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VV-LHO - TU Clausthal

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5.9.5 Auszahlungen fristgerecht und vollständig geleistet worden sind,<br />

5.9.6 Einzahlungen den Konten der Kasse zeitnah gutgeschrieben werden,<br />

5.9.7 Verwahrungen und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden sind,<br />

5.9.8 der Kassenistbestand beim Tagesabschluß die zulässige Höhe überschritten hat,<br />

5.9.9 der nach Nr. 18.5 Satz 2 zu § 71 erforderliche Nachweis bestimmungsgemäß geführt worden ist und die darin nachgewiesene<br />

Anzahl der Karten oder Blätter tatsächlich vorhanden ist,<br />

5.9.10 die Abschlüsse ordnungsgemäß vorgenommen worden sind,<br />

5.9.11 die Bestimmungen der Anlage zu § 71 (Aufbewahrungsbestimmungen) beachtet worden sind sowie<br />

5.9.12 die in der Niederschrift über die vorangegangene Kassenprüfung enthaltenen Beanstandungen erledigt sind; ggf.<br />

sind die Hinderungsgründe festzustellen.<br />

5.10 Der Kassenaufsichtsbeamte kann sich die Höhe der nach den Unterlagen der Kasse bestehenden Rückstände von<br />

Zahlungspflichtigen bestätigen lassen, wenn dazu ein besonderer Anlaß gegeben ist.<br />

5.11 Die Prüfung ist in den geprüften Büchern und den sonstigen Unterlagen durch Namenszeichen und Datum, auf den<br />

Belegen durch Namenszeichen in grün kenntlich zu machen. Ist eine Kennzeichnung nicht möglich, so sind entsprechende<br />

Vermerke in die Niederschrift aufzunehmen.<br />

6. Feststellungen zur Kassensicherheit<br />

6.1 Bei der Kassenprüfung ist auch festzustellen, ob<br />

6.1.1 der Grundsatz der Trennung von Anordnung und Ausführung von Kassenaufgaben beachtet worden ist (§ 77),<br />

6.1.2 die Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten vorliegen (Nr. 2.2 zu § 34),<br />

6.1.3 der Grundsatz der Trennung von Zahlungsverkehr und Buchführung beachtet worden ist (Nr. 6.3 zu § 79) und<br />

6.1.4 die Verschlußeinrichtungen in der Kasse in Ordnung sind und die Bestimmungen über die Schlüsselführung eingehalten<br />

worden sind (Nr. 62 zu § 70).<br />

6.2 Außerdem ist zu prüfen, ob die besonderen Bestimmungen nach Nr. 62.5 zu § 70 eingehalten worden sind.<br />

7. Niederschrift über die Kassenprüfung<br />

7.1 Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die insbesondere enthalten muß<br />

7.1.1 die Bezeichnung der Kasse,<br />

7.1.2 den Zeitraum der Kassenprüfung,<br />

7.1.3 die Namen des Kassenaufsichtsbeamten und der Kassenprüfer,<br />

7.1.4 den Umfang und die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung,<br />

7.1.5 die Angabe, daß die in der Niederschrift über die vorgegangene Kassenprüfung enthaltenen Beanstandungen erledigt<br />

sind oder welche Hinderungsgründe der Erledigung entgegenstehen, sowie<br />

7.1.6 die Unterschrift des Kassenaufsichtsbeamten.<br />

7.2 Der Niederschrift sind als Anlagen beizufügen<br />

7.2.1 der Kassenbestandsnachweis,<br />

7.2.2 die Niederschriften über die ggf. mit der Kassenprüfung verbundenen Zahlstellenprüfungen und<br />

7.2.3 die einzelnen Beanstandungen.<br />

7.3 Bei der Kassenprüfung festgestellte Mängel von nicht wesentlicher Bedeutung sind möglichst durch mündliche Hinweise<br />

auszuräumen.<br />

7.4 Die Niederschrift mit den Anlagen ist der Kasse und auszugsweise den anderen betroffenen Dienststellen zur Stellungnahme<br />

zuzuleiten.<br />

7.5 Eine Ausfertigung der Niederschrift mit Anlagen ist der Fachaufsichtsbehörde und dem Leiter der Dienststelle, der<br />

die Kasse angehört, vorzulegen. Unabhängig davon sind Beanstandungen von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

8. Laufende Prüfung<br />

8.1 Auf Anordnung des Finanzministeriums ist die Kassenprüfung oder ein Teil davon als laufende Prüfung vorzunehmen.<br />

Es ist sicherzustellen, daß auch hierbei der Zweck der Kassenprüfung erreicht wird. Nr. 3.1 Satz 2 bleibt unberührt.<br />

8.2 Die Prüfung nach Nrn. 5.1 bis 5.4 ist mindestens einmal im Jahr zusammenhängend durchzuführen (Kassenbestandsprüfung).<br />

8.3 Die schriftlich erhobenen Beanstandungen sind der Kasse und den anderen betroffenen Dienststellen von Fall zu<br />

Fall zur Stellungnahme zuzuleiten.<br />

8.4 Bei jeder Kassenbestandsprüfung ist eine Niederschrift nach Nr. 7 zu fertigen und der Kasse zur Kenntnis und ggf.<br />

zur Stellungnahme zuzuleiten. Sobald die Kasse die Niederschrift zurückgegeben hat, sind die seit der vorangegangenen<br />

Kassenbestandsprüfung erhobenen Beanstandungen mit den dazu abgegebenen Stellungnahmen beizufügen.<br />

Im übrigen ist nach Nr. 7.5 zu verfahren.<br />

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