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VV-LHO - TU Clausthal

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§ 106 Haushaltsplan<br />

§ 107 Umlagen, Beiträge<br />

§ 108 Genehmigung des Haushaltsplans<br />

§ 109 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung<br />

§ 110 Wirtschaftsplan<br />

§ 111 Prüfung durch den Landesrechnungshof<br />

§ 112 Sonderregelungen<br />

Teil VII<br />

Sondervermögen<br />

§ 113 Grundsatz<br />

Teil VIII<br />

Entlastung<br />

§ 114 Entlastung<br />

Teil IX<br />

Übergangs- und Schlußbestimmungen<br />

§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse<br />

§ 116 Notmaßnahmen<br />

§ 117 - aufgehoben -<br />

§ 118 - aufgehoben -<br />

§ 119 In-Kraft-Treten<br />

Teil I<br />

Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan<br />

§ 1<br />

Feststellung des Haushaltsplans<br />

1 Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres (Haushaltsjahres) durch das Haushaltsgesetz festgestellt.<br />

2 Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.<br />

§ 2<br />

Bedeutung des Haushaltsplans<br />

1 Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes<br />

im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. 2 Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und<br />

Wirtschaftsführung. 3 Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen<br />

Gleichgewichts Rechnung zu tragen.<br />

§ 3<br />

Wirkungen des Haushaltsplans<br />

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.<br />

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.<br />

§ 4<br />

Haushaltsjahr<br />

1 Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.<br />

Zu § 4:<br />

Haushaltsjahr für die Bewirtschaftung der landeseigenen Forsten ist das Forstwirtschaftsjahr, das mit dem 1.10. beginnt und<br />

mit dem 30.9. endet. Es wird nach dem Kalenderjahr benannt, in dem es endet.<br />

§ 5<br />

Verwaltungsvorschriften<br />

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und<br />

endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Finanzministerium.<br />

§ 6<br />

Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen<br />

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