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VV-LHO - TU Clausthal

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2. Sondervermögen<br />

2.1 Sondervermögen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Landesvermögens, die durch Gesetz oder<br />

auf Grund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Landes bestimmt sind.<br />

2.2 Wegen des auf Sondervermögen anzuwendenden Haushaltsrechts vgl. § 113.<br />

3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts<br />

Juristische Personen des öffentlichen Rechts i. S. von § 26 Abs. 3 Nr. 1 sind diejenigen, die vom Land auf Grund<br />

einer gesetzlichen oder sonstigen Rechtsverpflichtung ganz oder zum Teil zu unterhalten sind.<br />

4. Zuwendungsempfänger<br />

4.1 Zu den Zuwendungsempfängern i. S. von § 26 Abs. 3 Nr. 2 zählen die institutionell geförderten Zuwendungsempfänger<br />

(vgl. Nr. 2.2 zu § 23). In die Erläuterungen zum Haushaltsplan sind Übersichten über Einnahmen und Ausgaben<br />

der Zuwendungsempfänger nach dem Muster der Anlage aufzunehmen, wenn die Zuwendung 500 000 DM<br />

übersteigt. Bei einem Zuwendungsempfänger mit kaufmännischer Buchführung gelten Erträge und Aufwendungen<br />

als Einnahmen oder Ausgaben; Abschreibungen sind durch Gegenrechnung entsprechender Einnahmen zu neutralisieren.<br />

4.2 Die Übersicht nach Nr. 4.1 entfällt, wenn der Zuschußbedarf eines Zuwendungsempfängers von öffentlichrechtlichen<br />

Körperschaften aufgrund eines vereinbarten Schlüssels gemeinschaftlich gedeckt wird. Sie entfällt jedoch<br />

nicht, wenn die Beschlüsse der Gremien, die für die Feststellung des jährlich gemeinsam aufzubringenden<br />

Zuschusses zuständig sind, unter dem Vorbehalt der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften oder der<br />

an deren Stelle hierzu ermächtigten Organe stehen.<br />

4.3 Die Voraussetzungen nach Nr. 4.1 liegen auch dann vor, wenn die Zuwendung nach der Höhe bestimmter Ausgaben<br />

des Zuwendungsempfängers bemessen wird.<br />

4.4 Hat ein Zuwendungsempfänger ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist der Übersicht das<br />

Wirtschaftsjahr zugrunde zu legen, das im Laufe des Haushaltsjahres beginnt, in dem die Zuwendung gewährt<br />

wird. Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres sind anzugeben.<br />

4.5 Gibt der Erstempfänger der Zuwendung diese an Untergliederungen weiter, so kann die Übersicht auf Einnahmen<br />

und Ausgaben des Erstempfängers beschränkt werden.<br />

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