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VV-LHO - TU Clausthal

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1.3.3 Im Erfolgsplan sind alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen, die sich aus der planmäßigen Umsetzung<br />

des Leistungsplans ergeben, in Form einer Ergebnisrechnung darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des<br />

Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen.<br />

1.3.4 Im Finanzplan sind der im Geschäftsjahr voraussichtlich zu deckende Finanzbedarf für Investitionen und der<br />

sonstige Finanzbedarf (z. B. Jahresfehlbetrag, Ablieferungen an den Landeshaushalt) sowie die zu ihrer Finanzierung<br />

vorgesehenen Deckungsmittel (z. B. Jahresüberschuss, Zuführungen aus dem Landeshaushalt ohne solche<br />

für laufende Zwecke) darzustellen. Als Investitionen sind zu veranschlagen die Anschaffung oder Herstellung von<br />

Vermögensgegenständen, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i. S. des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes<br />

sind. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss)<br />

anzuführen.<br />

1.3.5 Andere Stellen i. S. des § 26 Abs. 1 Satz 4 sind Stellen entsprechend § 17 Abs. 6 und 7. Sie sind in gesonderten<br />

Übersichten im Wirtschaftsplan zu erläutern. Die Vorschriften über die Ausbringung von Stellen in Stellenübersichten<br />

und Bedarfsnachweisen gelten entsprechend.<br />

1.3.6 Erfolgs- und Finanzplan sind entsprechend der Struktur und mindestens in der Tiefe der Muster in den A n l a g e<br />

n 2 und 3 zu gliedern.<br />

1.3.7 Zur Ermittlung der in den Voranschlag (§ 27) aufzunehmenden Zuführungen oder Ablieferungen ist zum Ausgleich<br />

von Posten im Erfolgsplan, die im Geschäftsjahr zwar erfolgswirksam jedoch nicht zahlungswirksam werden, ein<br />

Überleitungsbetrag nach dem Muster der A n l a g e 4 zu ermitteln und in den Finanzplan zu übernehmen.<br />

1.3.8 Bei der Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans ist im Übrigen Folgendes zu beachten:<br />

1.3.8.1 Die Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern sowie Unterhaltsbeiträgen für ehemals in den Landesbetrieben<br />

beschäftigte Beamtinnen und Beamte ist keine Aufgabe des Landesbetriebes; sie werden aus dem<br />

Landeshaushalt geleistet. Entsprechendes gilt für die Zahlung von Nachversicherungen für ausgeschiedene Beamtinnen<br />

und Beamte. Zur Erfüllung dieser künftigen Verpflichtungen erfolgt eine pauschalierte Erstattung von<br />

Versorgungsanteilen an den Landeshaushalt. Die Berechnungsgrundlagen für die zu erstattenden Beträge werden<br />

jeweils im Haushaltsaufstellungserlass bekannt gegeben.<br />

1.3.8.2 Zahlungen für die in den Landesbetrieben beschäftigten Bediensteten, die nicht unmittelbar durch den Landesbetrieb<br />

sondern von anderen Dienststellen der Landesverwaltung zulasten des Landeshaushalts oder als Vorschuss<br />

geleistet werden (insbesondere die Zahlungen der Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten, der Vergütungen<br />

für die Angestellten, der Löhne für die Arbeiterinnen und Arbeiter, der Beihilfen, der Umlage für die Zusatzversorgung<br />

der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie an die Landesunfallkasse), sind durch den Landesbetrieb<br />

zu erstatten. Für die Zahlungen der Beihilfen und an die Landesunfallkasse erfolgt eine pauschalierte Erstattung<br />

an den Landeshaushalt. Die Berechnungsgrundlagen für die pauschal zu erstattenden Beträge werden jeweils im<br />

Haushaltsaufstellungserlass bekannt gegeben.<br />

1.3.8.3 Für Lieferungen und Leistungen von anderen oder an andere Landesdienststellen sind marktübliche Entgelte zu<br />

berechnen und als Aufwendungen oder Erträge zu berücksichtigen (§ 61 Abs. 3); entsprechendes gilt für den<br />

Ausgleich von Schäden (§ 61 Abs. 3 Satz 2). Soweit der Landesbetrieb für die Zahlung von Grundsteuern, Müllabfuhrgebühren<br />

und Ähnliches nicht selbst veranlagt wird, hat er die auf ihn entfallenden Anteile zu erstatten.<br />

1.3.8.4 Für das genutzte Grundvermögen (Grund und Boden, Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile) sowie für die<br />

Nutzung sonstiger Vermögensgegenstände gilt der Grundsatz der Entgeltlichkeit (vgl. § 61 Abs. 4 und Nr. 5.3 zu §<br />

64), sofern nicht in Anwendung der Nr. 1.1.3 eine hiervon abweichende Regelung getroffen wird.<br />

1.3.8.5 Der Grundsatz der Nichtversicherung des Landes gilt auch für Landesbetriebe (Nr. 12 zu § 34). Für die Übernahme<br />

des Risikos ist ein Entgelt an den Landeshaushalt zu zahlen, dessen Höhe sich an den in der Versicherungswirtschaft<br />

üblichen Prämien orientieren soll; Gewinnzuschläge bleiben außer Ansatz. Schäden werden durch Zuführungen<br />

aus dem Landeshaushalt ausgeglichen. Die Ermittlung der Schadenshöhe ist durch die Beauftragte oder<br />

den Beauftragten für den Haushalt vorzunehmen.<br />

1.4 Nachweis im Haushaltsplan<br />

1.4.1 Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Dabei müssen die Beträge<br />

für die einzelnen Landesbetriebe erkennbar werden. Zu den Zuführungen zählen die Zuweisungen zur Deckung<br />

von Betriebsverlusten, die rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Finanzzuweisungen zur Kapitalausstattung (Nr.<br />

1.1.3) sowie die Zuführungen für Investitionen. Sie sind getrennt voneinander zu veranschlagen. Zu den Ablieferungen<br />

zählen Gewinnablieferungen, die Kapitalrückzahlungen sowie die Kapitalverzinsungen.<br />

1.4.2 Die Zuführungen oder die Ablieferungen sind aus dem Finanzplan in den Voranschlag zum Einzelplan zu übernehmen<br />

und soweit erforderlich zu erläutern. Im Voranschlag sind auch ggf. erforderliche Verpflichtungsermächtigungen<br />

darzustellen. Der Wirtschaftsplan ist vom zuständigen Ministerium zusammen mit dem Voranschlag zum<br />

Einzelplan beim MF einzureichen. Soweit erforderlich, sind dem Wirtschaftsplan Bewirtschaftungsvermerke beizufügen.<br />

1.5 Wirtschaftsführung<br />

Seite 18 von 228<br />

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