VV-LHO - TU Clausthal
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2. Sondervermögen<br />
2.1 Sondervermögen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Landesvermögens, die durch Gesetz oder<br />
auf Grund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Landes bestimmt sind.<br />
2.2 Wegen des auf Sondervermögen anzuwendenden Haushaltsrechts vgl. § 113.<br />
3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts<br />
Juristische Personen des öffentlichen Rechts i. S. von § 26 Abs. 3 Nr. 1 sind diejenigen, die vom Land auf Grund<br />
einer gesetzlichen oder sonstigen Rechtsverpflichtung ganz oder zum Teil zu unterhalten sind.<br />
4. Zuwendungsempfänger<br />
4.1 Zu den Zuwendungsempfängern i. S. von § 26 Abs. 3 Nr. 2 zählen die institutionell geförderten Zuwendungsempfänger<br />
(vgl. Nr. 2.2 zu § 23). In die Erläuterungen zum Haushaltsplan sind Übersichten über Einnahmen und Ausgaben<br />
der Zuwendungsempfänger nach dem Muster der Anlage aufzunehmen, wenn die Zuwendung 500 000 DM<br />
übersteigt. Bei einem Zuwendungsempfänger mit kaufmännischer Buchführung gelten Erträge und Aufwendungen<br />
als Einnahmen oder Ausgaben; Abschreibungen sind durch Gegenrechnung entsprechender Einnahmen zu neutralisieren.<br />
4.2 Die Übersicht nach Nr. 4.1 entfällt, wenn der Zuschußbedarf eines Zuwendungsempfängers von öffentlichrechtlichen<br />
Körperschaften aufgrund eines vereinbarten Schlüssels gemeinschaftlich gedeckt wird. Sie entfällt jedoch<br />
nicht, wenn die Beschlüsse der Gremien, die für die Feststellung des jährlich gemeinsam aufzubringenden<br />
Zuschusses zuständig sind, unter dem Vorbehalt der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften oder der<br />
an deren Stelle hierzu ermächtigten Organe stehen.<br />
4.3 Die Voraussetzungen nach Nr. 4.1 liegen auch dann vor, wenn die Zuwendung nach der Höhe bestimmter Ausgaben<br />
des Zuwendungsempfängers bemessen wird.<br />
4.4 Hat ein Zuwendungsempfänger ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist der Übersicht das<br />
Wirtschaftsjahr zugrunde zu legen, das im Laufe des Haushaltsjahres beginnt, in dem die Zuwendung gewährt<br />
wird. Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres sind anzugeben.<br />
4.5 Gibt der Erstempfänger der Zuwendung diese an Untergliederungen weiter, so kann die Übersicht auf Einnahmen<br />
und Ausgaben des Erstempfängers beschränkt werden.<br />
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