücher mit dem Ablauf des Haushaltsjahres,<br />

für das sie geführt worden sind. Werden Bücher für mehrere Haushaltsjahre geführt, so beginnt die Aufbewahrungszeit<br />

mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.<br />

Für die anderen Unterlagen nach Nr. 1.1 beginnen die Aufbewahrungszeiten mit dem Ablauf des Haushaltsjahres,<br />

für das sie bestimmt sind. Bei der Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr<br />

beginnt die Aufbewahrungszeit für die Rechnungslegungsbücher, die Rechnungsbelege und die sonstigen<br />

Rechnungsunterlagen mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem Rechnung zu legen ist.<br />

Bei großen Baumaßnahmen i.S. von Nr. 1.1 zu § 54 beginnen die Aufbewahrungszeiten mit Ablauf des<br />

Haushaltsjahres, in dem die Gesamtschlußrechnung gelegt worden ist. In Fällen, in denen der Landesrechnungshof<br />

oder ein Staatliches Rechnungsprüfungsamt prüft, verschiebt sich der Beginn der Aufbewahrungszeiten<br />

bis zum Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsverfahren abgeschlossen worden ist.<br />

2. Aufbewahrungszeiten für Bücher und Belege<br />

2.1 Zehn Jahre sind aufzubewahren<br />

2.1.1 die Zeitbücher,<br />

2.1.2 die Sachbücher,<br />

2.1.3 das Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände<br />

und<br />

2.1.4 das Wertzeichenbuch.<br />

2.2 Sechs Jahre sind aufzubewahren<br />

2.2.1 die Hilfsbücher<br />

und<br />

2.2.2 das Zahlstellenbuch sowie die Durchschriften der Titelverzeichnisse.<br />

2.3 Die Belege sind sechs Jahre aufzubewahren.<br />

3. Aufbewahrungszeiten für die Rechnungsnachweisungen und die sonstigen Rechnungsunterlagen<br />

3.1 Sechs Jahre sind die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen aufzubewahren.<br />

3.2 Zehn Jahre sind die Zusammenstellungen der Jahresbeträge von Personen- oder Objektkonten (Nr. 9.5 zu §<br />

80) aufzubewahren.<br />

3.3 Sechs Jahre sind aufzubewahren<br />

3.3.1 die für Baumaßnahmen von der dafür zuständigen Stelle bereitzuhaltenden Unterlagen nach Nr. 9.2 zu § 80,<br />

soweit sie kleine Baumaßnahmen nach Nr. 1.1 zu § 54 betreffen,<br />

3.3.2 die Stellenbesetzungskarteien (Nr. 9.6 zu § 80) und<br />

3.3.3 die Haushaltsüberwachungslisten (Nr. 9.7 zu § 80).<br />

4. Aufbewahrungszeiten für das übrige Schriftgut<br />

4.1 Sechs Jahre sind die von den Verwaltern der Handvorschüsse und der Geldannahmestellen geführten Anschreibelisten<br />

aufzubewahren.<br />

4.2 Drei Jahre ist das andere in Nr. 1.1.5 aufgeführte Schriftgut aufzubewahren.<br />

5. Dauernd aufzubewahrende Belege und sonstige Rechnungsunterlagen<br />

5.1 Über die Aufbewahrungszeiten in Nr. 2 hinaus sind dauernd aufzubewahren<br />

5.1.1 Unterlagen, die für den Betrieb technischer Anlagen und für die Bauunterhaltung von Bedeutung sind,<br />

5.1.2 Urkunden über den Erwerb oder die Aufgabe des Eigentums an Grundstücken mit den Lageplänen,<br />

5.1.3 Unterlagen über den Erwerb und die Aufhebung von Rechten an Grundstücken und von anderen dauernden<br />

Rechten sowie Verträge über dauernde Lasten und Verbindlichkeiten,<br />

5.1.4 Urkunden über Sonder- und Gewohnheitsrechte sowie über Familien- und Erbrechte,<br />

5.1.5 Schuldverschreibungen und andere Urkunden sowie Schriftstücke, deren Vernichtung von Nachteil für das<br />

Land sein könnte,<br />

5.1.6 sonstige Rechnungsunterlagen nach Nr. 9.2 zu § 80, soweit sie nicht kleine Baumaßnahmen nach Nr. 1.1 zu<br />

§ 54 betreffen.<br />

5.2 Die anordnenden Stellen haben die Belege und die sonstigen Rechnungsunterlagen gut sichtbar mit der<br />

Aufschrift “Dauernd aufzubewahren” zu kennzeichnen.<br />

6. Aussondern, Abgeben und Vernichten<br />

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