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VV-LHO - TU Clausthal

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Werden Sachbücher (Nr. 4.2 zu § 71) von einer anderen Stelle als einer Kasse geführt (Nr. 2 Satz 2 zu § 71), so ist<br />

diese Stelle unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für Kassenprüfungen zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde<br />

bestimmt den Prüfungsbeamten.<br />

Fünfter Abschnitt: Prüfung von Stellen, die für die Verwaltung von Vorräten zuständig sind<br />

18. Verfahren bei der Prüfung<br />

Das zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die näheren Bestimmungen für die<br />

Prüfung der für die Verwaltung von Vorräten zuständigen Stellen.<br />

§ 79<br />

Landeskassen, Verwaltungsvorschriften<br />

(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen<br />

innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt<br />

ist.<br />

(2) Die Landeshauptkasse besteht beim Finanzministerium; sie nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.<br />

(3) Das Finanzministerium regelt das Nähere über<br />

1. die Errichtung und die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für<br />

Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes nach Benehmen mit der zuständigen obersten<br />

Landesbehörde,<br />

2. die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />

(4) 1 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung<br />

und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. 2 Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit<br />

dem Finanzministerium und dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.<br />

Zu § 79:<br />

Inhaltsübersicht<br />

Erster Abschnitt: Gliederung der Kassen, Aufgaben der Kassen und Zahlstellen<br />

Nr. 1 Gliederung der Kassen<br />

Nr. 2 Zuständigkeit der Landeskassen<br />

Nr. 3 Aufgaben der Landeskasse<br />

Nr. 4 Aufgaben der Landeshauptkasse<br />

Nr. 5 Errichtung von Zahlstellen, Zahlstellenbestimmungen<br />

Zweiter Abschnitt: Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse<br />

Nr. 6 Einrichtung der Landeskasse<br />

Nr. 7 Allgemeine Obliegenheiten der Bediensteten der Landeskasse<br />

Nr. 8 Besondere Obliegenheiten des Kassenleiters<br />

Nr. 9 Kassenübergabe<br />

Nr. 10 Besondere Obliegenheiten des Sachgebietsleiters und des Buchhaltereileiters<br />

Nr. 11 Sachgebiet Zahlungsverkehr<br />

Nr. 12 Sachgebiet Buchführung<br />

Nr. 13 Sachgebiet Allgemeine Verwaltung<br />

Nr. 14 Sachgebiet Automatisierte Datenverarbeitung<br />

Nr. 15 Sachgebiet Vollstreckung<br />

Nr. 16 Geschäftsgang in der Landeskasse<br />

Nr. 17 Einrichtung und Geschäftsgang der Landeshauptkasse<br />

Dritter Abschnitt: Aufsicht über die Kasse<br />

Nr. 18 Kassenaufsichtsbeamter<br />

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